Es ist ein peinlicher Moment: Man geht im Supermarkt nach dem Zahlen an der Kasse vorbei und plötzlich bittet einen die Kassiererin oder der Kassierer, einen Blick in die Tasche werfen zu dürfen. Klar, die Einzelhändler wollen Ladendieben auf die Schliche kommen. Doch dürfen die Mitarbeiter einfach so beliebige Kunden unter Verdacht stellen und Taschen kontrollieren?

Die Verbraucherzentrale hat auf diese Frage eine klare Antwort: Nein. "Ein Blick in die Tasche, ohne dass ein konkreter Verdacht eines Diebstahls vorliegt, ist ein unzu­lässiger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht", heißt es dazu von den Konsumentenschützern. Kunden dürfen eine Taschenkontrolle demnach immer verweigern - das gilt auch dann, wenn mit einem Schild auf mögliche stichprobenartige Taschenkontrollen hingewiesen wird.

Taschenkontrolle im Supermarkt - erlaubt oder nicht?

Natürlich gibt es Ausnahmen, denn die Supermärkte müssen sich Ladendieben nicht vollkommen ausgeliefert fühlen. Aber: "Eine Tascheninspektion ist nur erlaubt, wenn ein Dieb tatsächlich auf frischer Tat ertappt wird und deswegen ein sogenannter Tatverdacht vorliegt", klärt die Verbraucherzentrale auf. Das Personal muss den mutmaßlichen Ladendieb zuvor dabei beobachtet haben, wie er sich etwas in die Tasche steckt. In so einem Fall dürfen Ladendetektive und Mitarbeiter auch Personalien aufnehmen und den Täter so lange festhalten, bis die Polizei eintrifft. 

Wer aber eine Taschenkontrolle - so unberechtigt sie auch sein mag - ablehnt, auf den können laut der Verbraucherzentrale dennoch Konsequenzen zukommen. "Grundsätzlich darf ein Händler, auch ohne einen sachlichen Grund angeben zu müssen, ein Hausverbot erteilen, wenn Kunden sich weigern, ihren Tascheninhalt zu zeigen", heißt es von den Verbraucherschützern. Dazu berechtigen den Einzelhändler die Vertragsfreiheit und das Hausrecht. Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Supermarkt ein Monopolist wäre und die Kunden keine andere Möglichkeit hätten, als dort einzukaufen. 

Eine elegante Lösung ist oft, dass Kunden vor dem Einkauf ihre Taschen und Rücksäcke in Schließfächer einsperren oder an der Kasse abgeben müssen. Kleine Taschen mit Wertsachen und persönlichen Gegenständen sind der Verbraucherzentrale zufolge in der Regel davon ausgenommen. So kommt man dann auch nicht in Versuchung, den Einkauf in der eigenen Tasche zur Kasse zu tragen - denn das ist normalerweise verboten.

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Was macht man aber, wenn man sich ungerecht behandelt fühlt durch eine angedrohte Taschenkontrolle? Laut der Verbraucherzentrale sollte man sich zunächst bei der Marktleitung des jeweiligen Supermarktes beschweren. Wird man jedoch zur Taschenkontrolle gezwungen und dabei sogar vom Personal festgehalten, sollte man umgehend bei der Polizei Strafanzeige erstatten. 

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