- Sieht das Amtsgericht München einen Reisemangel?
- Ist eine persönliche Präsenz immer zu erwarten?
- Ist ein Reiseleiter auch Stadtführer?
Nach seiner Dubai-Reise forderte ein Münchener einen Großteil des Reisepreises zurück, weil die deutschsprachige Reiseleitung nicht vor Ort war. Das Amtsgericht München entschied aber anders: Sofern nicht konkret vereinbart, reicht auch eine Erreichbarkeit per WhatsApp.
Sieht das Amtsgericht München einen Reisemangel?
Ein Münchener forderte nach seiner Dubai-Reise, für die er 774 Euro bezahlte, 400 Euro zurück, weil es seiner Ansicht nach Reisemängel gab. Er kritisiert vor allem, dass es keinen deutschsprachigen Reiseleiter vor Ort und keine Stadtführung gab. Zudem sei ein geplanter Ausflug zum Al-Fahidi-Fort, einer Festung im Zentrum Dubais, ins Wasser gefallen.
Das Amtsgericht (AG) München entschied nicht im Sinne des Klägers: Sofern nicht konkret vereinbart, ist eine Erreichbarkeit per WhatsApp völlig ausreichend. Das Amtsgericht sieht keinen Reisemangel darin, wenn der Reiseleiter nur per WhatsApp erreichbar ist. Dies ist ein völlig ausreichender Service, wenn nichts Spezielleres im Reisevertrag vereinbart ist, so das Amtsgericht in seinem Urteil vom 31.8.2025 (Az.: 158 C 14594/23).
Für seine Pauschalreise hatte der Münchener als Leistung eine "qualifizierte deutschsprachige Reiseleitung" vereinbart. Aber muss der Ansprechpartner deshalb auch vor Ort sein? Nein, entschied das Amtsgericht München. Ein reger Austausch über WhatsApp genüge für einen ausreichenden Service, wenn lediglich eine "qualifizierte deutschsprachige Reiseleitung" vereinbart ist.
Ist ein Reiseleiter auch Stadtführer?
Der Reiseleiter habe verlässlich über WhatsApp zur Verfügung gestanden, der Veranstalter habe die vereinbarte Leistung damit erbracht. Das Amtsgericht München ergänzte außerdem, dass es bei Pauschalreisen im Massengeschäft unüblich sei, dem Kunden eine permanente persönliche Begleitung zur Verfügung zu stellen.
Direkt zu den Pauschalreisen auf Check24In diesem Fall sei der Reiseleiter auch nicht als eine Art Stadtführer dazugebucht worden, der etwa auf Ausflügen dabei sein und jede Station der Reise, so wie etwa das Al-Fahidi-Fort, habe erklären müssen.
Ganz leer ging der klagende Münchener jedoch nicht aus: Weil der Ausflug zum Al-Fahidi-Fort komplett ausfiel, erhielt er immerhin 4,84 Euro zurück (Berechnung: 5 % vom Tagesreisepreis). Das Urteil ist rechtskräftig.
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