Mit Blick auf das Jahr 2025 zeigen sich zahlreiche Veränderungen bei der Rente. Senioren konnten sich ab Juli über eine Rentenerhöhung von 3,74 Prozent freuen. Richtig spürbar war die Steigerung auf dem Konto bisher allerdings nicht. Dafür folgt jetzt für Millionen Rentner die ersehnte Geldüberraschung im August.

Ab jetzt greifen keine Sonderregelungen mehr. Die regulären Beitragsabzüge gelten. Heißt: Von der Bruttorente geht also wie gehabt die Hälfte des jeweils geltenden Krankenkassenbeitrags und der volle Pflegeversicherungsbeitrag ab. Für den Rest des Jahres sollte die Nettorente dann unverändert bleiben. Was war mit der Rente im Juli los?

Rente mit mehr Abzügen: Pflegebeiträge wurden rückwirkend einbehalten

Durch die steigenden Kosten hatte sich im März bereits angekündigt, dass die Beiträge für die Pflegeversicherung erhöht werden. Der bisherige Beitragssatz in der sozialen Pflegeversicherung wurde damit von 3,4 Prozent kurzfristig zum 1. Januar 2025 um 0,2 Prozentpunkte auf 3,6 Prozent angehoben werden, um die Leistungen ab 2025 zu sichern.

Rechtsgrundlage dieser Erhöhung ist eine Verordnung (Pflege-Beitragssatz-Anpassungsverordnung 2025).

Wie die Deutsche Rentenversicherung (DRV) erklärt, wurde dieser Betrag im Juli dann rückwirkend für die ersten sechs Monate des Jahres, einbehalten. 

Wie wurde der höhere Beitrag zur Pflegeversicherung im Juli 2025 pauschal berechnet?

Zum einmaligen zusätzlichen Beitragsabzug in Höhe von 1,2 Prozent mit der Juli-Rente, bei allen Renten, die vor dem 1. Juli 2025 begonnen haben, erklärt die DRV ihr Vorgehen:

  • Der Beitragssatz für den Monat Juli 2025 betrug damit insgesamt einmalig 4,8 Prozent. Auf diese Weise wird die Beitragssatzerhöhung für die Monate Januar bis Juni 2025 pauschal abgegolten.
  • Personen, die Anspruch auf Beihilfe haben (zum Beispiel Beamte), zahlen laut Rentenversicherung nur den halben Beitragssatz in Höhe von einmalig 2,4 Prozent.
  • Ab August 2025 findet dann der Beitragssatz von 3,6 Prozent (bei Anspruch auf Beihilfe von 1,8 Prozent) Anwendung.

Wichtig: Die Regelung differenziert nicht danach, ab wann im ersten Halbjahr 2025 eine Rente bezogen wurde. 

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