- Warum wollte die Rentenversicherung Geld zurückfordern?
- Was besagt das Gerichtsurteil?
- Wie können Betroffene ihre Rechte durchsetzen?
Gericht stoppt Rentenrückforderung – und stärkt die Rechte von Rentenbeziehern. Im konkreten Fall erklärte das Landessozialgericht Baden-Württemberg eine Rückforderung von 19.600 Euro durch die Deutsche Rentenversicherung aufgrund einer versäumten Anrechnung der Altersrente auf die Witwenrente für unzulässig. Das Urteil zeigt, dass solche Rückforderungen nicht immer rechtens sind. Betroffene sollten ihre Fälle prüfen lassen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einleiten.
Warum wollte die Rentenversicherung Geld zurückfordern?
Die Deutsche Rentenversicherung begründete ihre enorme Forderung von 19.600 Euro mit der Regelung zur Einkommensanrechnung auf Witwenrenten (§ 97 des SGB VI). Diese besagt, dass das eigene Einkommen von Hinterbliebenen auf die Witwenrente angerechnet wird, sofern dieses eigene Einkommen einen gewissen Freibetrag (Hinzuverdienstgrenze) übersteigt. Dieser Freibetrag ist mit dem aktuellen Rentenwert verknüpft. Dadurch wird sichergestellt, dass er ebenfalls steigt, wenn die Renten erhöht werden. Aktuell liegt der Einkommensfreibetrag bei 1.076,86 Euro (Stand: November 2025). Liegt das eigene Einkommen über dieser Hinzuverdienstgrenze, kann die Witwenrente gekürzt werden. Anzurechnen sind hierbei 40 Prozent des Nettoeinkommens, das über dem Freibetrag liegt. Für die Umrechnung vom Brutto zum Netto gelten pauschale Prozentsätze.
In bestimmten Fällen erfolgt somit bei Altersrente und Witwenrente eine Anrechnung. Im vorliegenden Fall bezog die Klägerin seit 1992 Witwenrente. Ein Jahr später beantragte sie ihre Altersrente. Diese wurde ab Oktober 1993 bewilligt. Im Jahr 2021 stellte die Rentenversicherung fest, dass die Altersrente auf die Witwenrente hätte angerechnet werden müssen und forderte rückwirkend knapp 19.600 Euro zurück.
Die Witwe wehrte sich mit einer Klage gegen die Rückforderung der Deutschen Rentenversicherung. Sie gab an, auf die Korrektheit der Zahlungen vertraut und keine falschen Angaben gemacht zu haben. Demnach sei die Rückforderung der Witwenrente unzulässig.
Was besagt das Gerichtsurteil?
Bereits im Jahr 2022 entschied das Sozialgericht Stuttgart, dass die Klägerin ihre Mitteilungspflicht nicht grob fahrlässig verletzt habe. Denn: Die Klägerin hatte die Witwenrente bei der Antragstellung angegeben. Sie nahm an, dass in ihrem Fall bei der Witwenrente und Altersrente eine Anrechnung erfolgte und dass die Witwenrente auch bei späteren Rentenanpassungen berücksichtigt wurde. Sie habe keinen Grund gehabt, an der Korrektheit der Zahlungen zu zweifeln. Weiterhin seien die Hinweise im Rentenbescheid von 1992 laut Sozialgericht unklar gewesen. Aus diesem Rentenbescheid ging den Richtern zufolge nicht eindeutig hervor, dass die Altersrente gesondert zu melden sei, weshalb man der Klägerin keine Vorsätzlichkeit vorwerfen könne. Zwar hätte sie die Altersrente der zuständigen Stelle für die Witwenrente melden müssen, sie habe jedoch nicht erkennen können, dass die Behörde die Renten intern nicht korrekt verrechnete.
Die Rentenversicherung legte Berufung gegen das Urteil ein. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg wies diese jedoch ab. Die Begründung: Eine Aufhebung von Rentenbescheiden nach Ablauf von zehn Jahren ist laut Gesetz nur möglich, wenn ein Widerrufsvorbehalt besteht und/oder vorsätzliche oder grob fahrlässige Angaben seitens des Rentenantragstellers gemacht wurden. Dies traf im vorliegenden Fall nicht zu. Die Rückforderung scheiterte demnach an der 10-Jahres-Frist und der fehlenden Schuld der Hinterbliebenen. Es lag "keine grobe Fahrlässigkeit der Klägerin" vor, so das Landessozialgericht Baden-Württemberg in seinem Urteil.
Durch das Urteil stärken die Richter die Rechte von Rentenbeziehern. Diese müssen laut Landessozialgericht nicht erneut melden, was bereits bei derselben Versicherung bekannt ist, solange sie aus ihrer Laiensicht heraus ihrer Mitteilungspflicht Genüge getan haben. In besagtem Fall konnte die Hinterbliebene nicht wissen, dass die eigene Altersrente und die Witwenrente von verschiedenen Stellen derselben Behörde bearbeitet werden. Demnach durfte sie auf die Korrektheit der Zahlungen vertrauen.
Wie können Betroffene ihre Rechte durchsetzen?
Welche Einkommen im Einzelnen auf die Rente angerechnet werden und in welchem Umfang diese Einkommen pauschal gekürzt werden, darüber gibt der Rentenversicherungsträger Auskunft. Bestenfalls solltest du dich hier im Voraus in einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung informieren lassen. Grundsätzlich gilt: Wer mehrere Renten bezieht, sollte immer im Antrag angeben, welche Renten bereits laufen – auch wenn es sich um denselben Träger handelt.
Solltest du deinen Rentenbescheid erhalten und feststellen, dass deine Witwenrente falsch berechnet wurde, lege unbedingt direkt Widerspruch gegen den Rentenbescheid ein oder stelle einen Überprüfungsantrag, um etwaige Rückforderungen von vornherein auszuschließen. Sollte sich dein Einkommen verändern, melde dies zudem umgehend der Rentenversicherung, um zukünftige Probleme zu vermeiden. Denn sollte ein Gericht feststellen, dass du vorsätzlich gehandelt hast, kann es unter Umständen teuer werden. Nicht immer urteilen Gerichte zugunsten der Hinterbliebenen, wie ein weiteres Beispiel einer Witwe zeigt. Sie muss 60.000 Euro Rente zurückzahlen. Ihr wurde zum Verhängnis, dass sie als Versicherungssachbearbeiterin gearbeitet hatte und laut Gericht die Regelung hätte kennen müssen.
Dennoch gilt: Falls die Deutsche Rentenversicherung Forderungen anmeldet, sollten sich Betroffene in jedem Fall über die rechtliche Grundlage und mögliche Ausnahmen informieren lassen, um sich gegen ungerechtfertigte Forderungen wehren zu können. Das Urteil des Landessozialgerichts zeigt, dass nicht jede Forderung rechtlich bindend ist. Es lohnt sich, in ähnlichen Fällen eine Beratung in Anspruch zu nehmen und die Chancen auf einen erfolgreichen Einspruch abzuwägen.