- Erbe ausschlagen: Wann du besser verzichten solltest
- Vorgehen: So schlägst du ein Erbe aus
- Frist: Diesen Zeitraum musst du einhalten
- Weitere Möglichkeit, das Erbe auszuschlagen: Nachlassverwaltung
- Letztes Mittel: Nachlassinsolvenzverfahren
Beim Tod des Erblassers tritt der Erbe in seine Fußstapfen. Das bedeutet aber nicht, dass nur das Vermögen auf den Erben übergeht, sondern auch die Schulden des Verstorbenen. Dafür haftet der Erbe mit seinem eigenen Vermögen. Wer das nicht möchte, hat die Möglichkeit, das Erbe auszuschlagen oder die Haftung zu begrenzen. Doch wann ist das sinnvoll?
Erbe ausschlagen: Wann du besser verzichten solltest
Wenn ein Mensch stirbt, tritt der Erbe in die Rechtsposition des Verstorbenen ein. Das bedeutet er übernimmt alle Rechten aber auch die Pflichten. Für das Vermögen bedeutet das, das positive Vermögen sowie die Schulden gehen auf den Erben über. Daher sollte sich der Erbe nach dem Tod des Erblassers so schnell es geht einen Überblick über die Vermögensverhältnisse verschaffen. Oft ist ein Erbe zudem mit Trauer verbunden. Traueranzeigen und einen Trauerratgeber findest du auf trauer.infranken.de.
Buchtipp von Stiftung Warentest: Vererben und Erben – Testament verfassen, Nachlass und Erbfall regelnWird nach der Prüfung aller vorhandenen Papiere und Konten festgestellt, dass mehr Schulden als Vermögen vererbt werden, ist es besser, die Erbschaft auszuschlagen. Niemand ist verpflichtet, ein Erbe anzutreten. Doch nicht nur ein überschuldeter Nachlass kann der Grund sein, ein Erbe auszuschlagen. Diese Gründe sind ebenfalls zu bedenken:
- Sanierungsbedürftige Immobilie: Erbt man ein Haus, das alt ist und lange nicht renoviert wurde, sollte man sich genau überlegen, ob man diese Immobilie wirklich haben will. Wenn das Erbe in dem Fall angenommen wird, sollte dem Erben bewusst sein, dass Folgekosten auf ihn übergehen. Wichtig ist zu prüfen, ob es den eigenen finanziellen Rahmen nicht übersteigt oder ob man einen Käufer für die Immobilie finden würde. Bei einem Verkauf fällt der Erlös meist entsprechend gering aus.
- Erbe ist verschuldet: Hat der Erbe selbst sehr viele Schulden, hat er meist wenig Lust, den Nachlass seinen Gläubigern zukommen zu lassen. Wenn er das Erbe ausschlägt, würde sein Anteil auf den nächsten in der Erbfolge übergehen und nicht an die Gläubiger. In dieser Situation sollte man sich allerdings bewusst machen, dass die Erbschaft auch ein Neustart sein kann.
- Erbe in der Privatinsolvenz: Ist man als Erbe im Verfahren der Verbraucherinsolvenz, fällt eine Erbschaft zur Hälfte an den Insolvenzverwalter. Wenn man das nicht möchte, ist es ebenfalls möglich, das Erbe abzulehnen.
Erbe ausschlagen - Vorgehen: So schlägst du ein Erbe aus
Das Erbe wird gegenüber dem Nachlassgericht entweder zur Niederschrift oder in öffentlich beglaubigter Form abgegeben. Ein einfacher Brief reicht zum Ausschlagen nicht. Das Nachlassgericht ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte. Möglich ist es aber auch im Bezirk des Ausschlagenden, das Erbe abzulehnen. Dies kann man auch persönlich tun. Das kostet den Erben 30 Euro.
Das Erbe auszuschlagen bedeutet, dass der Erbe keinen Anspruch mehr auf irgendeinen Teil davon hat. Der Pflichtteil kann auch nicht mehr eingefordert werden. Sollten bereits Gegenstände aus dem Nachlass auf den Erben übergegangen sein, müssen diese zurückgegeben werden.
Das Erbe geht nach dem Ausschlagen auf den nächsten Erbschaftsanwärter über. Wenn das die eigenen Kinder sind und diese minderjährig sein sollten, muss der gesetzliche Vertreter der Kinder die Erbschaft für die Kinder ebenfalls ausschlagen. Schlagen alle Erben das Erbe aus, erbt zum Schluss der Staat. Er kommt für keine Schulden auf und kann das Erbe nicht ablehnen.
