Die europäische Flug­gast­rech­te-Verordnung (EU-Verordnung Nr. 261/2004) ist im Laufe der 20 Jahre ihrer Gültigkeit immer mehr zum "Notanker" für alle Reisenden geworden, die Ärger mit ihrer Airline haben oder sich nicht korrekt behandelt fühlen. Die EU-VO 261/2004 hat sich bewährt als Anspruchsgrundlage bei Flugverspätungen, Annullierungen, Überbuchung, Flugänderung, Gepäckverspätung oder bei Pauschalreisen. Jetzt kommt noch eine Konflikt-Variante dazu: Wie lange müssen sich Fluggäste vor dem Ab­flug zur Ab­fer­ti­gung am Check-in-Schalter ein­fin­den?

Wann musst du beim Check-in sein?

Die EU-VO 261/2004 re­gelt in Art. 3 Abs. 2: Flug­rei­sen­de müs­sen sich, falls die Airline ausdrücklich keine andere Zeit angibt, "spätestens 45 Minuten vor der veröffentlichten Abflugzeit zur Abfertigung einfinden". Kommen Fluggäste innerhalb dieser Frist zum Check-in-Schalter, werden aber trotzdem nicht abgefertigt und können deshalb ihren Flug nicht antreten, greift die Fluggastrechte-VO.

Mit Verweis auf ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) kön­nen Luft­fahrt­un­ter­neh­men die Check-in-Frist nicht einfach ver­län­gern, stellt das Landgericht (LG) Frank­furt a. M. klar (Urteil: LG Frank­furt a. M. vom 3.4.2025, Az.: 2-24 S 129/24).

Die Klage von drei Fluggästen vor der Reiserechtskammer des LG war deshalb erfolgreich. Ohne klare Vorgabe einer früheren Abfertigungszeit bleibe die 45-Minuten-Frist verbindlich bestehen. Hält sich die Airline nicht daran, liegt eine Beförderungsverweigerung vor. Die Passagiere haben dann Anspruch auf Ausgleich und Erstattung der Kosten für selbst organisierte Ersatzflüge, so das Gericht in seinem Urteil.

Warum verweigerte die Airline die Beförderung?

Und das war der Fall: Ein Mann hatte für sich, seine Ehefrau und die gemeinsame minderjährige Tochter Flüge von Frankfurt a. M. nach Abu Dhabi gebucht. Bei der Buchung stimmte er den AGB des Luftfahrtunternehmens zu. Darin hieß es: "Der Check-in endet 60 Minuten vor dem geplanten Abflug Ihres Fluges."

Am Abflugtag erschien die Familie zunächst mit unvollständigen Unterlagen zur Abfertigung und wurde deswegen abgewiesen. Mit den vollständigen Dokumenten erschien sie dann erneut, und zwar innerhalb der 45-Minuten-Frist vor dem geplanten Abflug.

Die Airline verweigerte die Beförderung unter Berufung auf eine in den AGB genannte 60-Minuten-Frist. Das war allerdings rechtswidrig, wie das LG feststellte. Das Luftfahrtunternehmen hat auch keine Ersatzbeförderung angeboten, sodass die Fluggäste berechtigt waren, sich selbst Ersatzflüge zu organisieren. Die hierfür entstandenen Kosten sind ebenso zu erstatten wie die Ausgleichszahlungen in Höhe von jeweils 600 Euro pro Person, so die Entscheidung des LG.

Reicht ein Hinweis der Airline im Internet?

Die bloße Benennung einer früheren Abfertigungszeit in den AGB reiche nicht aus, um die 45-Minuten-Frist zu verlängern. Das sei nicht deutlich genug. Auch entsprechende Hinweise auf der Internetseite der Airline genügten nicht.

Die Entscheidung des LG verhindert, dass Airlines versuchen, Abfertigungsfristen über ihre AGB oder allgemeine Hinweise zu verlängern.

Beabsichtigt ein Flugunternehmen, eine frühere Check-in-Zeit verbindlich vorzugeben, muss dies klar, ausdrücklich und situationsbezogen erfolgen und dem einzelnen Fluggast rechtzeitig und unmissverständlich zur Kenntnis gebracht werden. Andernfalls gilt die 45-Minuten-Regel – inklusive der vollen Haftung nach der EU-VO 261/2004.