"Sozialgericht stärkt Rechte von Rentenbeziehern". Unter dieser Überschrift hat das Sozialgericht Hannover in einer offiziellen Mitteilung über ein Urteil informiert, das eine Regelung für die Teilrente entscheidend verändert.
Hintergrund: Eine Frau hatte rückwirkend eine Teilrente beantragt, nachdem sie bereits in Vollrente gegangen war – und bekam Recht. Warum? Und was bedeutet dieses Urteil für die Zukunft?
Das Urteil zur Teilrente
Im Urteil aus dem März 2025 heißt es dazu: Das Sozialgericht (SG) hat in einer Entscheidung den Rentenversicherungsträger in der Pflicht gesehen, die Versicherte aktiv über die Möglichkeit eines Teilrentenbezugs zu informieren. Unterlässt der Träger diesen Hinweis, kann dies eine Verpflichtung zur rückwirkenden Neubescheidung der Altersrente nach sich ziehen.
Die betroffene Frau hatte ihren Antrag auf rückwirkenden Teilrente damit begründet, dass sie über den Zeitpunkt der Vollrente hinaus eine nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit für einen Familienangehörigen ausgeübt habe. Ein Teilrentenbezug hätte ihr demnach ermöglicht, weiterhin Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung über die Pflegekasse zu entrichten, was sich rentenerhöhend ausgewirkt hätte.
Das Gericht schreibt dazu: Das SG stellte fest, dass die Rentenversicherung bei Kenntnis von der fortgesetzten Ausübung der nicht erwerbsmäßigen Pflege verpflichtet ist, Rentenbezieher über die Option einer frei wählbaren Teilrente (zwischen 10% und 99,99%) und deren versicherungsrechtliche Vorteile zu informieren. Da dieser Hinweis unterblieb, muss der Rentenversicherungsträger den Antrag der Klägerin rückwirkend neu bescheiden.
Was bedeutet das Urteil für die Rente?
Das Urteil des Sozialgerichts Hannover soll laut Mitteilung auch das gesetzgeberische Ziel des Flexirentengesetzes stärken. Die Attraktivität eines Weiterarbeitens über die Regelaltersgrenze hinaus und eine bessere Absicherung im Alter.
Davon können gerade auch Menschen profitieren, die nach dem Beginn der Rente Familienmitglieder zu Hause pflegen. Sie können durch die Informationspflicht der Rentenversicherung eine rechtzeitige und sinnvolle Entscheidung treffen, gegebenenfalls statt der Vollrente eine Teilrente zu beantragen.
Wer sich für die Teilrente entscheidet, der kann also seine spätere Rente steigern. UND: Ist die Rentenversicherung ihrer Hinweispflicht nicht nachgekommen, können Betroffene ab sofort rückwirkend einen neuen Rentenbescheid verlangen – mitunter verbunden mit deutlichen Nachzahlungen.
Was bedeutet Teilrente?
Laut der Deutschen Rentenversicherung (DRV) können Altersrenten als Vollrente oder als Teilrente gezahlt werden. Der Anteil der Teilrente kann demnach bei den Altersrenten beliebig gewählt werden, solange er mindestens 10 Prozent oder höchstens 99,99 Prozent der Vollrente beträgt. Bei der DRV steht dazu weiter: Mit der Teilrente soll der Übergang in den Ruhestand erleichtert werden. Versicherte können bei einer Teilrente steuern, in welchem Maß sie noch arbeiten oder in den Ruhestand gehen wollen.
Auch wer kein Familienmitglied pflegt kann durchaus über eine Teilrente nachdenken. Sie lohnt sich laut dem Finanzportal von t-online.de für:
- Menschen, die früher in Rente gehen wollen, aber hohe Abschläge vermeiden möchten – denn die Abschläge fallen dann nur auf die Teilrente an, gleichzeitig erhöht die Weiterarbeit den restlichen Rentenanspruch.
- Menschen, die steuerlich vom frühen Rentenbeginn profitieren wollen – denn je später Sie in Rente gehen, desto größer ist der Teil Ihrer Bezüge, den Sie versteuern müssen.
- Menschen mit einer Krankheit, die weiter Anspruch auf Krankengeld haben möchten.
Problem mit Teilrente und Betriebsrente
Grundsätzlich rät die DRV dazu wirklich alle Umstände genau zu prüfen vor einer Entscheidung.
Gerade durch einige Satzungen oder Versorgungsordnungen kann es dazu kommen, dass die Betriebsrente für eine Teilrente zum Problem werden kann.
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