Was schenkt man seinen Liebsten? Oft lautet die Antwort auf diese Frage: Einen Gutschein. Denn Gutscheine haben einen entscheidenden Vorteil. Sie lassen dem oder der Beschenkten die Wahl, sind aber gleichzeitig persönlich als schnödes Bargeld. 

Doch Gutscheine bringen auch Probleme mit: "In der Vorweihnachtszeit erinnern sich viele Verbraucher vielleicht an einen alten Gutschein, der im letzten Jahr unter dem Weihnachtsbaum lag", schreibt die Verbraucherzentrale Berlin deshalb. "Beim Versuch, diesen für sich selbst oder für neue Geschenke einzulösen, erleben manche eine böse Überraschung: An der Kasse wird der Gutschein nicht akzeptiert." Dafür kann es laut Verbraucherschützer verschiedene Gründe geben.

Gutschein abgelaufen? Diese Fristen gelten

Grundsätzlich gilt demnach eine gesetzliche Verjährungsfrist für Gutscheine. Das bedeutet, sie können grundsätzlich drei Jahre ab dem Ende des Jahres eingelöst werden, in dem sie ausgestellt wurden.

Doch Vorsicht: Unternehmen dürfen im Kleingedruckten kürzere Fristen festlegen, wenn besondere Umstände im Einzelfall dies rechtfertigen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn kein Geldwert geschuldet ist, sondern eine konkrete Dienstleistung oder ein Produkt. Bei beiden kann der Wert durch Lohn- und andere Kostensteigerungen erheblich steigen.

Gleichwohl sollten Verbraucher eine kürze Frist nicht ohne Weiteres akzeptieren: Eine pauschale Befristung auf ein Jahr bei reinen Geldwertgutscheinen benachteiligt Verbraucher aus Sicht der Verbraucherzentralen unangemessen und ist ihrer Einschätzung nach unwirksam. "So urteilte bereits das OLG München in seiner Entscheidung vom 24.07.2012", erklären die Verbraucherschützer. Anders ist dies bei Rabattscheinen: Diese können durchaus auch nur kurz gültig sein. Denn anders als Gutscheine haben diese keinen fixen Geldwert, sondern wurden meist zu Marketingzwecken kostenlos verteilt. 

Was passiert, wenn das Unternehmen pleite ist?

In Zeiten wirtschaftlicher Verwerfungen ist die Frage auch: Was passiert eigentlich, wenn das Unternehmen, das den Gutschein ausgestellt hat, insolvent ist? In diesem Fall kann der Gutschein mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht mehr ohne weiteres eingelöst werden.

Wer einen solchen Gutschein besitzt, hat allerdings eine Forderung gegen den Anbieter, der nun pleite ist. Diese kann man beim Insolvenzverwalter zur so genannten "Insolvenztabelle" anmelden. Sämtliche Forderungen kommen in einen Topf. Ist das Vermögen des Unternehmens verwertet und das Insolvenzverfahren irgendwann abgeschlossen, erhalten alle, die einen Anspruch haben, einen bestimmten Anteil auf ihre Forderung. Dieser Anteil liegt meistens aber deutlich unter fünf Prozent des ursprünglichen Betrages.

Anders ist es, wenn der Anbieter nicht insolvent ist, sondern sein Geschäft lediglich aufgegeben oder geschlossen hat. In diesem Fall behalten die Gutscheine ihren Wert, so die Einschätzung der Verbraucherzentralen. "Wenn durch die Geschäftsaufgabe eine Einlösung beim Unternehmen nicht mehr möglich ist, muss der Anbieter Ihnen innerhalb der regelmäßigen Verjährung den Gutscheinwert daher erstatten", heißt es auf der Seite der Verbraucherzentrale Berlin. Bei einem Besitzerwechsel sei der neue Eigentümer ebenfalls verpflichtet, alte Gutscheine einzulösen. 

Viele Gutscheine bleiben uneingelöst

Generell sei es aber ratsam, Gutscheine nicht zu lange liegen zu lassen. Denn Gutscheine werden oft auch einfach vergessen: Laut einer Umfrage aus dem Jahr 2014 hat mehr als jeder Zweite schon mal einen Gutschein ungenutzt verfallen lassen. 

Genau auf diesen Effekt hoffen auch Unternehmen: Für sie bedeuten die verfallenen Gutscheine nicht nur einen Gewinn ohne Gegenleistung. Der Betrag ist dann sogar auch noch steuerfrei: Denn Umsatzsteuer wird erst beim Einlösen des Gutscheins fällig. 

"Wer Risiken und Unsicherheiten minimieren möchte, kann den Liebsten auch einfach einen selbstgemachten Gutschein schenken", meint deshalb auch die Verbraucherzentrale Berlin.