Gute Nachrichten für alle, die einen Minijob im Jahr 2024 ausüben: Die monatliche Verdienstgrenze erhöht sich zum 1. Januar 2024. Dies liegt daran, dass der Mindestlohn von 12 Euro auf 12,41 Euro pro Stunde steigt und die Minijob-Grenze an die Entwicklung des gesetzlichen Mindestlohnes gekoppelt ist. Die Mindestlohnerhöhung ist jedoch nur eine der vielen Änderungen in 2024.
Die Minijob-Zentrale teilt zum Thema Minijob-Grenze auf ihrem Blog mit: "Die Minijob-Grenze erhöht sich ab Januar 2024 von 520 Euro auf 538 Euro monatlich. Die Jahresverdienstgrenze erhöht sich entsprechend auf 6456 Euro."
Mindestlohn steigt: Was ändert sich für Minijobber?
Bei der Stundenzahl, die Minijobber je Monat arbeiten dürfen, ändert sich auch durch die Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns nichts. "Da der Mindestlohn und die Minijob-Verdienstgrenze seit Oktober 2022 miteinander verbunden sind, ändert sich an der maximalen Arbeitszeit im Minijob ab dem 1. Januar 2024 nichts", teilt die Minijob-Zentrale in ihrem Blog weiter mit. Bei einem Mindestlohn von 12,41 Euro könnten Minijobber "also weiterhin ca. 43 Stunden monatlich" arbeiten.
Und dürfen Minijobber die Minijob-Grenze überschreiten? Solange im Jahr 2024 der Gesamtverdienst nicht über der voraussichtlichen Jahresverdienstgrenze von 6456 Euro liegt, können Minijobber in einzelnen Monaten wegen eines schwankenden Lohns auch mehr als 538 Euro verdienen. Im Durchschnitt darf der monatliche Verdienst aber nicht höher als 538 Euro sein. Nur dann liegt weiterhin ein Minijob vor.
Minijobber dürfen in bis zu zwei Kalendermonaten die Minijob-Grenze überschreiten – auch, wenn sie dadurch über der geplanten Jahresverdienstgrenze von 6456 Euro liegen. Hierbei muss es sich allerdings um ein unvorhersehbares Überschreiten handeln, zum Beispiel wegen einer Krankheitsvertretung. Der Verdienst darf in diesen Monaten insgesamt das Doppelte der geplanten monatlichen Verdienstgrenze – also 1076 Euro – nicht übersteigen.
Gilt der Mindestlohn auch für Minijobs in Privathaushalten?
Der gesetzliche Mindestlohn gilt uneingeschränkt für alle Arbeitnehmer in Deutschland und ist somit auch an Minijobbern in Privathaushalten zu zahlen. Unverändert können Arbeitgeber weiterhin bis zu 510 Euro für Haushaltshilfen oder bis zu 4000 Euro für Kinderbetreuung steuerlich absetzen. Wenn im Arbeitsvertrag als Stundenlohn nicht generell die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns oder sogar ein höherer Stundenlohn vereinbart wurde, ist der Stundenlohn des Minijobbers durch die Erhöhung des Mindestlohns im Arbeitsvertrag vom Arbeitgeber anzupassen.
Übrigens: Ab Januar 2024 wird sich durch die Erhöhung der Minijob-Grenze auch der Midijob ändern. Der Midijob beginnt dann da, wo der Minijob aufhört. Wenn bislang ein Midijob bei einem durchschnittlichen monatlichen Verdienst von 520,01 Euro begann, ist das ab 1. Januar 2024 ab 538,01 Euro der Fall. Die obere Midijob-Grenze verändert sich nicht und liegt weiterhin bei maximal 2000 Euro. Midijobs sind im Gegensatz zu Minijobs sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen. Sie sind bei der gesetzlichen Krankenkasse des Arbeitnehmers zu melden.
Die nächste Mindestlohnerhöhung wurde ebenfalls bereits beschlossen. Ab dem 1. Januar 2025 steigt der Mindestlohn auf 12,82 Euro, wie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mitteilt. Die Minijob-Verdienstgrenze wird dann 556 Euro im Monat betragen.
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