Auf der ganzen Welt wird Vermögen angehäuft. Zwölf Billionen Dollar besitzen die rund 2500 Reichsten inzwischen zusammen, hat die Schweizer Großbank UBS herausgefunden. Die meisten Neu-Milliardäre haben ihr Vermögen geerbt. Wenn sich eine Erbschaft so gestaltet, haben die wenigstens Einwände. Die Realität sieht bei vielen allerdings anders aus: Da geht es oft um Schulden. Die Frage stellt sich: Wie kannst du eine Schulden-Erbschaft verhindern?

Ausschlagen oder annehmen: Die Sechswochenfrist gilt (fast) immer

Die Frist, um ein Erbe auszuschlagen, beträgt sechs Wochen. Die Uhr tickt, mit der Information über den Tod – entweder durch eine Nachricht vom Nachlassgericht oder ohne Benachrichtigung bei der gesetzlichen Erbfolge. Deshalb ist es wichtig, sich nach dem Tod so schnell es geht, einen Überblick über die Vermögensverhältnisse des Verstorbenen zu verschaffen. Das geht nur, indem du die Konten überprüfst, die vorhandenen privaten Papiere sichtest und die Immobilie(n) anschaust. Hast du als Erbe die Sechswochenfrist versäumt, gibt es keinen Weg mehr zurück. Eine Verlängerung ist ausgeschlossen. Das Erbe gilt in diesem Fall als angenommen.

Aber es gibt eine Ausnahme: Hatte der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz im Ausland oder warst du selbst bei Beginn der Frist im Ausland, verlängert sich diese auf sechs Monate. Wer die Erbschaft ausschlägt, hat keinen Anspruch mehr auf den Pflichtteil. Wie musst du vorgehen? Willst du den Nachlass ausschlagen, musst du dies schriftlich beim Amts- oder Nachlassgericht erklären. Ein einfaches Schreiben an das Gericht reicht nicht. Es ist notwendig, eine entsprechende Erklärung aufzusetzen und diese notariell beglaubigen zu lassen. Die "Erbausschlagung" muss dann zum Amtsgericht und dieses leitet die Erklärung an das Nachlassgericht weiter. 

Setzt du das Schreiben selbst auf und lässt es vom Notar nur noch beglaubigen, liegen die Kosten zwischen 20 und 70 Euro. Außerdem kassiert das Nachlassgericht Gebühren: in der Höhe von ca. 30 Euro. Wenn alle testamentarischen und gesetzlichen Erben den Nachlass ausschlagen, tritt der Staat die Rechtsnachfolge des Verstorbenen an. 

Besonders heikel: Eine Waffe und Munition erben

Besonders heikel ist es, wenn du eine Waffe und Munition erbst. Einfach auf die Waffe zu verzichten und sie als Erbstück ausschlagen, ist keine Option. Beim Erben gilt das Prinzip "alles oder nichts": Wer gar nicht erst in den Besitz der Kampfgeräte kommen will, muss das komplette Erbe ausschlagen. Kommt das nicht infrage, musst du dich mit dem Waffengesetz auseinandersetzen. Der Besitz von Kriegswaffen, vollautomatischen Waffen und bestimmten Pumpguns ist grundsätzlich illegal. Für alle anderen Pistolen und Gewehre brauchst du eine Waffenbesitzkarte oder einen Jagd- oder Waffenschein.

Dass es gar nicht so einfach ist, Waffen loszuwerden, erfuhr ein Mann aus der Oberpfalz. Er erbte zwei Kleinkalibergewehre von seinem Vater. Der Oberpfälzer brachte die Gewehre zur Polizeidienststelle in Sulzbach-Rosenberg im Landkreis Amberg-Sulzbach. Als er die Dienststelle verließ, hatte er zu seiner eigenen Überraschung und Verärgerung ein Strafverfahren an der Backe. Die Polizisten erklärten ihm, dass er für den Transport – also dem Führen der Waffen – einen Waffenschein oder eine Einzelerlaubnis gebraucht hätte. Obwohl der 40-Jährige nach seinen Aussagen davon nichts wusste, leiteten die Polizeibeamten ein Strafverfahren wegen des Verstoßes gegen das Waffengesetz ein.

