- Was ist überhaupt die Quoten-Abgeltungsklausel?
- Mietsicherheit ist komplett auszuzahlen
- Ein kleines Schlupfloch bleibt dem Vermieter noch
Seit sieben Jahren ist die Quoten-Abgeltungsklausel durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 18.3.2015 Az.: VIII ZR 242/13) nicht mehr rechtens. Dennoch starten Immobilieneigentümer immer wieder neue Versuche, um diesem beliebten Instrument wieder Leben einzuhauchen. Das Landgericht (LG) Berlin hatte jetzt zu entscheiden, ob diese Variante der Abschreibung für die Abnutzung einer Wohnung mit der gezahlten Kaution verrechenbar ist.
Was ist überhaupt die Quoten-Abgeltungsklausel?
Der BGH erklärt das am besten: Diese Klausel besagt, dass sich Mieter an den zu erwartenden Schönheitsreparaturen nach einer bestimmten Quote beteiligen müssen. Auch wenn zum Zeitpunkt des Endes des Mietvertrags keine Schönheitsreparaturen notwendig sind.
Das alte Thema im neuen Gewand hatte jetzt das LG Berlin auf dem Tisch. Die Mieter klagten, weil sie einer Verrechnung, mit der beim Einzug geleisteten Mietsicherheit (Kaution) nicht zustimmten.
Die Vermieterin hielt den Einspruch aber für unbegründet. Sie meinte, einen Anspruch auf Zahlung aus einer Individualvereinbarung zur Quoten-Abgeltungsklausel zu haben. Die Abgeltungssumme sollte zum Ende des Mietverhältnisses als Einmalzahlung fällig sein.
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Das LG entschied zugunsten der Mieter (Urteil vom 15.3.2022, Az.: 67 S 240/21). Ihnen stehe die vollständige Auszahlung der Mietsicherheit (Kaution) zu, so die Richter.
Die Vermieterin habe keinen Anspruch auf eine quotale Abgeltung für Schönheitsreparaturen. Die Klausel sei ebenso wie eine generelle Verwaltungskostenpauschale oder eine Umlage von Kleinreparaturen unwirksam.
Die Richter sehen hierin eine unzulässige Benachteiligung der Mieter. Da sie sich dadurch in jedem Fall beim Auszug an einer Renovierung beteiligen müssten.
Ein kleines Schlupfloch bleibt dem Vermieter noch
Dies sei unabhängig davon, ob der Zustand der Mietsache diese überhaupt notwendig mache.
Und deshalb nicht akzeptabel.
Ein Schlupfloch eröffneten die Berliner Richter allerdings den Vermietern: Eine Quotenabgeltung könne zulässig sein, wenn sie ausdrücklich als Bestandteil des Mietzinses vereinbart ist.
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Fazit
Eine Quoten-Abgeltungsklausel ist nur dann zulässig, wenn sie Bestandteil des Mietzinses ist.