• Kündigung einer Mietwohnung
  • Gerichtliche Entscheidungen
  • Auszug des*r Ehepartners*in
  • Eigentumswohnungen
  • Fazit

Während man am Anfang noch das Gefühl hat, die Liebe werde für immer halten, kann dieses mit der Zeit nachlassen. Gründe für eine Trennung gibt es viele. Kommt es dazu, ist dies meist eine große emotionale Herausforderung für beide Parteien. Doch gilt es nicht nur, die aufkommenden Gefühle so gut wie möglich zu bewältigen: Auch organisatorische Angelegenheiten müssen geregelt werden. Habt ihr gemeinsam in einer Wohnung gelebt, stellt sich die Frage: Wer von beiden muss sich einen neuen Wohnort suchen?

Die Optionen nach einer Trennung

Grundsätzlich gilt: Stehen sowohl du als auch dein*e Partner*in als Mieter*innen im Vertrag, steht beiden dasselbe Recht zu, in der Wohnung zu bleiben. In dem Fall gilt dann, eine gemeinsame Einigung zu finden. Eine Ausnahme liegt dann vor, wenn Gewalt mit im Spiel ist. In dem Fall kannst du eine Gewaltschutzverfügung gegen deine*n Ex-Partner*in einlegen. Der- oder diejenige, gegen die*den die Verfügung eingelegt wurde, darf die Wohnung der verletzten Person nicht mehr betreten und sich je nach Fall nicht mehr in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufhalten.

Habt ihr euch geeinigt, heißt dies jedoch noch nicht, dass die Angelegenheit vollständig geregelt ist. Im Anschluss muss diese nämlich noch mit dem*r Vermieter*in abgeklärt werden. Grundsätzlich ist es letzterem*r möglich, auf seine zwei Mieter*innen zu bestehen. Dadurch erhält er*sie schließlich eine erhöhte Sicherheit dafür, dass die Miete auch bezahlt wird.

Deshalb ist es einem*r alleine nicht möglich, den bisher bestehenden Vertrag zu kündigen. Eine sogenannte Teilkündigung kann nur mit Zustimmung des*r Vermietenden durchgeführt werden. Wird einer Teilkündigung nicht zugestimmt, muss der Vertrag gemeinsam gekündigt werden; es bleibt oft die Option, dass ein neuer Vertrag abgeschlossen wird.

Einigung vor Gericht und Regelungen bei Eigentum

Fälle, die aufgrund einer nicht möglichen Einigung vor Gericht kommen, werden in der Regel so entschieden, dass sogenannte unbillige Härten vermieden werden. Dies bedeutet, dass beispielsweise bei Paaren mit Kind die*der Partner*in die Wohnung behalten darf, der*die sich hauptsächlich um den Nachwuchs kümmert. Bei großen Vermögensunterschieden oder einer Erkrankung können auch diese Aspekte bei der Urteilsfindung eine Rolle spielen.

Seid ihr Ehepartner*innen und könnt keine gemeinsame Einigung finden, wird die Entscheidung spätestens bei der Scheidung vom Familiengericht getroffen. Nach § 1361b des BGB kann einer der Ehepartner*innen verlangen, dass die Wohnung ihm*r überlassen wird, soweit es nötig ist, um dadurch eine unbillige Härte zu vermeiden. Die Entscheidung durch das Familiengericht muss auch die*der Vermieter*in akzeptieren. Dabei ist es irrelevant, ob die Person, die in der Wohnung bleiben darf, vorher Mieter*in war oder nicht: Er*Sie wird alleinige*r Mieter*in. Weigert sich der*die Expartner*in, zu gehen, kann es im Ernstfall zu einer Klage kommen.

Seid ihr Eigentümer*innen der Wohnung, sieht die Lage etwas anders aus. Unbeachtet davon, welche Anteile im Grundbuch vermerkt sind: Beide von euch haben dasselbe Wohnrecht in Haus oder Wohnung. Auch hier gilt also im Idealfall, eine gemeinsame Einigung zu finden. Können du und dein*r Ex-Partner*in euch nicht einigen, muss der Fall vor Gericht. Im schlimmsten Fall kann es dann passieren, dass ihr die Immobilie verkaufen oder versteigern müsst. Darf dein*e Ex-Partner*in bleiben, muss er*sie dir Entschädigungsersatz zahlen. Infolgedessen kann es für den*die Bleibende unmöglich werden, sich die Immobilie weiterhin zu leisten. Habt ihr noch einen unbezahlten Immobilienkredit, müssen die Raten weiterhin von beiden gezahlt werden. Am besten informiert ihr euch also überdies, wie ihr einen von euch aus dem Darlehensvertrag streichen könnt.

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Fazit

Zusammengefasst kann es für dich und deine*n Partner*in sinnvoll sein, bereits beim Einzug zu überlegen, was ihr im Falle einer Trennung tun würdet. Als Ehepaar könntet ihr entsprechende Regelungen beispielsweise im Ehevertrag festhalten, als unverheiratetes Paar wäre das Äquivalent beim Kauf einer Immobilie der sogenannte Partnerschaftsvertrag. Damit erspart ihr euch beide mögliche Auseinandersetzungen und ein gerichtliches Verfahren nach einer Trennung.