Die Abgabe der Steuererklärung rückt näher: Am 31. Juli 2025 endet die Frist für alle, die ihre Steuererklärung selbst erstellen. Vielen ist dabei gar nicht bewusst, was sie alles geltend machen können. So sind beispielsweise auch Gartenarbeit oder der Frühjahrsputz unter Umständen absetzbar.
Leichter, als alle Belege zusammenzutragen, ist es jedoch, sich auf Pauschalen zu verlassen. Diese anzugeben spart nicht nur Zeit, sondern kann sich auch finanziell lohnen. Welche Pauschalen dabei am hilfreichsten sind, hat die Lohnsteuerhilfe Bayern jüngst mitgeteilt.
1. Arbeitnehmerpauschale
Die sogenannte Werbungskostenpauschale beträgt für die Steuererklärung 2024 insgesamt 1.230 Euro. Sie wird automatisch berücksichtigt, ohne dass Nachweise erforderlich sind. Liegen die beruflichen Ausgaben darunter, lohnt es sich nicht, Belege zu sammeln. Übersteigen die Ausgaben jedoch diesen Betrag, können Kosten wie Arbeitsmittel, Fachliteratur oder Fortbildungen zusätzlich abgesetzt werden. Auch die Entfernungspauschale und die Homeoffice-Pauschale zahlen darauf ein. Amazon-Bestseller: Die beliebte Steuer-Software in der aktuellen Version - 'WISO Steuer 2025 (für Steuerjahr 2024)'*
2. Entfernungspauschale
Die Pendlerpauschale gilt für den einfachen Arbeitsweg. Für die ersten 20 Kilometer werden 30 Cent pro Kilometer angesetzt, ab dem 21. Kilometer 38 Cent. Im neuen Koalitionsvertrag von SPD und Union ist allerdings eine Änderung dieser Regelung vorgesehen, die alle Pendler freuen dürfte: Künftig könnten dann schon ab dem 1. Kilometer 38 Cent angesetzt werden. Dabei spielt es keine Rolle, welches Verkehrsmittel genutzt wird. Nur wenn die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel höher sind, können diese in voller Höhe abgesetzt werden.
3. Homeoffice-Pauschale
Für Arbeitstage im Homeoffice können sechs Euro pro Tag angesetzt werden, maximal für 210 Tage im Jahr. Arbeitet jemand zu hundert Prozent im Homeoffice, greift die Pauschale von 1.260 Euro. Diese Pauschale übersteigt die Werbungskostenpauschale und kann durch weitere Werbungskosten ergänzt werden. Wer ein anerkanntes Arbeitszimmer hat, kann alternativ die tatsächlichen Kosten absetzen, wenn diese höher sind.
4. Kontoführungspauschale
Das Finanzamt erkennt für das Gehaltskonto pauschal 16 Euro an Kontoführungsgebühren an – unabhängig davon, wie hoch die tatsächlichen Kosten sind. Sollten die Gebühren jedoch höher ausfallen, können Steuerpflichtige die Differenz mit entsprechenden Nachweisen zusätzlich geltend machen. Wichtig ist hierbei, alle relevanten Belege, wie Kontoauszüge oder Rechnungen, sorgfältig aufzubewahren, um diese im Bedarfsfall vorlegen zu können. So lässt sich unter Umständen noch mehr von der Steuerlast absetzen.
5. Verpflegungspauschale
Bei beruflich bedingten Reisen können Verpflegungskosten pauschal abgesetzt werden: 14 Euro können für Reisen über acht Stunden angesetzt werden und 28 Euro für Reisen über 24 Stunden. An- und Abreisetage bei mehrtägigen Reisen werden ebenfalls mit 14 Euro berücksichtigt. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber keine Spesen gezahlt hat. Dieser Verpflegungsmehraufwand darf auch für Bewerbungsgespräche, Umzugstage im Rahmen berufsbedingter Umzüge und beruflich bedingter doppelter Haushaltsführung bis zu drei Monate genutzt werden. Für Auslandsreisen gibt es eigene Pauschalen.
6. Umzugskostenpauschale
Bei einem beruflich bedingten Umzug können 964 Euro pauschal abgesetzt werden - das gilt beispielsweise, wenn der Umzug durch einen Wechsel des Arbeitgebers begründet ist, oder der Arbeitnehmer deutlich näher an die Arbeitsstätte zieht. Für jedes weitere Haushaltsmitglied gibt es 643 Euro zusätzlich. Weitere Kosten wie Maklergebühren oder doppelte Miete können mit Belegen zusätzlich geltend gemacht werden.
7. Sonderausgabenpauschbetrag
Ein Pauschbetrag von 36 Euro (72 Euro bei Ehepaaren) wird automatisch berücksichtigt. Höhere Sonderausgaben wie Spenden, Kirchensteuer oder Versicherungsbeiträge können zusätzlich angegeben werden.
8. Sparerpauschbetrag
Kapitalerträge wie Zinsen oder Dividenden bleiben bis zu einem Betrag von 1.000 Euro (2.000 Euro bei Ehepaaren) steuerfrei. Voraussetzung ist ein Freistellungsauftrag bei der Bank.
9. Pflegepauschbetrag
Wer eine pflegebedürftige Person unentgeltlich betreut, kann je nach Pflegegrad zwischen 600 und 1.800 Euro absetzen. Dafür müssen in der Steuererklärung die Daten der pflegebedürftigen Person angegeben werden.
10. Behindertenpauschbetrag
Menschen mit einem Handicap sehen sich im Alltag häufig mit höheren Ausgaben konfrontiert. Diese zusätzlichen Kosten können durch den Behindertenpauschbetrag kompensiert werden. Die Höhe dieses Pauschbetrages richtet sich nach dem ärztlich festgestellten und amtlich bescheinigten Grad der Behinderung (GdB). Er beginnt bei einem GdB von 20 mit einer Jahrespauschale von 384 Euro und kann bis auf 2.840 Euro ansteigen. Für hilflose und blinde Menschen beträgt der Pauschbetrag 7.400 Euro.
Bei einem Pflegegrad von 4 oder 5 besteht ebenfalls die Möglichkeit, den Behindertenpauschbetrag in Anspruch zu nehmen. Zusätzlich existiert eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale. Personen mit dem Merkzeichen aG, Bl, TBl oder H können einen Pauschbetrag von 4.500 Euro beanspruchen. Liegt der GdB bei mindestens 80 oder bei 70 mit dem Merkzeichen G, stehen 900 Euro Fahrtkostenpauschale zur Verfügung.
Natürlich gibt es noch mehr Möglichkeiten, um das Potenzial bei der Steuererklärung auszuschöpfen - an einer Stelle reicht sogar ein einziges Kreuz, um dir bis zu 700 Euro mehr zu sichern.
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Ein Redakteur hat diesen Artikel unter der teilweisen Verwendung eines KI-Sprachmodells verfasst und/oder optimiert. Sämtliche Informationen wurden sorgfältig geprüft.
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