"Unvermeidbar war die Anzeige, weil Unwissenheit nicht vor Strafe schützt", sagt Michael Kernebeck, Leiter der Polizeidienststelle Sulzbach-Rosenberg, gegenüber inFranken.de. Inzwischen sei das Strafverfahren an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet, die jetzt entscheidet, wie weiter zu verfahren sei. Kernebeck hat noch einen Rat parat: Immer zuerst die Polizei oder das Landratsamt bzw. die Stadtverwaltung anrufen und sich informieren, wie bei einer Waffenerbschaft zu verfahren ist. Die Praktiken seien da unterschiedlich. 

Schwarzgeld oder Steuerhinterziehung immer offenlegen

Es ist ein hartnäckiges Gerücht, dass sich selbst Straftaten vererben. Dem ist nicht so. Die strafrechtliche Verfolgung setzt immer die Täterschaft voraus, der sich die Hinterbliebenen nicht allein durch die Erbschaft schuldig machen. Aber es gibt eine Ausnahme. Findet sich Schwarzgeld im Nachlass, ist Vorsicht geboten. Wer sich dabei nicht korrekt verhält, macht sich mitschuldig.

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Nachdem du dir einen Überblick über das Nachlassvermögen verschafft und entdeckt hast, dass der verstorbene Erblasser Steuern hinterzogen oder Schwarzgeld hinterlassen hat, musst du dich umgehend an das zuständige Finanzamt wenden. Eine bereinigte Steuererklärung ist dann fällig. Erben, die das versäumen, machen sich der Steuerhinterziehung schuldig, obgleich der Erblasser der eigentliche Täter ist und du an der Straftat nicht beteiligt waren. 

Als Erbe ist es möglich, dich für eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen zu belangen. Das ist immer dann der Fall, wenn du nicht selbst aktiv wirst und die Hinterziehung des Erblassers anzeigst. Die Steuerhinterziehung ist deshalb ein besonderer Sachverhalt und die einzige Straftat, für die selbst die Erben noch zur Rechenschaft zu ziehen sind.

Vorsicht beim Erbschein

Schlägst du das Erbe aus, müssen die übrigen Begünstigten die Kosten für die Beerdigung tragen. Schlagen alle erbberechtigten Personen den Nachlass aus, geht diese Verpflichtung an den Staat. Die Beerdigungskosten sind dann von der Gemeinde oder Stadt zu tragen. 

Reicht das Vermögen nicht aus, kann der Staat an alle potenziellen Erben herantreten und ihnen die Beerdigungskosten selbst dann in Rechnung stellen, wenn sie das Erbe ausgeschlagen haben. Eine vom Staat bezahlte Sozialbestattung übernimmt die Kommune nur dann, wenn alle erbberechtigten Personen die Beerdigungskosten nicht stemmen können. Vorsicht beim Erbschein: Wenn du den beantragst, hast du das Erbe bereits angenommen und kannst es nicht mehr ausschlagen.

Statt das Erbe auszuschlagen, kannst du die Haftung begrenzen: Das geht mit einer Nachlassverwaltung oder einem Nachlassinsolvenzverfahren, das du beim Amtsgericht beantragen musst (vor Ort zu Protokoll geben oder schriftlich per Brief). Das Gericht bestellt dann einen Nachlassverwalter, der die Schulden und die noch anfallenden Kosten aus dem Nachlass bezahlt. Mit dem Nachlassinsolvenzverfahren beschränkst du die Haftung für die Schulden auf den vorhandenen Nachlass. Du haftest für die Schulden nicht mehr mit dem eigenen Vermögen. Ist der Nachlass zu gering, trägt der Staat die Kosten. Die Nachlassverwaltung endet, wenn alle Schulden beglichen sind.

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