Alle zwei Jahre wird von der Bundesregierung ein Bericht über die Höhe des von der Einkommenssteuer freizustellenden Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern vorgelegt - der sogenannte Existenzminimumsbericht. Der Grundfreibetrag und der Kindergrundfreibetrag wurden für 2024 eigentlich auf Grundlage des Berichts von 2022 festgelegt.
Doch in diesem Jahr wurde festgestellt, dass die sozialrechtlichen Regelbedarfe zum 1. Januar 2024 stärker gestiegen sind, als noch im Bericht prognostiziert. Deshalb wird nun nachjustiert. Das wiederum bedeutet, dass rückwirkend für das Jahr 2024 der Grundfreibetrag und der Kinderfreibetrag steigen sollen. Sehen sollen das die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf ihrer Gehaltsabrechnung für den Dezember 2024.
Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag werden angehoben: Dezember-Plus auf dem Gehaltszettel
Ein Gesetzentwurf sieht die Änderungen vor. Dieser wurde bereits durch das Bundeskabinett verabschiedet und vom Bundestag gebilligt. Am 22. November 2024 hat auch der Bundesrat zugestimmt. Auch für die Jahre 2025 und 2026 sollen die Freibeträge erhöht werden. Doch was bedeutet das jetzt finanziell?
Derzeit liegt der steuerfreie Grundfreibetrag für Singles beziehungsweise Alleinstehende bei 11.604 Euro im Jahr. Für Verheiratete liegt er bei 23.208 Euro. Das bedeutet, dass Einkommen bis zu diesem Betrag nicht besteuert werden. Erst der 11.605. Euro oder eben der 23.209. Euro werden besteuert.
- Rückwirkend soll der Grundfreibetrag nun um 180 Euro auf 11.784 Euro für Alleinstehende steigen.
- Für Verheiratete sind es 360 Euro.
- Der Kinderfreibetrag soll ebenfalls angehoben werden: um 228 Euro auf insgesamt 6612 Euro für beide Eltern zusammen.
- Für Eltern und Kinder gibt es ab 2025 auch mehr Kindergeld - der Betrag wird allerdings heftig kritisiert.
Was ist der Kinderfreibetrag?
Laut Definition ist der Kinderfreibetrag ein Freibetrag im deutschen Steuerrecht. Er ist dem Grundfreibetrag ähnlich. Beim Grundfreibetrag wird das Existenzminimum der jeweiligen Person steuerfrei gestellt, beim Kinderfreibetrag geht es um das Existenzminimum des Kindes oder der Kinder.
Bist du auf der Suche nach einem Job? jobs.inFranken.de!Auf dem Portal des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend wird erklärt, wie lange Eltern für ein Kind den Freibetrag bekommen können. Normalerweise, so heißt es dort, kann man die Beträge bekommen, bis das Kind 18 Jahre alt wird. Danach kann man die Freibeträge nur noch unter zusätzlichen Voraussetzungen bekommen.
Bis das Kind 21 Jahre alt wird, ist es möglich, wenn: Das Kind nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und in Deutschland als Arbeit suchend gemeldet ist. In besonderen Fällen bekommt man den Kindfreibetrag bis zum 25. Lebensjahr:
- wenn Ihr Kind eine Ausbildung macht oder studiert; oder
- wenn Ihr Kind sich in einer Übergangszeit von höchstens 4 Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder einer Ausbildung und dem Grundwehr- oder Zivildienst befindet; oder
- wenn Ihr Kind seine Berufsausbildung nicht beginnen oder fortsetzen kann, weil es keinen Ausbildungsplatz findet; oder
- wenn Ihr Kind ein Freiwilliges Soziales Jahr, ein Freiwilliges Ökologisches Jahr, einen Bundesfreiwilligendienst oder einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst leistet; oder
- wenn sich Ihr Kind als Entwicklungshelfer oder Dienstleistender im Ausland befindet (nach § 14b Zivildienstgesetz).
Wichtig: Wenn Ihr Kind wegen einer Behinderung nicht für sich selbst sorgen kann, dann steht Ihnen der Freibetrag unabhängig vom Alter Ihres Kindes zu. Voraussetzung dafür ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres Ihres Kindes eingetreten ist.
Kinderzuschlag als weitere Hilfe neben dem Kinderfreibetrag
Neben dem Grundfreibetrag und dem Kindergrundfreibetrag gibt es eine weitere finanzielle Unterstützung für Familien – den Kinderzuschlag.
Laut dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) ist dieser Zuschlag als Hilfe für erwerbstätige Eltern gedacht. Wenn sie zwar genug für sich selbst verdienen, es aber nicht oder nur knapp reicht, um auch für den gesamten Bedarf der Familie aufzukommen. Seit dem Januar 2024 beträgt der Kinderzuschlag bis zu 292 Euro monatlich je Kind. Mit dem Kindergeld zusammen soll damit der Bedarf des Kindes abgedeckt sein.
Der Kinderzuschlag kann für jedes unverheiratete Kind bis 25 Jahre gezahlt werden, wenn folgende Voraussetzungen laut Ministerium erfüllt sind:
- Das Kind lebt im eigenen Haushalt und man bekommt Kindergeld.
- Das Einkommen darf laut BMFSFJ eine gewisse Mindestgrenze nicht unterschreiten. Diese Grenze liegt aktuell bei 900 Euro brutto für Paare und 600 Euro brutto für Alleinerziehende.
- Für einen selbst hat man genug Einkommen und zusammen mit dem Kinderzuschlag, dem Kindergeld und dem eventuell zustehenden Wohngeld kann der Bedarf der Familie gedeckt werden.
- Das Einkommen, das auf den Kinderzuschlag angerechnet wird, ist nicht so hoch, dass sich der Kinderzuschlag auf null reduziert.
Wichtig: Den Kinderzuschlag kann man auch erhalten, wenn man mit dem Erwerbseinkommen, dem Kinderzuschlag und dem Wohngeld nicht mehr als 100 Euro unter dem SGB II-Anspruch bleibt. (Das SGB ist das Sozialgesetzbuch. Beim SGB II geht es um Leistungsberechtigungen)
Ampel bringt Steuerreform auf den Weg: Welche Entlastungen sind noch geplant?
Auf der Gehaltsabrechnung im Dezember 2024 soll sich dann bereits die Erhöhung der Freibeträge bemerkbar machen. Darum kümmern muss sich der Arbeitgeber. Die Ampel-Koalition hat außerdem eine große Steuerreform auf den Weg gebracht. Steuerzahler sollen entlastet und die Folgen der Inflation abgemildert werden.
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