Viele Beschäftigte sind sich nicht bewusst, dass es eine sogenannte Arbeitnehmerspar-Zulage (kurz AN-Zulage) gibt. Mit dieser lässt sich über die Steuererklärung ein zusätzlicher Betrag von bis zu 700 Euro erhalten. Hierfür ist lediglich ein zusätzliches Kreuz in der Steuererklärung notwendig.

Wir erläutern dir, wie du die Zulage erhalten kannst, in welcher Höhe sie dir zustehen könnte, welche Bedingungen dafür erfüllt sein müssen und wie sie mit den Vermögenswirksamen Leistungen (VL) deines Arbeitgebers zusammenhängt.

AN-Spar-Zulage: Wer ist überhaupt berechtigt?

Der Kreis der Berechtigten für die AN-Spar-Zulage hat sich seit Anfang 2024 erheblich erweitert. Durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz ist die Zahl der Anspruchsberechtigten nach Angaben des Bundesfinanzministeriums (BMF) um 17,3 Millionen gestiegen. "Es machte aber nur ein geringer Prozentsatz von seinem Recht auf staatliche Zulagen Gebrauch", beklagt die Lohnsteuerhilfe Bayern (Lohi).

Sie appelliert an die Arbeitnehmenden, das Geld vom Staat nicht ungenutzt zu lassen. Bislang waren knapp acht Millionen Erwerbstätige, Beamte, Soldaten und Auszubildende mit eher niedrigem Einkommen anspruchsberechtigt. Mit der erheblichen Erweiterung der Förderung will der Staat es mehr Menschen erleichtern, Vermögen aufzubauen

Der berechtigte Personenkreis hat sich erweitert, da die Einkommensgrenzen nun auch Normalverdiener einschließen. Ledige können die AN-Spar-Zulage bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 40.000 Euro und zusammenveranlagte Ehegatten oder Lebenspartner bis zu einem

Vermögenswirksamen Leistung und Arbeitnehmerspar-Zulage

Erst wenn diverse Abzüge (Beiträge zur Sozialversicherung oder Werbungskosten) abgezogen sind, ergibt sich dein zu versteuernde Betrag. Die Lohnsteuerhilfe Bayern (Lohi) hat errechnet, dass Alleinstehende ohne Kinder so rund 51.200 Euro pro Jahr Brutto vereinnahmen können und verheiratete Doppelverdiener mit zwei Kindern bis zu 124.200 Euro. "Im individuellen Fall kann das Einkommen noch höher liegen. Es kommt darauf an, wie viel von der Steuer abgesetzt werden kann", erklärt Tobias Gerauer vom Vorstand der Lohi. Im ersten Schritt musst du also klären, wie hoch dein zu versteuerndes Einkommen ist. 

Aber wie ist das Zusammenspiel der vermögenswirksamen Leistung (VL) des Arbeitgebenden mit der AN-Spar-Zulage? VL sind ein freiwilliges Angebot der Arbeitgebenden. Sie wollen damit traditionell ihre Attraktivität steigern, in dem sie diese Leistung zusätzlich zum Entgelt übernehmen. Oft sind VL in einem Tarifvertrag geregelt.

Der Betrag liegt meist zwischen 6,65 (Mindestbetrag) und 40 Euro, er kann aber auch höher sein. Oft genügt ein Blick in deinen Arbeits- oder Tarifvertrag, um festzustellen, ob dein Betrieb zusätzlich die VL bezahlt. Ist das der Fall, kannst du dich freuen. Zahlt der Betrieb weniger als 40 Euro im Monat, kannst du den fehlenden Betrag aufstocken, um so zusätzlich die maximale staatlichen Sparzulage zu erhalten. Ob du allerdings die staatliche AN-Spar-Zulage noch obendrauf bekommst, ist abhängig von deinem Einkommen.

Das Anlageformat bestimmst du alleine

Und was passiert beim Arbeitgeberwechsel mit der VL? Es gibt zwei Möglichkeiten: Entweder der neue Betrieb zahlt ebenfalls die VL. Dann kann er problemlos die Zahlung übernehmen und fortsetzen. Falls der neue Arbeitgebende keine VL zahlt, dann setzt du den Vertrag entweder mit deinen freiwilligen Zahlungen aus deinem Gehalt fort oder du stellst den laufenden Vertrag "beitragsfrei". Der angesammelte Betrag bleibt dann bis zum Ablauf der Sperrfrist unverändert.

Auch das Geld der VL des Betriebs wandert üblicherweise in einen Fonds-, in eine Banksparplan-Anlage oder in einen Bausparvertrag. Welche Anlageform gewählt wird, bestimmt nicht der Betrieb, sondern das ist alleine deine Entscheidung. Der Anlagezeitraum ist immer sieben Jahre. Unabhängig von der VL bzw. zusätzlich, gibt es vom Staat die sogenannte AN-Spar-Zulage. Für den Erhalt der Zulage ist die VL des Arbeitgebers keine Voraussetzung. Zahlt der Arbeitgebende keine VL, kannst du also trotzdem die AN-Spar-Zulage erhalten, wenn dein entsprechendes Jahresnetto-Einkommen die Grenze nicht überschreitet. 

Leistet der Betrieb keine eigene VL, muss er trotzdem deinen monatlichen Beitrag zum vermögensbildenden Sparvertrag an die Bank weiterleiten und von deinem Entgelt abziehen. Dazu ist der Betrieb gesetzlich verpflichtet, sofern der Arbeitnehmende dies möchte. Entscheidend ist, dass der Arbeitgeber die Einzahlung vornimmt und nicht du als Inhaber des Anlagezertifikats. Andere Einzahlungen, zum Beispiel von deinem eigenen Girokonto, sind nicht mit der AN-Spar-Zulage zu fördern.

