In Deutschland können Familien 2025 nochmals eine Unterstützungszahlung erhalten: 195 Euro pro Kind. Allerdings nur, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Das Geld ist für Kinder von Familien bestimmt, die Bürgergeld oder andere Sozialleistungen beziehen müssen. Ist einer der Elternteile verbeamtet, erhält die Familie zum Elterngeld ein gesondertes Kindergeld obendrauf. 

Die Unterstützungsleistung kann über das Bildungspaket "Zuschüsse für Freizeit und Schule" beantragt werden. Wie es seitens des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales heißt, können davon 2,5 Millionen Kinder und Jugendliche in Deutschland profitieren. Ab 1. April 2025 soll es für zahlreiche Eltern in Deutschland gar kein Kindergeld mehr geben - dadurch erhofft sich die Regierung hohe Einsparungen.

Unterstützungszahlung für Kinder und Jugendliche: Wie sich Eltern 195 Euro pro Kind sichern

Allerdings ist es so, dass es die Unterstützungszahlung nicht einfach so gibt: Eltern müssen diese bei unterschiedlichen Anlaufstellen beantragen. Das kann sich kompliziert gestalten. 

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Die 195 Euro werden für den persönlichen Schulbedarf von Kindern und Jugendlichen bereitgestellt. Die ersten 130 Euro erhalten Eltern und Kinder für das erste Schuljahr im August, die restlichen 65 Euro werden im zweiten Schulhalbjahr im Februar ausgezahlt. 

Ausgegeben werden kann das Geld für Bücher, Hefte, Schreibwaren, Arbeitsmaterialien für den Unterricht oder für die Ausstattung für den Sportunterricht. Ob es für PCs oder gar Musikinstrumente eine Unterstützungszahlung gibt, entscheidet das Jobcenter individuell. Finanzielle Unterstützung gibt es zudem auch für Mittagsverpflegung in der Schule, diverse Freizeitangebote, Klassenfahrten oder Lernförderungen. 

Von Voraussetzung bis Antrag: Was erfüllt sein muss

Ausschlaggebend dafür, wie Eltern an die 195 Euro für ihr Kind kommen, ist die vorhergehende Sozialleistung. Je nachdem, ob die Eltern Bezieher von Bürgergeld, Wohngeld, Sozialhilfe oder anderen Sozialleistungen sind, gilt eine andere beziehungsweise die jeweilige Behörde als Ansprechpartner. Vorzuzeigen ist in jedem Fall eine Schulbescheinigung des Kindes. 

Teils kann es auch vorkommen, dass Eltern gesonderte Anträge stellen müssen, was den Erhalt der Unterstützungsleistung nochmals verkompliziert. Dennoch ist es für Eltern und Kind ratsam, die Behördengänge in Kauf zu nehmen. 

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