- Wie kannst du über das Konto eines Verstorbenen verfügen?
- Eine gute Lösung: Das Testament
- Der Erbschein ist teuer, aber manchmal unumgänglich
- Tipps: Woran du denken musst
So hart es ist – stirbt eine angehörige oder gut befreundete Person, müssen sich die erbenden Hinterbliebenen ungeachtet ihrer Trauer um alles Mögliche kümmern: Geldfragen klären, Verträge kündigen, diverse Stellen informieren, die Beerdigung organisieren, Rechnungen bezahlen. Dazu wäre es hilfreich, auf das Bankkonto des oder der Verstorbenen zugreifen zu können – was allerdings nicht so ohne weiteres möglich ist.
Wie kannst du über das Konto von Verstorbenen verfügen?
War der oder die Verstorbene alleinige*r Kontoinhaber*in und hat die Bank Kenntnis vom Tod erhalten, sperrt sie das Konto, den Onlinebanking-Zugang und auch die Bankkarten. Das Konto wird als Nachlasskonto weitergeführt. Die Bank führt natürlich weiterhin alle Aufträge aus, die zu Lebzeiten des Kontoinhabers bzw. der Kontoinhaberin erteilt wurden.
Die Banken oder Sparkassen müssen klären, wer die Erbenden bei einem Todesfall sind. Nur wenn das feststeht, ist über Konten, Schließfächer etc. zu verfügen. Die einfachste Lösung ist, wenn eine Bankvollmacht des Erblassers besteht. Das ist eine schriftliche Anordnung des Kontoinhabers bzw. der Kontoinhaberin, mit der er oder sie ausdrücklich einer dritten Person den Zugriff auf das Konto gewährt. Das kann ein*e (Ehe-)Partner*in, ein volljähriges Kind oder eine nahestehende Vertrauensperson sein.
Eine weitere Möglichkeit ist, ein gemeinschaftliches Konto (Gemeinschaftskonto) einzurichten. Mit dieser Form eines sogenannten Oder-Kontos behältst du nach dem Tod die volle Verfügungsberechtigung über das Konto. Es gibt in diesem Fall keine Sperrung des Kontos. Probleme können allerdings dadurch entstehen, dass jetzt die in die Rechtsstellung des Verstorbenen eingetretenen Erben Mitinhaber*innen des Gemeinschaftskontos sind. Es lohnt sich daher, vorher schriftlich zu klären, zu welchen Anteilen das Geld wem gehört. Zudem solltest du größere Geldsummen nicht auf dem Gemeinschaftskonto lagern.
Im Trauerfall Trost finden auf trauer.infranken.de!Eine gute Lösung: Das Testament
Die zweite Möglichkeit besteht darin, der Bank ein notarielles Testament vorzulegen, in dem du als erbberechtigte Person eingesetzt bist. Du kannst ebenso ein vom Erblasser selbst verfasstes Testament vorzeigen, wenn es vom Nachlassgericht eröffnet ist. Einige Banken fordern aber trotzdem oft einen Erbschein.
In einem Rechtsstreit musste der Bundesgerichtshof (BGH) entscheiden, ob die Bank für den geforderten Erbschein die Gerichtsgebühren bezahlen muss. Mit ihrem zwingenden Verlangen, einen kostenpflichtigen Erbschein (immerhin knapp 1.800 Euro) vorzulegen, hat die Bank gegen ihre vertragliche Leistungstreuepflicht verstoßen, so der BGH.
Sofern keine konkret begründeten Zweifel an der Richtigkeit des Testaments bestehen, sei sie verpflichtet, die Konten auch ohne den Erbschein freizugeben (Urteil: BGH vom 5.4.2016, Az.: XI ZR 440/15). Das Testament sei ausreichend.
Der Erbschein ist teuer, aber manchmal unumgänglich
Die dritte Möglichkeit ist die Vorlage des Erbscheins. Hinterbliebene müssen ihn beim Nachlassgericht (das ist üblicherweise das Amtsgericht) beantragen, wenn es kein Testament gibt und du allein durch die gesetzliche Erbfolge begünstigst wirst. Manchmal geht es aber ohne Erbschein, wie der Focus berichtet und Praxiserfahrungen zeigen. Gibt es auf dem Konto nur ein kleines Guthaben, kann die Bank auf den Erbschein verzichten. Diese Ausnahme kann dann greifen, wenn Aufwand und Kosten in keinem Verhältnis zum Betrag auf dem Konto stehen. Die Bank sichert sich dann aber mit einer Haftungserklärung ab. Taucht dann doch eine andere Person auf, die das Erbe berechtigt beansprucht, verlangt sie das Geld zurück.
Der Erbschein kostet Geld. Die Höhe der Gebühr ist abhängig vom Wert des Nachlasses. Beträgt der zum Beispiel 50.000 Euro, sind 330 Euro in Summe fällig. Wenn Grundstücke oder Immobilien zur Erbmasse gehören, ist ein Erbschein zwingend erforderlich, damit die Begünstigten ihr Erbe erhalten können.
Einzige Ausnahme bilden ein notarielles Testament oder ein notarieller beglaubigter Erbvertrag. Für die Beantragung eines Erbscheins beim zuständigen Nachlassgericht gibt es übrigens keine festgelegte Frist. Der Erbschein ist jederzeit zu beantragen.
Tipps: Woran du denken musst
Bank oder Sparkasse informieren: Informiere das kontoführenden Institut über den Tod. Dafür brauchst du die Sterbeurkunde als amtlichen Nachweis über den Todesfall. Die erhältst du beim zuständigen Standesamt.
Auf trauer.infranken.de finden Sie Trost im Todesfall!Bankenvollmacht: Wenn du eine Bankvollmacht für das Konto des oder der Verstorbenen hast, kannst du auch über den Tod hinaus die finanziellen Angelegenheiten regeln. Denn die Vollmacht erlischt nicht mit dem Tod des Kontoinhabers, sondern sie bleibt für die Erbenden in Kraft. Du kannst allerdings nur die Bankgeschäfte fortführen, die vom Umfang der Vollmacht abgedeckt sind. In der Regel sind das Überweisungen, Bargeld abheben, Rechnungen bezahlen oder Wertpapiere des oder der Verstorbenen verkaufen.
Erbberechtigung: Du als erbende Person hast deine Berechtigung gegenüber dem Institut in geeigneter Weise nachzuweisen. Dies kann zum Beispiel in Form eines Erbscheins oder eines eröffneten oder notariellen Testaments geschehen. Eine Ausnahme gibt es bei den Kosten für die Beerdigung: Sie sind vom Konto des oder der Verstorbenen zu begleichen, wenn die legitimierten Erben die entsprechenden Rechnungen bei der Bank einreichen und genügend Geld auf dem Konto vorhanden ist. Die Bank verlangt dazu in der Regel die Abgabe einer sogenannten "Haftungserklärung zur Nachlassabwicklung", da sie sonst möglicherweise später für die bezahlten Kosten haftbar ist.
Fazit - lass dich von Banken nicht unter Druck setzen
Oftmals drängen Banken, die Konten nach dem Tod möglichst zeitnah aufzulösen. Das ist aber nicht notwendig, lass dich also nicht unter Druck setzen. Es gibt keine Frist dafür, wie lange ein Bankkonto im Todesfall des Inhabers oder der Inhaberin weiterlaufen darf. Das heißt, theoretisch kann das Konto eines Verstorbenen noch viele Jahre offen bleiben. Erst nach 30 Jahren wird das Geld ausgebucht, bei den Instituten ist es dann als Gewinn zu verbuchen.
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