Arbeitgeber planen sehr gerne im Voraus – und fordern deshalb ihre Beschäftigten schon am Jahresanfang auf, ihren Urlaub für das gesamte Jahr zu planen und zu beantragen. Aber ist das überhaupt erlaubt und rechtlich zulässig?
Nein, der Arbeitgeber kann zwar verlangen, dass du als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer deinen Urlaub frühzeitig planst – aber das darf nicht für den gesamten Urlaubsanspruch gelten.
Arbeit und Urlaubsplanung: Wie ist die offizielle Regelung?
Das Jahr ist lang und eine gewisse Zahl an Urlaubstagen solltest du als Beschäftigter für unvorhergesehene Fälle zurückhalten.
Der Arbeitgeber spielt bei der Urlaubsplanung eine wichtige Rolle. Seine betrieblichen Belange entscheiden letztlich darüber, wann du Urlaub nehmen kannst.
Er ist derjenige, der den Urlaub genehmigt. Aber: Laut § 7 Absatz 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) muss dein Arbeitgeber grundsätzlich deine Wünsche bei der Urlaubsplanung abfragen und berücksichtigen. Als Leitplanke gilt: Die Urlaubstage, die du im Kalenderjahr zur Verfügung hast, musst du in der Regel auch innerhalb dieses Jahres nehmen.
Acht Urlaubstage mindestens zur freien Verfügung
In einem Grundsatzurteil hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) schon im Jahr 1981 festgeschrieben, dass der Arbeitgeber nicht den kompletten Jahresurlaub, beispielsweise durch Betriebsferien, verplanen darf. Das BAG hat dabei jedoch keine allgemeingültige Quote festgelegt, wie viele Urlaubstage noch frei zu verplanen sein müssen (BAG, Az.: 1 ABR 79/79).
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In der Praxis hat sich herausgebildet, dass Arbeitnehmer über mindestens zwei Fünftel ihres Jahresurlaubs frei verfügen können. Der Arbeitgeber darf also maximal 60 % des Jahresurlaubs vorgeben, erklärt auch die Arbeitnehmerkammer Bremen gegenüber der Deutschen Presseagentur (dpa).
Die verbleibenden 40 % können Beschäftigte für die individuelle Planung nutzen. Und so rechnet die Arbeitnehmerkammer Bremen: Bei einer Fünftagewoche und einem gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Urlaubstagen sind pro Jahr insgesamt 8 Urlaubstage zur freien Verfügung vorzusehen. Zu bedenken ist, dass in vielen Betrieben mehr als der Mindesturlaub vereinbart ist.
Familien mit Kindern haben bei der Planung Vorrang
Eine willkürliche Stückelung des Urlaubs ist im Gesetz nicht vorgesehen. Alle Beschäftigten haben das Recht, einmal im Jahr zwei Wochen Urlaub am Stück zu bekommen. In § 7 Absatz 2 BUrlG ist konkret von zwölf Werktagen die Rede, das bezieht sich allerdings auf eine Sechstagewoche, bei der der Samstag mitzählt.
Bequem reisen mit der Deutschen Bahn - Info & BuchungEs sind aber auch immer Ausnahmen von dieser Regelung denkbar – etwa, weil in der zweiten Jahreshälfte besonders viele Aufträge und Arbeit anstehen. Und: Du musst den Urlaub immer ganz normal beantragen. Heißt konkret: Der Arbeitgeber kann die Urlaubswünsche unter bestimmten Umständen immer noch ablehnen, so die Arbeitnehmerkammer, und das trotz aller Planung.
Ein wichtiger Ablehnungsgrund ist, dass Eltern mit schulpflichtigen Kindern fast immer Vorrang haben. Sie sind darauf angewiesen, ihren Urlaub in den Schulferien zu nehmen. Das Bundesurlaubsgesetz räumt ihnen hier einen gewissen Vorrang ein, wenn auch nicht explizit. So heißt es in § 7 Absatz 1 BUrlG, dass der Arbeitgeber die Wünsche des Arbeitnehmers berücksichtigen muss, es sei denn, dass dem "Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen". Ein anderer wichtiger Grund kann sein, wenn dringende betriebliche Belange gegen die freien Tage sprechen.
Besondere Urlaubsregelungen für Azubis
Eine Besonderheit bei der Urlaubsplanung besteht für Azubis. Bei der Wahl des Zeitpunkts müssen sie bedenken, dass die Berufsschultage vom Urlaub ausgenommen sind. Konkret: Nimmst du Urlaub während der Zeit, in der der Besuch der Berufsschule Pflicht ist, musst du daran teilnehmen – auch wenn du Urlaub hast. Es ist also zu empfehlen, den Urlaub nur in den Schulferien zu nehmen, so der Rat der Arbeitnehmerkammer Bremen.
In der ersten Hälfte des ersten Ausbildungsjahres haben Auszubildende regelmäßig nur Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubsanspruchs pro Monat. Wenn das Ausbildungsverhältnis im letzten Ausbildungsjahr spätestens am 30. Juni endet (zum Beispiel durch Bestehen der Abschlussprüfung bei Berufen, die eine Ausbildungsdauer von 3,5 Jahren haben), ist der Urlaubsanspruch ebenfalls durch Zwölfteln zu ermitteln, darauf verweist die Industrie- und Handelskammer Stuttgart.
Endet das Ausbildungsverhältnis dagegen nach dem 30. Juni, also in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres, hat der Auszubildende Anspruch auf den vollen vertraglich geregelten Urlaub. Der Online-Azubi-Urlaubsrechner der IHK Düsseldorf hilft dir, den richtigen Urlaubsanspruch zu ermitteln. Eine kurze Begründung zeigt dir, wie sich der Anspruch berechnet.
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