So schnell kann es gehen: Man kauft nur fix im Supermarkt ein und stellt am Auto fest, dass man einen Strafzettel kassiert hat. Dieser stammt in der Regel nicht vom Ordnungsamt, sondern vom Supermarkt oder dem Parkplatz-Betreiber. Gerade das sorgt für oft für Ärger, denn viele fragen sich: dürfen die das überhaupt?
Die Verbraucherzentrale gibt eine klare Antwort: ja, die dürfen das. Wenn man also die Parkscheibe schlicht vergisst oder die Parkzeit überschreitet, dann muss man wohl oder übel die Knöllchen-Kröte schlucken. Die Supermärkte und Parkplatz-Betreiber müssen sich aber an strenge Vorgaben halten. Werden die nicht erfüllt, dann kann man das Knöllchen ohne weiteres anfechten.
Knöllchen auf dem Supermarktparkplatz - in diesen Fällen ist es anfechtbar
Zunächst aber zu den Hintergründen. Supermarkt-Plätze sind oft in Privatbesitz - und sind vor allem für Kunden des jeweiligen Einzelhändlers vorgesehen. Wie die Verbraucherzentrale aufklärt, können die Supermärkte ihre Parkplätze selbst verwalten oder an einen sogenannten Parkraum-Bewirtschafter verpachten.
Günstige Parkscheiben - jetzt Angebote ansehenWenn man sein Auto auf einem Supermarktparkplatz abstellt, schließt man rein juristisch einen Vertrag mit dem Parkraum-Anbieter ab. Dieser sorgt für den Stellplatz - und indem man dort sein Auto parkt, erklärt man sich mit den geltenden Privat-Vorschriften einverstanden. Dieser Vertrag ist sogar gesetzlich geregelt, die Verbraucherzentrale verweist dazu auf folgende Texte: BGH, Urteil vom 18. Dezember 2015 – V ZR 160/14, Rn. 24 ff.; BGH, Urteil vom 18. Dezember 2019 – XII ZR 13/19 0.
Wer auch immer auf den Stellplätzen für Recht und Ordnung sorgt, der kann auch die Regeln festlegen, um Langzeit- oder Fremdparker zu vergraulen. Aber: Diese Regeln können von den Parkplatz-Betreibern nicht vollkommen willkürlich gestaltet und durchgesetzt werden. "Parkende müssen die Möglichkeit haben, spätestens beim Abstellen und Verlassen des Fahrzeuges die Regeln für das Parken zu kennen und diese akzeptieren zu können", so die Verbraucherzentrale. Die Regeln werden anfechtbar, wenn...:
- ... auf Hinweisschildern bei der Einfahrt eine besonders kleine und unleserliche Schrift verwendet wird.
- ... die Schilder am Rand der Supermarkt-Parkplätze versteckt sind.
- ... Hinweise zum Parken erst im Supermarkt zu lesen sind.
- ... die jeweiligen Klauseln besonders lang und kompliziert sind.
So hoch dürfen Supermarkt-Knöllchen sein
Auch bei der Höhe der Strafe gibt es laut der den Konsumentenschützern strenge Vorgaben. Das Bußgeld darf demnach nicht "unangemessen sein" und auch nicht gegen gesetzliche Regeln verstoßen. Normalerweise sollten sich die Knöllchen jedoch an den Preisen im öffentlichen Raum orientieren. Die Verbraucherzentrale gibt Betroffenen direkt auch Tipps an die Hand, wie sie sich gegen ein möglicherweise ungültiges Knöllchen wehren kann:
- Man sollte Fotos von den Hinweisschildern machen
- Man sollte sich die Kontaktdaten von anderen Kunden vor Ort notieren, um sie später als Zeugen heranziehen zu können
- Man sollte der Betreiberfirma des Parkplatzes schriftlich und per Einwurfeinschreiben mitteilen, dass und aus welchem Grund man den Strafzettel nicht zahlen wird
- Man sollte sich beim jeweiligen Supermarkt eine Bestätigung holen, dass man tatsächlich Kunde war (mit Beweisen, z.B. einem Einkaufszettel)
Übrigens dürfen Parkplatz-Betreiber ein falsch geparktes Auto auch abschleppen lassen. Das setzt aber voraus, dass es durch den Falschparker nicht mehr ausreichend Stellplätze vorhanden sind - sonst wäre das laut der Verbraucherzentrale "unangemessene Härte". Auch darf die Rechnung für das Abschleppen nicht exorbitant hoch sein, der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil aus dem Jahr 2014 eine Obergrenze von 175 Euro festgelegt.
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