• Preisgarantie schützt Energiekundschaft
  • Musterbrief hilft bei Widersprüchen
  • Warmwasser muss trotz Energiekrise funktionieren

Klima- und Wirtschaftsminister, Robert Habeck, macht so seine Erfahrungen mit der Gasumlage. Es ist nicht nur der ungeschickte Ansatz, welche Firmen sich als Profiteure über die Milliarden freuen können. Der Verbraucherschutz warnt davor, dass die Rechtsverordnung (RVO) nicht so einfach in langfristig bestehende Verträge der Verbraucher*innen mit den Energielieferanten eingreifen können. Dass der Hinweis absolut berechtigt ist, bestätigt jetzt ein Urteil des Landgerichts (LG) Düsseldorf. 

Preisgarantie schützt Energiekundschaft

Das Zauberwort lautet: Preisgarantie. Wer im Vertrag mit den Stadtwerken oder einem anderen Energielieferanten einen bestimmten Gas- oder Strom-Tarif garantiert bekommen hat, muss Preiserhöhungen nicht hinnehmen. Das LG hat dem Unternehmen ExtraEnergie verboten, seine gestiegenen Kosten umzulegen. Durch eine einstweilige Verfügung hat das Gericht dies entschieden.

Steigende Beschaffungskosten auf dem Großhandelsmarkt sind kein Grund für die Ankündigung von Preissteigerungen, wenn die Verträge eine Preisgarantie enthalten (Urteil vom 26.08.2022, Az.: 12 O 247/22). ExtraEnergie muss weiterhin zu den vertraglich vereinbarten Preisen liefern. "Das ist eine gute Nachricht für Verbraucher und ein deutliches Signal an die gesamte Branche: Preisgarantien dürfen wegen steigender Beschaffungskosten nicht einfach außer Kraft gesetzt werden", sagt Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW.

Das Unternehmen hatte mit dem Label "krisensicher" und mit einer eingeschränkten Preisgarantie geworben. Preiserhöhungen sind in diesem Fall nur wegen gestiegener Steuern, Abgaben oder Umlagen möglich. Gestiegene Beschaffungskosten von Energie gehören nicht dazu. Der Beschluss des Landgerichts Düsseldorf schützt die Kundschaft der ExtraEnergie GmbH. Dazu gehören zusätzlich die Marken prioenergie sowie HitEnergie, die ebenfalls Strom- und Gasprodukte offerieren.

Musterbrief hilft bei Widersprüchen

ExtraEnergie hatte argumentiert, die außerplanmäßige Erhöhung sei gerechtfertigt, weil der Anstieg der eigenen Beschaffungskosten eine "Störung der Geschäftsgrundlage" darstelle, die nach § 313 des Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zu einer Vertragsanpassung berechtige.

Das akzeptierte das LG nicht, schließlich würde die Kundschaft für Preissicherheit in der Regel einen höheren Tarif abschließen als für ein vergleichbares Angebot ohne Preisgarantie. Nach Angaben der Verbraucherzentrale hatte ein Großteil der Kundschaft bereits Ende Juli Informationen von ihren Energieanbietern erhalten, die sie über eine Erhöhung ihres Strom- oder Gastarifes in Kenntnis setzten.

Viele Betroffene hatten aber Verträge mit langfristiger Preisgarantie abgeschlossen. Dieser Kundschaft rät die Verbraucherzentrale, der Preiserhöhung und der Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu widersprechen und die Weiterbelieferung zu den in der Preisgarantie vereinbarten Preisen zu fordern. Der Verbraucherschutz stellt dafür einen Musterbrief zur Verfügung. Der Gerichtsbeschluss ist noch nicht rechtskräftig.

Warmwasser muss trotz Energiekrise funktionieren

Im Zusammenhang mit der Energiekrise steht ebenfalls ein zweites Urteil aus Frankfurt am Main. Dort hatte ein Vermieter keine gute Idee. Mit Blick auf die Energiekrise und die steigenden Gaspreise hat der Wohnungseigentümer seinen Mietenden das Gas und damit das Warmwasser abgedreht.

Der Vermieter befürchtet Versorgungsengpässe und Preissteigerungen für Gas wegen des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine. Er wolle seine Mietenden vor steigenden Kosten schützen. Dabei hielt er es für zumutbar, das Wasser in der Küche warmzumachen, geheizt werden könne schließlich mit Elektroheizlüftern. Eine ältere, pflegebedürftige Bewohnerin wandte sich in ihrer Not an die Stadt Frankfurt. Die reagierte prompt und forderte den Vermieter auf, die Versorgung mit Warmwasser binnen einer Woche wieder herzustellen. 

Vor Gericht scheiterte der Vermieter mit dem Versuch, sich gegen die Stadt Frankfurt zu wehren. Der entsprechende Eilantrag gegen die Verfügung der Stadt sei abgelehnt worden, teilte das Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt am Main mit (Urteil: VG Frankfurt am Main, Az.: 8 L 1907/22.F). Schließlich gehöre die Versorgung mit Warmwasser zu den Mindeststandards für menschenwürdiges Wohnen.

Fazit

Beide Entscheidungen haben Signalwirkung: Energieversorger können Preisgarantien nicht einfach so über den Haufen werfen. Und Vermietende können nicht einfach den Gashahn zudrehen. In der Krise haben Kundschaft und Mietende immer noch Rechte, das sehen die Gerichte ebenso.