Viele Urlauber*innen kennen es: Man bekommt vor der Rückreise kaum noch den Koffer zu, weil der Reißverschluss vorlauter Souvenirs und anderen Mitbringseln kaum noch zu geht. Die wenigsten haben dabei wohl die Frage im Kopf, ob sie auch ja nicht die Reisefreimengen ihrer Souvenir-Güter überschritten haben. Damit unangenehme Überraschungen bei der Rückkehr ausbleiben, ist es wichtig, die Einreisebestimmungen für Deutschland genau zu kennen.
Der Zoll gab eine Online-Broschüre heraus, in welcher aufgelistet ist, welche Souvenirs du bedenkenlos aus dem Ausland mitbringen kannst, welche Reisefreimengen für die Einfuhr aus Nicht-EU-Ländern gelten und von welchen Waren man auf jeden Fall die Finger lassen sollte.
EU oder Nicht-EU: Es gelten unterschiedliche Einreisebestimmungen
Pauschal kann man sagen, dass bei der Einreise aus Nicht-EU-Ländern (zum Beispiel Großbritannien oder Ägypten) und aus Sondergebieten (zum Beispiel die Kanarischen Inseln oder die französischen Übersee-Departements) Freimengen beachtet werden müssen, die nicht überschritten werden dürfen. Werden die Waren allerdings gewerblich eingeführt, gelten andere Regelungen. Der*die Otto-Normalverbraucher*in muss sich einerseits an Mengen und andererseits an Wertgrenzen pro Person halten.
Insbesondere für Tabakwaren, Alkohol und alkoholartige Getränke sowie Arzneimittel und Kraftstoffe gibt es strenge Bestimmungen. Besagte Produkte dürfen ab einem Alter von 17 Jahren und nur für den persönlichen Gebrauch, Mitglieder des eigenen Hausstands, Angehörige oder als Geschenk eingeführt werden. Sobald Geld fließt, ist der Import untersagt.
Diese Reisefreimengen gelten bei der Einreise aus Nicht-EU-Ländern:
- Tabakwaren
- 200 Zigaretten oder
- 100 Zigarillos oder
- 50 Zigarren oder
- 250 Gramm Rauchtabak (Feinschnitt, Wasserpfeifentabak, erhitzter Tabak und Pfeifentabak) oder
- eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren
- Alkohol und alkoholhaltige Getränke
- 1 Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Prozent oder unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 Prozent oder mehr oder
- 2 Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von höchstens 22 Prozent
- oder eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren,
- 4 Liter nicht schäumende Weine und
- 16 Liter Bier
- Arzneimittel
- die dem persönlichen Bedarf des Reisenden entsprechende Menge
- Kraftstoffe
- die im Hauptbehälter befindliche Menge und
- bis zu 10 Liter in einem tragbaren Reservebehälter
- Substitute für Tabakwaren und andere Waren:
- bis zu einem Warenwert von insgesamt 300 Euro
- für Flug- beziehungsweise Seereisende bis zu einem Warenwert von insgesamt 430 Euro
- für Reisende unter 15Jahren bis zu einem Warenwert von insgesamt 175 Euro
Diese Reisefreimengen gelten bei der Einreise aus EU-Ländern:
- Tabakwaren
- 800 Zigaretten und
- 400 Zigarillos und
- 200 Zigarren und
- 1 Kilogramm Rauchtabak (Feinschnitt, Wasserpfeifentabak und Pfeifentabak) und
- 800 Stück Erhitzter Tabak (Rauchportionen)
- Substitute für Tabakwaren
- 1 Liter, höchstens jedoch 10 Kleinverkaufspackungen
- Alkohol und alkoholhaltige Getränke
- 10 Liter Spirituosen und
- 20 Liter Zwischenerzeugnisse (wie Sherry, Portwein, Marsala) und
- 60 Liter Schaumwein und
- 110 Liter Bier
- Kaffee
- 10 Kilogramm Kaffee und
- 10 Kilogramm kaffeehaltige Waren
Werden die Produkte als Frachtsendungen aufgegeben, voraus- oder nachgesandt, im Postverkehr oder von einem Express- oder Kurierdienst befördert, gelten andere Regelungen. Andere Waren, abgesehen von Genussmitteln, dürfen innerhalb der EU in beliebigen Mengen eingeführt werden - solange sie nicht für einen Weiterverkauf gedacht sind.
Tiere, Pflanzen, Bargeld: Welche Bestimmungen gelten?
Menschen bringen nicht nur Genussmittel aus dem Urlaub mit, sondern auch Tiere oder Pflanzen zählen zu beliebten Reisesouvenirs. Werden ebendiese erworben und versucht, nach Deutschland einzuführen, kann das hohe Bußgelder, oder Strafen zur Folge haben. Zum Artenschutz rät der Zoll, auf Reisesouvenirs aus Tieren oder Pflanzen zu verzichten. Um herauszufinden, welche Arten nicht eingeführt werden dürfen, hat Artenschutz.online eine Übersichtswebsite gestaltet.
Auch in puncto Bargeld gibt es eine Maximalgrenze: Laut dem Portal der EU dürfen nicht mehr als 10.000 Euro Bargeld aus Deutschland oder von einem anderen Land nach Deutschland eingeführt werden. Hat man eine höhere Summe bei sich, muss diese beim Zoll angemeldet werden.
"Damit die schönsten Wochen des Jahres in guter Erinnerung bleiben und man bei der Rückkehr nicht in Konflikt mit den geltenden Gesetzen gerät, sollten sich Reisende immer vor Reiseantritt über die wichtigsten Zollbestimmungen informieren. Denn auch im Reiseverkehr gilt der Grundsatz: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht", so Martina Stumpf, Pressesprecherin beim Hauptzollamt Nürnberg in einer Pressemitteilung. "Und noch ein guter Rat: Denken Sie auch an die Bestimmungen im Urlaubsland! In manchen Ländern steht sogar die Mitnahme von Sand unter hohen Strafen."
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