Die Düsseldorfer Tabelle gilt seit 1962 als Unterhaltsleitlinie. Entsprechend findet sie ihre Anwendung im Unterhaltsrecht. Regelmäßig werden die dort nach Alter der unterhaltsberechtigten Kinder und Einkommen des Unterhaltspflichtigen gestaffelten Bedarfssätze aktualisiert und vom Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) veröffentlicht. Die aufgeführten Beträge sind nicht rechtsverbindlich und besitzen keine Gesetzeskraft.

Allerdings dienen sie als Richtschnur, an der sich Jugendämter und Familiengerichte bei der Festsetzung der Höhe des jeweils zu zahlenden Kindesunterhalts orientieren. Die Düsseldorfer Tabelle sieht dabei 15 Einkommensgruppen vor (Einkommen bis zu 2.100 Euro bis hin zu einem Einkommen von 11.200 Euro netto pro Monat) und unterscheidet vier Altersstufen (0–5, 6–11, 12–17 und ab 18 Jahren). Die Einstufung in die jeweilige Einkommensstufe erfolgt i. d. R. durch Angabe eines errechneten Prozentsatzes zwischen 100 und 200 Prozent, der ggf. auch in einer vollstreckbaren Jugendamtsurkunde festgelegt wird. Im Jahr 2025 gibt es zahlreiche Änderungen und Anpassungen - vieles wird teurer oder neue Gesetze treten in Kraft.

Kindesunterhalt: Was ändert sich 2025?

  • Nur leichte Erhöhung der Bedarfssätze: Während die letzten Anpassungen der Bedarfssätze die unterhaltsverpflichteten Elternteile finanziell stärker in die Pflicht genommen haben, fallen diese für das Jahr 2025 deutlich moderater aus. In der ersten Einkommensgruppe (bis 2.100 Euro netto pro Monat = 100 Prozent) betragen die Erhöhungen in den ersten drei Altersgruppen lediglich zwei, drei und vier Euro pro Monat. Sie korrespondieren ab dem 01.01.2025 mit einem monatlich festgelegten Bedarf von 482 Euro, 554 Euro und 649 Euro. In der Einkommensgruppe mit Einstufung von 120 Prozent, die ein monatliches Nettoeinkommen zwischen 3.301 und 3.700 Euro zugrunde legt, steigen die monatlichen Beträge um drei Euro in den ersten beiden und um 5 Euro in der dritten Altersstufe. Hierbei sind ab 2025 als Bedarfssätze 579 Euro, 665 Euro und 779 Euro angesetzt. Im Vergleich dazu fielen beispielsweise in dieser Einkommensgruppe von 2023 auf 2024 die Erhöhungen zwischen 51 Euro bis zu 68 Euro pro Monat deutlich höher aus.
  • Anrechnung von Kindergeld: Auf die in der Düsseldorfer Tabelle angegebene Bedarfssätze wird in der Regel das Kindergeld angerechnet. Hierbei gilt bei Minderjährigen eine Anrechnung von 50 Prozent und bei Volljährigen eine 100-prozentige Anrechnung. Um eine bessere Transparenz hinsichtlich des tatsächlichen monatlichen Zahlbetrags herzustellen, veröffentlicht das OLG Düsseldorf eine weitere Tabelle, die die jeweilige Anrechnung des Kindergelds berücksichtigt. So liegt der zahlbare Kindesunterhalt in der ersten Einkommensstufe in den ersten drei Altersstufen jeweils um 125 Euro (hälftiges Kindergeld von aktuell 250 Euro) vermindert bei 357 Euro, 429 Euro und 524 Euro. In der oben erwähnten Einkommensstufe (120 Prozent) liegen die Zahlbeträge entsprechend bei 454 Euro, 540 Euro und 654 Euro. Da die angedachten Reformpläne der jüngst gescheiterten Ampel-Regierung in Bezug auf eine Kindergrundsicherung und Kindergeld aktuell nicht weitergeführt werden können, bleibt es zunächst bei der bisherigen Anrechnungsmethode. Sollte es in 2025 zu Anpassungen und Veränderungen des Kindergeldes kommen, wird das OLG Düsseldorf auch die Zahltabelle anpassen.
  • Selbstbehalt: Mit dem sog. Selbstbehalt soll berücksichtigt werden, dass der unterhaltsverpflichtete Elternteil noch selbst genug Einkommen übrig behält (Eigenbedarf), um seinen eigenen Lebensunterhalt bestreiten zu können. Dabei ist Unterhalt nur dann zu zahlen, wenn das relevante Nettoeinkommen den Selbstbehalt übersteigt. Die Höhe des Selbstbehalts ist abhängig davon, gegenüber wem die Unterhaltspflicht besteht. So wird gegenüber Kindern z. B. der Selbstbehalt geringer festgesetzt als gegenüber dem (ehemaligen) Ehepartner oder gegenüber den eigenen Eltern. Die Düsseldorfer Tabelle unterscheidet hierzu zwischen einem "notwendigen" und einem "angemessenen" Selbstbehalt sowie Unterhaltspflichtigen, die berufstätig sind oder auch nicht. Notwendiger Selbstbehalt besteht gegenüber minderjährigen, unverheirateten und diesen gleichgestellten volljährigen Kindern. Ein angemessener Selbstbehalt gilt für volljährige Kinder, die minderjährigen Kindern nicht gleichgestellt sind, den Ehegatten, die Mutter oder den Vater eines nicht ehelich geborenen Kindes sowie die Eltern des Unterhaltspflichtigen. Eine Anpassung des Selbstbehalts erfolgt zum 1. Januar 2025 nicht. Er liegt je nach Lage zwischen 1.200 Euro (nicht erwerbstätig gegenüber minderjährigen Kindern) und 1.750 Euro (erwerbstätig gegenüber volljährigen Kindern).

