Wer kennt das nicht? Man möchte nur eine Kleinigkeit einkaufen und verzichtet dafür im Supermarkt auf den Einkaufskorb oder den Einkaufswagen. Stattdessen greifen viele Kunden von Lidl, Aldi, Rewe & Co. zum eigenen Beutel oder Rucksack, in seltenen Fällen auch zur Jackentasche, um ihre Waren an die Kasse zu transportieren.

Was eigentlich als Normalität gilt, kann aber rechtliche Schwierigkeiten mit sich bringen, wie Experten warnen. Im schlimmsten Fall droht nämlich eine Strafanzeige. Was erlaubt ist und was nicht - hier im Überblick. 

Supermarkt-Ware in der eigenen Tasche transportieren - wann ist es strafbar?

In Deutschland kann es zu Problemen führen, Produkte im Supermarkt direkt in eine eigene Tasche oder einen Rucksack zu stecken, bevor sie bezahlt wurden. Diese Handlung kann als Diebstahl angesehen werden, da nach § 242 des Strafgesetzbuches (StGB) eine Wegnahme von fremden, beweglichen Sachen als Diebstahl gilt, wie die Rechtsexperten der Ergo-Versicherung erläutern.

Für den Tatbestand des Diebstahls nach § 242 des Strafgesetzbuches (StGB) ist allerdings auch Vorsatz und Absicht erforderlich. Das bedeutet, dass der Täter die fremde bewegliche Sache nicht nur willentlich wegnimmt, sondern dies auch mit der Absicht tut, sich oder einem Dritten die Sache rechtswidrig zuzueignen, erklärt die Versicherung.

Das Einstecken von Waren in eine Tasche kann demnach als Diebstahl gewertet werden, wenn der Vorsatz und die Absicht bestehen, diese Waren ohne Bezahlung aus dem Laden zu nehmen. Sollte ein Kunde versehentlich ein Produkt in der Tasche haben, kann dies als Tatverdacht gewertet werden, jedoch ist die Absicht entscheidend für eine strafrechtliche Verfolgung. Und hier liegt ein entscheidendes Problem. 

Lidl, Aldi, Rewe & Co.: In diesen Fällen kommt die Polizei wegen Diebstahl-Verdacht

Eine Taschenkontrolle ist nämlich nur dann zulässig, wenn ein konkreter Verdacht auf Diebstahl besteht. Ohne einen solchen spezifischen Verdacht ist eine Taschenkontrolle ein erheblicher Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Kunden und daher nicht erlaubt. Das Personal darf Kunden im Normalfall bis zum Eintreffen der Polizei festhalten, aber die Durchsuchung der Tasche bleibt den Beamten vorbehalten, so die Rechtsanwaltskanzlei Rapp.

Sollten Kunden also ein Produkt in ihrer Tasche vergessen auszupacken, kann es schnell zu einer Kontrolle oder gar einem Einsatz der Polizei im Supermarkt kommen. Dann müssten sie glaubhaft beweisen, dass sie nicht mit Vorsatz gehandelt haben. Die Ergo-Experten raten dringend dazu, insbesondere nichts in die eigene Jacke zu stecken, denn dieser Bereich gehöre zur "Privatsphäre" des Kunden und könne kaum kontrolliert werden. 

Um Probleme zu vermeiden, ist es also ratsam, lieber einen Einkaufswagen oder einen Korb zum Einkaufen bei Lidl, Aldi, Rewe & Co. zu benutzen. Auch eine weitere Handlung, die vielen Kunden relativ normal erscheint, ist im Supermarkt strafbar- besonders oft sind die Eltern von kleinen Kindern betroffen. 

Ein Redakteur hat diesen Artikel unter der teilweisen Verwendung eines KI-Sprachmodells verfasst und/oder optimiert. Sämtliche Informationen wurden sorgfältig geprüft.

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