Erbe ausschlagen - Frist: Sechs Wochen sind einzuhalten
Nach dem Tod eines nahestehenden Menschen hat der Erbe nicht viel Zeit, das Erbe anzutreten oder auszuschlagen. Die Frist, in der die entsprechende Erklärung abgegeben werden muss, beträgt sechs Wochen. Liegt in diesem Zeitraum nichts beim Nachlassgericht vor, gilt das Erbe als angetreten.
Der Zeitraum beginnt an dem Tag, an dem der Erbe von der Erbschaft erfahren hat. Dieser fällt bei nahen Angehörigen meist mit dem Todestag zusammen. In Ausnahmefällen kann dieser Zeitraum verlängert werden. Das ist der Fall, wenn der Verstorbene im Ausland gelebt hat oder der Erbe zu dem Zeitpunkt des Erbfalls im Ausland war.
Das Nachlassgericht ist in diesem Prozess nicht in der Bringschuld. Angeschrieben werden die Erben nur, wenn entweder ein Testament vorliegt oder der nächste in der Erbschaftsfolge nachrückt. Ansonsten geht das Gericht davon aus, dass der Erbe selbst weiß, dass er etwas erbt. Auch interessant: Testament schreiben - diese 10 Dinge solltest du wissen.
Weitere Möglichkeit, das Erbe auszuschlagen: Nachlassverwaltung
Manchmal ist der Nachlass sehr unübersichtlich und für den Erben ist nicht klar erkennbar, welche Verpflichtungen auf ihn zukommen. Wer in dem Fall nicht direkt ausschlagen will, hat die Möglichkeit, die Haftung auf den Nachlass beschränken zu lassen. In diesem Fall haftet der Erbe nicht mehr mit dem Privatvermögen. Die Nachlassverwaltung kann bis zu zwei Jahre nach der Erbschaft beantragt werden.
Hierzu beantragt man beim Nachlassgericht die Nachlassverwaltung. Das geht schriftlich per Post oder persönlich in der Geschäftsstelle des Nachlassgerichts. Dabei wird vom Gericht ein Nachlassverwalter bestellt, der die Schulden aus dem Erbe zahlt. Bezahlt wird der Verwalter ebenfalls aus dem Vermögen des Verstorbenen. Reicht das Geld dafür nicht, trägt der Staat die Kosten.
Wenn alle Schulden beglichen sind, endet die Nachlassverwaltung. Bleibt Geld übrig, wird das Restvermögen an den Erben ausgezahlt. Die Nachlassverwaltung endet auch, wenn der Verwalter feststellt, dass das Erbe nicht für die Bezahlung der Schulden ausreicht. Der Nachlassverwalter beantragt dann ein Nachlassinsolvenzverfahren.
Letztes Mittel: Nachlassinsolvenzverfahren
Der Antrag zur Nachlassinsolvenz wird beim Insolvenzgericht, im Bezirk des Verstorbenen, gestellt. Das kann nicht nur der Nachlassverwalter, sondern auch der Erbe selbst tun, wenn er merkt, dass sich das Erbe doch als verschuldeter als angenommen herausstellt.
Bei diesem Verfahren wird das Haften für die Schulden auf den vorhandenen Nachlass beschränkt. Wie bei der Nachlassverwaltung haftet der Erbe nicht mehr mit dem eigenen Vermögen. Dabei sollte sich dieser von dem Begriff "Insolvenz" nicht abschrecken lassen. Das Verfahren wirkt sich nicht negativ auf die Person oder das Vermögen aus. Es beschränkt sich lediglich auf den Nachlass des Verstorbenen. Die persönlichen finanziellen Umstände kommen in der Nachlassinsolvenz nicht zur Sprache.
Das Verfahren wird nur eröffnet, wenn das Gericht davon ausgeht, dass die Gerichtskosten und die Kosten des Insolvenzverwalters aus dem Nachlass gedeckt werden können. Ist dies nicht der Fall, stellt das Gericht die Dürftigkeit des Nachlasses fest. Den entsprechenden Beschluss erhält der Erbe vor Gericht. Sollten danach Gläubiger, Unternehmen oder Banken auf den Erben zukommen, kann er eine Kopie des Gerichtsbeschlusses nachweisen. Damit ist klar, dass dort nichts mehr zu holen ist.
Buchtipp von Stiftung Warentest: Vererben und Erben – Testament verfassen, Nachlass und Erbfall regeln
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