Nahrungsergänzungsmittel spielen bei vielen Menschen eine wichtige Rolle: Sie versprechen eine gesundheitsfördernde Wirkung und sollen vor vielen Leiden schützen. Doch nicht alle Versprechen, die die Hersteller von Nahrungsergänzungsmittel machen, sind auch wahr.

In einem aktuellen Fall klagte nun die Verbraucherzentrale in Hessen gegen ein Unternehmen aus der Schweiz. Demnach hatte die AN Schweiz AG ihre Nahrungsergänzungsmittel in Anzeigen als die Rettung vor zahlreichen Leiden rund um die Prostata, die Augen und die Venen inszeniert. Die Firma fiel nicht zum ersten Mal negativ auf.

"Stille Gefahr für Leib und Leben": Unternehmen setzt auf Angst als Kaufgrund

Doch um was genau geh es? Wie Lebensmittelklarheit mitteilt, hatte das Schweizer Unternehmen mehrere Anzeigen unter anderem im Fernsehmagazin Prisma geschaltet. Diese seien "total angstmachend", wie es eine Verbraucherin ausdrückte. 

Tatsächlich habe die AN Schweiz AG ihre Produkte VenenRetter Forte", "Prosta intens" und "Fermentura Sehkraft" der Marke AuraNatura mit völlig überzogenen Formulierungen und Versprechungen beworben. Unter anderem wurde die positive Wirkung der Präparate überhöht und gleichzeitig die Angst vor den Leiden mit folgenden Formulierungen geschürt:

  • "Verbannen Sie die Angst vor: häufigem Wasserlassen, abgeschwächtem Harnstrahl und Unterbrechungen beim Urinieren."
  • "Grauer Star (Katarakt), Grüner Star (Glaukom) und Makuladegeneration (AMD) sind die häufigsten und gefürchtetsten Augenkrankheiten, von denen Millionen älterer Menschen betroffen sind." 
  • "Die meisten Menschen ignorieren diese stille Gefahr für Leib und Leben! Die Rede ist von Venenleiden!"
  • "Besenreißer, Krampfadern und Hämorrhoiden müssen immer behandelt werden, in jedem Alter! Sonst entstehen schwerwiegende Folgeerkrankungen bis zum Herztod durch Venenversagen!"

Verbraucherschützer und Gericht verurteilen Nahrungsergänzungsmittel-Hersteller

Aus Sicht der Verbraucherschützer hatte das Unternehmen mit diesen Formulierungen nicht nur gegen die Lebensmittelinformations- und die Health-Claims-Verordnung verstoßen, sondern auch gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG).

Bei der Health-Claims-Verordnung wird unter anderem festgelegt, dass gesundheitsbezogene Aussagen bei Produkten nur dann zulässig sind, wenn diese wissenschaftlich belegt sind. Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb hingegen regelt, welche Werbeaussagen verboten sind. Dort findet sich beispielsweise die Passage, dass unwahre Angaben über die Heilung von Krankheiten verboten sind. Dabei geht es konkret um "unwahre Angabe, eine Ware oder Dienstleistung könne Krankheiten, Funktionsstörungen oder Missbildungen heilen".

Das Oberlandesgericht Frankfurt folgte der Argumentation der Verbraucherschützer. Doch ob das Urteil, gegen das die AN Schweiz AG Widerspruch eingelegt hat, Wirkungen zeigen wird, ist ungewiss. Schließlich sei das Unternehmen in den letzten Jahren immer wieder negativ aufgefallen, so die Verbraucherschützer. Das Unternehmen bewerbe seine Produkte trotz der erfolgreichen Klagen "immer wieder in Anzeigen mit irreführenden und teilweise angstmachenden Aussagen." Doch man werde weiter dagegen vorgehen: "Die Verbraucherzentralen bleiben bei der Rechtsdurchsetzung gegen das Unternehmen hartnäckig." 

Auch interessant: In einem anderen Fall hatten Betrüger mit einer Telefonmasche überteuerte Nahrungsergänzungsmittel aufgedrängt. Hierbei hatten sie auf falsche Versprechungen und der Angst der Menschen gesetzt.