Vielen gefällt das Fernsehprogramm von ARD und ZDF nicht mehr: Zu viele Wiederholungen, verkrustete Strukturen, überzogene Gehälter für die Intendanten.
Aber können die Gebührenzahler sich deshalb weigern, ihren Rundfunkbeitrag an den Beitragsservice in Köln zu zahlen? Das Verwaltungsgericht Freiburg musste diesen Fall entscheiden.
230 Seiten Begründung aus dem Internet haben keinen Erfolg
Trotz der vorgebrachten Einwände gegen das Programmangebot haben die öffentlich-rechtlichen Sender ihren Programmauftrag nach Auffassung der Richter nicht verfehlt. Deshalb folgte das Verwaltungsgericht (VG) in Freiburg auch nicht den Argumenten einer Zuschauerin und Gebührenzahlerin. Es wies den 230 Seiten umfassenden Muster-Klageschriftsatz, den sie aus dem Internet heruntergeladen hatte, ab.
Das VG beurteilte eine mit Einwänden gegen das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks begründete Klage gegen den Rundfunkbeitragsbescheid des SWR (Südwestrundfunk) zwar als umfangreich, aber substanzlos (Urteil vom 11.09.2024, Az.: 9 K 2585/24). Die Entscheidung des VG ist deshalb von Bedeutung, weil zahlreiche ähnlich gelagerte Klageverfahren anhängig sind.
Die Klägerin hatte schon im Vorverfahren ihren Widerspruch gegen den Beitragsbescheid mit einem aus dem Internet heruntergeladenen Mustertext begründet. Nach Ablehnung des Widerspruchs durch den SWR erhob die Gebührenzahlerin Klage und fügte zur Begründung den langen Text bei. Das zentrale Argument: Der öffentlich-rechtliche Rundfunk verfehle aufgrund struktureller und systematischer Missstände seinen öffentlich-rechtlichen Programmauftrag.
Programmauftrag nicht verfehlt
Und weiter: Sein Programmangebot verstoße gegen die Grundsätze der Ausgewogenheit, Vielfältigkeit, Diskriminierungsfreiheit und auch Sparsamkeit. Die Möglichkeit, das öffentlich-rechtliche Rundfunkprogramm empfangen zu können, stelle deshalb keinen individuellen "Vorteil" dar, der es rechtfertige, als Gegenleistung dafür eine Gebühr zu erheben.
Das VG folgt dieser Begründung nicht: Es sei nicht Sache von Gerichten, die Einhaltung des öffentlich-rechtlichen Programmauftrags zu überwachen. Vielmehr sei dies die Aufgabe der pluralistisch besetzten Rundfunkräte der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Die würden sich zu Recht gegen die Einmischung von Gerichten wehren, auf die Rundfunkfreiheit pochen und sich auf das Zensurverbot des Grundgesetzes (Artikel 5) berufen.
Das Gericht folgte ebenso nicht dem Argument, dass die Gebührenzahlerin keinen Vorteil aus den öffentlich-rechtlichen Programmen ziehen könne. Zwar könne ein nicht vorhandener "Vorteil" die Gebühren zu Fall bringen, das aber sei nicht der Fall. Die behaupteten Mängel der Programme seien weder durchgängig noch grundlegender Natur. Das Gericht könne keine "offenkundigen" Verwerfungen bei den Programmen feststellen. Eine deutliche Verfehlung des Programmauftrags sei für das VG deshalb nicht ersichtlich.
Vereinzelte Programmmängel reichen nicht
Auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gehe in seinem Urteil (Beschluss vom 20.07.2021, Az.: 1 BvR 2765/20) davon aus, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinen Programmauftrag ordnungsgemäß erfülle. Das ergebe sich schon daraus, dass das höchste Gericht einer Klage der Rundfunkanstalten gegen das Land Sachsen-Anhalt auf Zustimmung zu einer Erhöhung des Rundfunkbeitrags gefolgt ist. In der Begründung zu diesem Urteil heißt es, die Erhöhung sei notwendig, damit die Anstalten "weiterhin" ihrem Programmauftrag ordnungsgemäß nachkommen könnten.
Außerdem habe die Gebührenzahlerin keine offensichtlichen und systematischen Verfehlungen des Programmauftrags darlegen können. Sie habe lediglich punktuelle, vereinzelte Mängel des Programms vorgetragen.
Für das Gericht gab es keine Veranlassung, das Verfahren mit Blick auf eine mögliche Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig auszusetzen. Die Argumentation des Gerichts in Freiburg beeindruckt die Gebührenzahlerin offenbar, denn sie legte keine Rechtsmittel gegen das Urteil ein. Der Gerichtsbescheid ist somit rechtskräftig.