Immer mehr Eltern teilen sich die Elternzeit in den ersten drei Jahren nach der Geburt des Kindes. Oft sind es die Mütter, die daheim bleiben - und damit Einbußen bei Lohn und Rentenansprüchen in Kauf nehmen. Doch auch immer mehr Väter entscheiden sich dafür, die Karriere für ihr Kind eine Zeitlang zurückzustellen.
Generell bedeutet die Elternzeit einen Einschnitt im Berufsleben. Vor allem viele Frauen haben damit zu kämpfen, erst durch die zwei- bis dreijährige Elternzeit Einbußen in der Altersversorgung hinzunehmen - danach drücken Teilzeitbeschäftigung oder Minijobs die Rentenansprüche. Deshalb ist es umso wichtiger, rechtzeitig Maßnahmen zu ergreifen, und alternative Vorsorgemodelle ins Auge zu fassen.
Elternzeit für Väter anrechnen - diese Erklärung müsst ihr unbedingt abgeben
Dass aber die Frau daheim bei den Kindern bleibt, ist längst nicht mehr die Regel. Je nach individueller Lebenssituation entscheiden sich immer mehr Paare dazu, dass der Vater die Elternzeit übernimmt - oder zumindest einen Teil davon. Genauso wie Mütter, müssen aber auch Väter darauf aufpassen, dass ihre Erziehungspause keine allzu gravierenden Folgen auf die späteren Rentenansprüche hat. Kurz vor den Wahlen ist übrigens erneut eine hitzige Debatte um das Renteneintrittsalter entbrannt.
Die Rentenversicherung warnt, dass Väter in manchen Fällen direkt nach der Geburt des Kindes tätig werden müssen, um Lücken in der Altersvorsorge zu vermeiden. Kein Problem ist es indes, wenn der Mann die komplette Elternzeit übernimmt. "Erzieht der Vater das Kind überwiegend, ist die rückwirkende Anerkennung der Zeiten für ihn problemlos möglich", betont die Rentenversicherung.
Vorsichtig sollte man jedoch sein, wenn der Vater nicht vollständig die Kindererziehung übernimmt - unter anderem, wenn beide Elternteile gleichermaßen berufstätig sind und sich die Erziehungszeiten teilen. "In diesen Fällen kann der Vater die Kindererziehungszeit nur erhalten, wenn beide Eltern dies schriftlich gegenüber dem Rentenversicherungsträger erklären", warnt die Rentenversicherung.
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Diese Erklärung kann laut der Rentenversicherung nur für künftige Kalendermonate oder rückwirkend für maximal nur zwei Kalendermonate abgegeben werden. Gibt ein Elternpaar keine entsprechende Erklärung ab, wird die Erziehungszeit grundsätzlich der Mutter angerechnet.
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