Die Schwangerschaft ist ein freudiges Ereignis. Stehst du im Arbeitsleben, gilt es allerdings einiges gegenüber de*m Arbeitgeber*in zu beachten.

Grundsätzlich gilt: Er ist immer zeitnah über die Schwangerschaft zu informieren.

Frühe Information über Schwangerschaft ist zwingend notwendig

Arbeitnehmerinnen sollen ihrer*m Arbeitgeber*in eine Schwangerschaft und den voraussichtlichen Entbindungstermin mitteilen, sobald sie das wissen. So sieht es das Mutterschutzgesetz (MuSchG) vor. Verstößt die Arbeitnehmerin dagegen, hat das aber keine arbeitsrechtlichen Sanktionen zur Folge.

Dabei ist zu bedenken, dass der Arbeitgeber auch nicht die im Gesetz vorgesehenen besonderen Schutzvorschriften für werdende Mütter berücksichtigen kann, solange er von der Schwangerschaft nichts weiß.

Darf der Arbeitgeber dann gleich die freudige Nachricht im Betrieb weiterverbreiten? Nein, 27 Abs. 1 Satz 2 MuSchG besagt ausdrücklich, dass dies nicht erlaubt ist. Es ist deine Sache zu entscheiden, wann und vor allem wen du über die Schwangerschaft informieren möchtest. Der Arbeitgeber hat kein Recht, deine Entscheidung vorwegzunehmen und deine Kollegen zu informieren. Informationen über die Schwangerschaft müssen allerdings diejenigen Mitarbeiter*innen im Betrieb bekommen, die für die Einhaltung der Mutterschutzvorschriften mitverantwortlich sind. Hierzu gehören die Personalabteilung, unmittelbare Vorgesetzte, Fachkräfte für den Arbeitsschutz, Betriebsärzt*innen und der Betriebsrat. Die betriebliche Geheimhaltungspflicht gilt also gegenüber diesen Personen nicht.

Nicht jede Arbeit ist noch erlaubt

Arbeitgeber*innen müssen in einer Gefährdungsbeurteilung prüfen: Ist der Arbeitsplatz für die schwangere Frau noch der Richtige? Sind Schutzmaßnahmen notwendig, ist der Betrieb verpflichtet, sie umzusetzen. Hier ein Beispiel dafür, was nicht mehr geht: Wer in einer Zahnarztpraxis arbeitet, darf mit Beginn der Schwangerschaft nicht mehr direkt am Stuhl arbeiten.

Generell gilt: Schwere körperliche Arbeiten, auch solche, bei denen Schwangere sich regelmäßig bücken müssen, oder solche, bei denen sie schädlichen Umgebungseinflüssen, zum Beispiel Dämpfen, Hitze, Kälte oder großem Lärm, ausgesetzt sind, sind tabu.

Verboten sind auch Fließband- oder Akkordarbeit. Auch Überstunden, Nachtarbeit oder Arbeiten an Sonn- und Feiertagen sind nicht erlaubt. Letzteres ist aber auf ausdrücklichen Wunsch der Schwangeren gestattet, dann allerdings meldepflichtig. Arbeiten bis 22 Uhr ist möglich, wenn die werdende Mutter ein Attest über die gesundheitliche Unbedenklichkeit vorlegt und die Nachtarbeit behördlich genehmigt wird.

Bei der Einstellung ist die Schwangerschaft kein Thema

Bei Einstellungsgesprächen ist die Frage nach der Schwangerschaft nicht zulässig. Die Frau darf die Frage sogar wahrheitswidrig verneinen.

Generell gilt: Familienplanung ist Privatsache und geht den Arbeitgeber nichts an. Fragen danach sind laut Allgemeinem Gleichbehandlungsgesetz (AGG § 7 Abs. 1) im Vorstellungsgespräch unzulässig. Das gilt gleichermaßen für die Frage nach einer akuten Schwangerschaft ebenso wie für die Frage nach einem Kinderwunsch.

Und noch etwas ist wichtig: Sechs Wochen vor der Geburt und acht Wochen nach der Entbindung dürfen Frauen grundsätzlich nicht arbeiten. Wenn eine werdende Mutter in der Mutterschutzzeit vor der Geburt arbeiten möchte, darf sie dies tun. Anders ist es nach der Geburt. Die Frist für den Mutterschutz ist zwingend und einzuhalten.


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