Wer ein Kind bekommt, der tritt häufig im Arbeitsleben kürzer. Die Folge davon ist, dass es dann auch weniger Rente im Alter gibt. Mit einem Online-Rechner kannst du bereits im Vorfeld ausrechnen, wie viel Rente du im Alter erhalten wirst.

Doch es gibt gute Neuigkeiten, die nicht jeder auf dem Schirm hat: Wer Kinder erzieht, kann sich dafür in der gesetzlichen Rentenversicherung Beiträge gutschreiben lassen und so seine monatliche Rente erhöhen.

Rente verbessern: Kindererziehungszeiten feststellen lassen

Die Anerkennung von Kindererziehungszeiten soll einen Ausgleich schaffen, wenn man in der Erwerbstätigkeit eingeschränkt war und so weniger in die Rentenkasse einzahlen konnte. Um diese höheren Zahlungen zu erhalten, muss man die Kindererziehungszeiten offiziell festhalten. Es kann auch immer nur ein Elternteil zur selben Zeit von der Erziehung profitieren, wie die Deutsche Rentenversicherung mitteilt.

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Bei der Anerkennung der Kindererziehungszeiten müssen einige Dinge beachtet werden. Für Kinder, die vor 1992 geboren sind, werden beispielsweise 2,5 Jahre Erziehungszeit für die Rente gutgeschrieben, danach sind es volle 3 Jahre. Die Erziehungszeiten müssen zudem selbst beantragt werden - automatisch werden sie nicht angerechnet.

Laut Chip können drei Jahre Erziehungszeit ungefähr 110 Euro mehr Rente pro Monat einbringen. Außerdem ist für jedes Kind der volle Zeitraum anrechenbar. Gut zu wissen: Auch wenn du während der Kindererziehung gearbeitet hast, erhältst du Beiträge bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Die Zeiten für das Rentenkonto werden jedoch nur dann angerechnet, wenn die Kinder in Deutschland erzogen wurden. Es reicht aus, den Antrag auf Feststellung der Zeiten der Kindererziehung zu stellen, wenn das Kind das zehnte Lebensjahr vollendet hat.

Antrag für Kindererziehungszeiten stellen - wer davon profitieren kann

Neben den leiblichen Eltern können übrigens auch andere Personen die Kindererziehungszeit erhalten, wie Adoptiv-, Stief- oder Pflegeeltern oder Großeltern oder Verwandte, wenn das Kind dort dauerhaft in häuslicher Gemeinschaft als Pflegekind wohnt. Ein Obhuts- und Erziehungsverhältnis zwischen den leiblichen Eltern und dem Kind darf in diesem Fall nicht mehr bestehen.

Nicht angerechnet werden Kindererziehungszeiten bei Personen, die

  • während der Erziehung bereits eine Altersvollrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze oder eine Versorgung nach beamtenrechtlichen oder anderen Regelungen wie zum Beispiel eine Pension erhalten,
  • die Regelaltersgrenze erreicht haben und nie gesetzlich rentenversichert waren oder
  • aufgrund der Erziehung Versorgungsanwartschaften in einem anderen Versorgungssystem erworben haben, die dort gleichwertig wie in der gesetzlichen Rente berücksichtigt werden.

Wenn die Zeiten dem Vater zugeordnet werden sollen, muss eine gemeinsame Erklärung abgegeben werden, da diese nur für die Zukunft und zwei Kalendermonate rückwirkend gilt. Wer sich nicht sicher ist, ob der Antrag schon gestellt wurde, kann den Verlauf der Rentenversicherung prüfen. Das ist auch online möglich.

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