Das Bundesgesetzbuch regelt, dass Arbeitnehmer bei Glatteis, Schneefall, Sturm und Unwetter grundsätzlich zur Arbeit fahren müssen. Sie tragen das sogenannte Wegerisiko und haben bei Verspätung keinen Lohnanspruch. Ausnahmen gelten bei begründeter Arbeitsverhinderung durch gefährliche Wetterlagen oder spezifischen Betriebs- oder Tarifvertragsregelungen.
Bei Betriebsausfall durch Naturereignisse trägt der Arbeitgeber das Betriebsrisiko und muss den Lohn weiterzahlen. Bei wetterbedingtem Zuspätkommen wird empfohlen, sich frühzeitig abzumelden und gegebenenfalls Homeoffice anzubieten.
Die Gesetzeslage bei Sturm und Unwetter: Was ist geregelt?
Ein Sturm oder anderes Unwetter kann den Weg zur Arbeit erheblich beeinträchtigen, für manche sogar, je nach Wohnort, nahezu unmöglich machen. Je nach Intensität des Unwetters kann es umgestürzte Bäume oder umflutete Straßen geben, die es uns Menschen nicht möglich machen, auf die Arbeit zu kommen. Es ist wichtig, zu wissen, was das Arbeitsrecht vorsieht, wenn es zu einer solchen prekären Wetterlage kommt und es Arbeitnehmern aufgrund von ausgefallenen Zügen oder einer zu hohen Gefahr nicht möglich ist, auf der Arbeit zu erscheinen.
Auf der Suche nach einem Job? jobs.inFranken.de!Grundsätzlich ist es Sache des Arbeitnehmers, wie er zur Arbeit kommt - auch wenn die Witterungsverhältnisse schwierig sind. Der Arbeitnehmer trägt das Wegerisiko, wie es in § 616 des Bundesgesetzbuches festgehalten ist: Kommt der Arbeitnehmer aufgrund eines Sturmes, Glatteis, Schnee oder eines Unwetters zu spät zur Arbeit, hat er keinen Lohnanspruch für diese Zeit. Er ist selbst verantwortlich dafür, pünktlich auf der Arbeit zu erscheinen. Vereinfacht gesagt gilt also: keine Arbeit, kein Geld.
Eine Ausnahme bildet eine sogenannte begründete Arbeitsverhinderung: Diese kann dann vorliegen, wenn beispielsweise Meteorologen im Voraus vor einer gefährlichen Wetterlage warnen. Aber auch hier muss der Arbeitnehmer sich frühzeitig bei seinem Arbeitgeber abmelden. Zudem liegt kein Anspruch auf eine Vergütung vor. Der Arbeitgeber kann in Einzelfällen sogar verlangen, dass die Arbeitszeit, die weggefallen ist, nachgeholt wird. Weitere Ausnahmefälle liegen dann vor, wenn der Betriebsvertrag oder ein Tarifvertrag ausdrücklich andere Regelungen vorsieht.
Wetterbedingtes Zuspätkommen: Können Konsequenzen drohen?
Bist du vorausschauend, kannst du oft auch mit dem Verständnis deines Arbeitgebers rechnen. Du solltest also frühestmöglich Bescheid geben, wenn du weißt, dass es dir aufgrund der Wetterlage nicht möglich sein wird, auf der Arbeit zu erscheinen. Es ist empfehlenswert, bei einer Abmeldung gleichzeitig anzubieten, etwa während der Zeit im Homeoffice zu arbeiten oder die Zeit nachzuholen.
Die Sorge, der Arbeitgeber könne dich aufgrund des Zuspätkommens abmahnen, ist berechtigt. Dennoch gilt es, bei jedem Fall individuell zu entscheiden, ob deine Verspätung als Arbeitnehmer wirklich selbstverschuldet war oder ob die Konsequenzen des Sturmes nicht in diesem Ausmaß hätten einkalkuliert werden können. Ist das Wetter seit mehreren Tagen schwierig, etwa durch Glatteis oder Schnee, könnte eine Abmahnung durchaus gerechtfertigt sein.
Anders sieht es dann aus, wenn der Betrieb selbst wegen eines Naturereignisses wie einem starken Unwetter oder einer Überschwemmung lahm liegt. In diesem Falle ist dem Arbeitnehmer keine Arbeit möglich; laut § 615 des BGBs muss das Betriebsrisiko vom Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin getragen werden. Dein Entgelt muss dennoch gezahlt werden.