Mieter dürfen mit Untervermietungen keinen Gewinn machen. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karslruhe zu einem Fall in Berlin hervor. Darin heißt es: Das legitime Interesse eines Mieters an einer Untervermietung sei, die wohnungsbezogenen Ausgaben zu decken. Der Zweck der Untervermietung sei es nicht, die Möglichkeit zu schaffen, Profit zu generieren.

In dem Fall hatte eine Vermieterin einem Mieter den Vertrag gekündigt, weil er die Berliner Zweizimmerwohnung "gewinnbringend" untervermietet habe. Der heute 43-Jährige verlangte demnach für die 65 Quadratmeter 962 Euro im Monat. Er selbst habe anfangs eine Nettokaltmiete von 460 Euro gezahlt. Ein Faktor, der die Miete ebenfalls ansteigen lassen kann ist die Indexmiete. Wie sich diese auf deinen Mietvertrag auswirkt, haben wir bereits in einem anderen Artikel für dich beleuchtet.

Bundesgerichtshof entscheidet: Mieter dürfen nicht "gewinnbringend" untervermieten

Im vor dem Bundesgerichtshof diskutierten Fall hatte der Mann argumentiert, er habe die Wohnung den Untermietern voll ausgestattet überlassen - unter anderem mit Fernseher, Soundanlage, Geschirrspüler und Waschmaschine. Es gebe aber keine vernünftigen Berechnungsmodelle, wie Mobiliar und Hausrat in den Mietpreis eingerechnet werden sollen. Der Deutsche Mieterbund bestätigt das.

Aktuell plant das Bundesjustizministerium gesetzliche Regelungen für den Möblierungszuschlag. Konkret zur Frage des überlassenen Mobiliars entschied der achte Zivilsenat am BGH nicht. Er wies die Revision des Mieters zurück. Das Räumungsurteil des Landgerichts Berlin ist damit rechtskräftig. (Az. VIII ZR 228/23).

Laut dem Bürgerlichen Gesetzbuch §540 gilt: Mieter dürfen ihre Wohnung prinzipiell nach Absprache mit dem Vermieter untervermieten. Vermietet der Mieter die Wohnung ohne Zustimmung des Vermieters unter, kann das Mietverhältnis außerordentlich innerhalb der gesetzlichen Frist gekündigt werden. Hat der Mieter jedoch ein berechtigtes Interesse daran, die Wohnung unterzuvermieten, darf der Vermieter das nicht verweigern. Allerdings darf nicht die gesamte Wohnung untervermietet werden.

Ein Redakteur hat diesen Artikel unter der teilweisen Verwendung eines KI-Sprachmodells verfasst und/oder optimiert. Sämtliche Informationen wurden sorgfältig geprüft.

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