• Eltern haben ein Recht auf Kinderkrankengeld, wenn sie ihr Kind zu Hause betreuen
  • Dein Kind darf wegen Corona nicht in die Schule oder die Kita: Das sind deine Rechte
  • Entschädigung bei Verdienstausfall: Diese Regelung wird es bald nicht mehr geben

Oft kommt es vor, dass Eltern zu Hause bleiben müssen, weil die Kinder krank sind. Vor allem kleinere Kinder benötigen dann besondere Fürsorge. Doch wie sieht es aus, wenn die Kinder Corona haben? Gelten dann andere Regelungen, als die bestehenden? So ist die Lage. 

Kinderbetreuung in Corona-Zeiten: Die Nerven liegen blank und das Bankkonto wird strapaziert

Nicht wenige Eltern haben diese Situation in den vergangenen zwei Jahren schon erlebt. Sie sind gerade im Büro und plötzlich kommt ein unerwarteter Anruf von der Schule oder der Kita: "Ihr Kind hat einen positiven Corona-Test. Bitte holen sie es gleich ab". In den meisten Fällen folgt dem Schnelltest dann noch ein PCR-Test beim Arzt und wenn auch dieser positiv ist, muss der Sprössling - selbst wenn er gar keine Krankheitssymptome hat - erst einmal zu Hause bleiben.

Zeitweise waren die Kitas und Schulen sogar geschlossen und zumindest die Schüler und Schülerinnen mussten ihr Lernpensum dann zu Hause absolvieren. Für die Kleinen können ein paar Tage schul- und damit auch maskenfrei ja manchmal ganz angenehm sein, aber für die Eltern fangen die Probleme jetzt oftmals erst richtig an. Wer soll das Kind in dieser Zeit betreuen? Wohl dem, der jetzt einfach mal Oma und Opa oder auch Onkel und Tante fragen kann, ob sie den Nachwuchs zumindest bis zum nächsten Wochenende beaufsichtigen können.

Doch wenn das nicht möglich ist, müssen alle anderen, und darunter vor allem die Berufstätigen, jetzt einen Weg finden, wie sie für ihre Kinder die Betreuung sicherstellen. Da hilft dann nur, sich beim Arbeitgeber kindkrank zu melden und sich während der Quarantäne selbst um das Kita- oder Schulkind zu kümmern. Dies trifft selbstverständlich auch oft Selbständige und Freiberufler. Und gerade diese müssen den Spagat vollbringen, sich sowohl um ihre Kunden als auch um ihre Kinder zu kümmern. Insgesamt lösten 41 Prozent von dazu befragten Eltern das Problem, indem sie ins Homeoffice gingen und parallel noch das Homeschooling der Kleinen stemmten - das war jedoch meist Stress pur! Außer dieser psychischen und physischen Doppelbelastung stellt sich jedoch vielen Berufstätigen oftmals auch die Frage, wie sie die Kosten für einen Verdienstausfall oder die Betreuung ihrer Kinder wieder ausgleichen können.

Coronabedingte Kinderbetreuung: Diese Ansprüche kannst du geltend machen

Zumindest einen gewissen Ausgleich für durch die Folgen der Corona-Maßnahmen gebeutelten Eltern schafft das mittlerweile zeitlich deutlich ausgeweitete Kinderkrankengeld. Wer gesetzlich krankenversichert ist, kann pro Kind und Jahr bis zu 30 Tage Krankengeld beantragen. Bei Alleinerziehenden sind sogar 60 Tage möglich. Bei mehreren Kindern besteht für jeden Elternteil ein Anspruch auf bis zu 65 Arbeitstage, der sich für Alleinerziehende sogar auf maximal 130 Arbeitstage erhöht. Auf diese Weise können zumeist 90 Prozent des Netto-Arbeitsentgelts ausgeglichen werden.

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Leider gilt diese Regelung in der bisherigen Form nur noch bis einschließlich dem 19. März 2022. Danach besteht dieser Anspruch ausschließlich dann, wenn Kinder wirklich krank sind. Außerdem sind an diese Leistungen weitere Bedingungen geknüpft: 1. Es müssen sowohl der davon betroffene Elternteil als auch das Kind selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung sein. 2. Zudem darf das Kind sein zwölftes Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder aber aufgrund einer Behinderung hilfsbedürftig sein. Und 3. muss der Nachweis geführt werden, dass keine andere dem Haushalt angehörende Person das Kind in diesem Zeitraum beaufsichtigen kann. Diese Regelung trifft jedoch für privat Krankenversicherte und somit auch für die meisten Selbständigen und Freiberufler nicht zu.

Ebenfalls nur noch bis einschließlich dem 19. März 2022 haben sowohl berufstätige Eltern als auch Selbständige einen Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz für die Betreuung ihrer Kinder zu Hause - und zwar unabhängig davon, wie sie versichert sind. Aber auch hier dürfen Kinder das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder wegen einer körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung auf Hilfe angewiesen sein. Ebenso darf keine andere Betreuungsmöglichkeit gegeben sein. Sind diese Bedingungen erfüllt, konnte zumindest bisher eine Entschädigung von 67 Prozent des Verdienstausfalls und maximal 2016 Euro beantragt werden. Ab dem 20. März 2022 gehen jedoch auch Privatversicherte und Selbständige wieder leer aus.

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