Wie wird der Unterhalt berechnet?

Für die Unterhaltsberechnung wird maßgeblich die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten herangezogen. Sie bestimmt sich im Wesentlichen nach dem bereinigten Nettoeinkommen. Entscheidend für die Berechnung ist demnach nicht das monatlich auf das Konto eingegangene Nettogehalt. So werden bspw. berufsbedingte Aufwendungen (z. B. für Berufskleidung, Fahrtkosten) in Höhe von 5 % des Nettoeinkommens abgezogen. Darüber hinaus können auch Zusatzaufwendungen für Kranken- und Altersvorsorge in Abzug gebracht werden. Beim Kindesunterhalt ist jedoch grundsätzlich zu berücksichtigen, dass der unterhaltspflichtige Elternteil eine gesteigerte Unterhaltspflicht gegenüber seinem minderjährigen Kind hat.

Danach ist es ihm verstärkt zuzumuten, auch vorhandenes Vermögen für den Unterhalt einzusetzen. Alternativ besteht die Pflicht, eine zumutbare Nebentätigkeit anzunehmen, um wenigstens der Mindestunterhaltspflicht nachkommen zu können. Generell kann das bereinigte Nettoeinkommen als Grundlage für Unterhaltsberechnungen durch einen Anwalt oder auch das Jugendamt berechnet werden. Da sich in den meisten Fällen die Unterhaltspflicht als ein sehr emotionales und verbittert strittiges Thema zwischen getrennten Elternteilen darstellt, werden oftmals Familienanwälte bemüht. Eine Studie des Deutschen Jugendinstituts DJI aus dem Jahr 2016 zeigt, "dass nur knapp jedes vierte Kind, das in einer Alleinerziehendenfamilie lebt, Unterhalt vom anderen Elternteil, dessen Höhe dem Mindestunterhalt gemäß der sogenannten Düsseldorfer Tabelle entspricht" erhält. Mehr als ein Drittel (37 Prozent) bekommen vom eigentlich unterhaltspflichtigen Elternteil keinen oder nur unvollständigen Unterhalt. In ungefähr der Hälfte dieser Fälle wird gar kein Unterhalt gezahlt. 

Die Bedarfssätze, die in der Düsseldorfer Tabelle aufgeführt sind, gelten generell für zwei unterhaltsberechtigte Personen. Wenn weniger oder mehr als zwei Unterhaltsberechtigte Ansprüche haben, wird i. d. R. eine Umgruppierung in die nächst höhere oder niedrigere Gehaltsstufe vorgenommen. Bei mehr als zwei Unterhaltsberechtigten, wird der Unterhaltspflichtige eine Gehaltsstufe niedriger eingestuft, bei nur einem Unterhaltsberechtigten, wird er in die nächsthöhere Gehaltsstufe herangezogen. Da es bei Trennungen und Scheidungen nicht selten der Fall ist, dass Elternteile neue Beziehungen eingehen, zu denen dann auch Kinder des jeweiligen neuen Partners bzw. der jeweils neuen Partnerin gehören, existieren auch dazu Regelungen in Bezug auf die Unterhaltspflicht. Generell ist bspw. der neue Ehepartner gegenüber den Kindern seiner Frau aus erster Ehe nicht unterhaltspflichtig. Somit hat sein Einkommen auf die Unterhaltshöhe keinen Einfluss.

Bedarfskontrollbetrag: Was hat es damit auf sich?

In der Düsseldorfer Tabelle findet sich auch eine Spalte mit dem sog. Bedarfskontrollbetrag. Mit diesem soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten werden. Dieser ist jedoch nicht mit dem Selbstbehalt zu verwechseln. Während der Bedarfskontrollbetrag dafür Sorge tragen soll, dass der Unterhaltspflichtige durch die Unterhaltszahlung finanziell nicht schlechter gestellt wird ist als der Unterhaltsberechtigte, dient der Selbstbehalt zur finanziellen Absicherung des Unterhaltspflichtigen. Der Bedarfskontrollbetrag wird an die jeweils gültige Gehaltsgruppe angepasst. So liegt dieser bei der Gehaltsgruppe 5 (monatliches Einkommen i.H.v. 3.301-3.700 Euro) z. B. bei 2.050 €. Liegt nun das Einkommen nach Abzug der Unterhaltspflicht unter diesem Bedarfskontrollbetrag, erfolgt eine Eingruppierung des Unterhaltspflichtigen in die nächstniedrigere Einkommensstufe. Er muss dann dementsprechend weniger zahlen.

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