Um wie viel Geld geht es überhaupt?

Kassieren kannst du pro Jahr 20 % des angelegten Betrags, aber nur bis maximal 400 Euro. Die Förderung ist unterschiedlich hoch, je nachdem wie du dein Spargeld anlegst: in einem Bausparvertrag oder in einen Sparplan eines Fonds (Fondssparplan). Und so sieht die Berechnung der AN-Spar-Zulage bei einem Aktienfonds nach dem fünften Vermögensbildungsgesetz (VermBG) aus:

  • Maximal zu versteuerndes Einkommen pro Jahr 
  • Ledige: 40.000 Euro 
  • Verheiratet: 80.000 Euro 

 

  • Höchste geförderte Sparsumme pro Jahr 
  • Ledige: 400 Euro
  • Verheiratet: 800 Euro 

 

  • Maximale Sparzulage pro Jahr 
  • Ledige: 80 Euro
  • Verheiratet: 160 Euro 
  • Geförderte Sparleistung: 20 % 

Eine weitere, weit verbreitete Möglichkeit ist die Anlage in einem Bausparvertrag. Das Geld kannst du dann für den Erwerb oder die Renovierung der eigenen vier Wände nutzen. Hier ist die AN-Spar-Zulage allerdings etwas geringer.

  • Maximal zu versteuerndes Einkommen pro Jahr 
  • Ledige: 40.000 Euro 
  • Verheiratet: 80.000 Euro 

 

  • Höchste geförderte Sparsumme pro Jahr 
  • Ledige: 470 Euro
  • Verheiratet: 940 Euro 

 

  • Maximale Sparzulage pro Jahr 
  • Ledige: 43 Euro
  • Verheiratet: 86 Euro 
  • Geförderte Sparleistung: 9 % 

Noch ein Hinweis: Als Bausparerin oder Bausparer kannst du zusätzlich die Wohnungsbauprämie von 10 % erhalten. Das ist aber ein anderes Thema, dass hier nicht weiter erörtert wird.

Die Sperrfrist dauert sieben Jahre

Eine Aufteilung deiner vermögenswirksamen Leistungen auf mehrere Anlagearten oder Verträge ist nach den Vorschriften des Fünften Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer (VermBG) zulässig. So kannst du den Fondssparplan (80 Euro pro Jahr) mit einem Bausparvertrag (43 Euro pro Jahr) kombinieren. Damit hast du Anspruch auf zwei AN-Spar-Zulagen, schreibt der Finanztip. Um die doppelte AN-Spar-Zulage als Partner zu bekommen, benötigt ihr jeweils zwei eigene Verträge, insgesamt also vier.

Natürlich sind in diesem Fall auch deine Einzahlungen höher. Für die maximale AN-Spar-Zulage pro Jahr in Höhe von 123 Euro zahlst du jährlich 400 Euro in deinen VL-Aktiensparplan und 470 Euro in deinen Bausparvertrag (also monatlich insgesamt 870 Euro). Da viele Arbeitgebende maximal 480 Euro pro Jahr (40 Euro pro Monat) zahlen, musst du in diesem Fall die VL von deinem Gehalt aufstocken. 

Die AN-Spar-Zulage wird über einen Zeitraum von mindestens sieben Jahren angespart. Frühestens nach sieben Jahren kannst du über das Sparguthaben verfügen oder das Darlehen in Anspruch nehmen. Die AN-Spar-Zulage wird auch erst nach Ablauf der Sperrfrist ausgezahlt. Beim Bausparen erfolgt die Auszahlung sogar erst mit der Zuteilung der Bausparsumme. 

Wie kommst du an die Arbeitnehmerspar-Zulage heran?

Das ist einfach und es braucht dafür nur eine jährliche Steuererklärung und ein Kreuz an der richtigen Stelle. Die AN-Spar-Zulage kannst du jedes Jahr mit deiner Einkommensteuererklärung beantragen, indem du ein "Kreuz" in die Zeile 1 Hauptvordrucks, (ESt 1 A), auch Mantelbogen genannt, setzt. Ein eigenständiges Formular "VL" gibt es seit 2017 nicht mehr. Auf Seite 2 des Mantelbogens trägst du unter Zeile 34 eine "1" ein. In das Feld daneben kommt eine weitere 1, falls dein Partner ebenfalls berechtigt ist. 

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Der hierfür benötigte Nachweis der Vermögensbildung durch die AN-Spar-Zulage wird von deinem Bankinstitut, mit dem du den VL-Vertrag abgeschlossen hast, jährlich elektronisch an das zuständige Wohnsitzfinanzamt übermittelt. Die Lohi sieht in diesem Vorgang noch Verbesserungspotenzial: "Eigentlich schade, dass die Zulage in Kenntnis des Einkommens und Sparnachweises nicht automatisch vom Finanzamt festgesetzt wird, sondern man sich aktiv darum bemühen muss."

Die staatliche Finanzspritze als AN-Spar-Zulage ist komplett steuerfrei und zählt weder arbeitsrechtlich noch steuerlich zu den Einkünften, auch nicht in der Sozialversicherung. Solltest du es vergessen haben, die AN-Spar-Zulage zu beantragen, kann dies rückwirkend noch für vier Jahre mit einer freiwilligen Steuererklärung geschehen.

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