- Privat surfen und telefonieren während der Arbeitszeit sind weit verbreitet
- Private Internetnutzung am Arbeitsplatz kann verboten sein
- Verlauf des Browser-Cache als Beweismaterial zulässig
- Erlaubte private Nutzung hat ebenfalls Grenzen
- Arbeitgeberinteressen können Datenschutz aushebeln
Manche Arbeitgeber*innen möchten am liebsten ganz genau wissen, was ihre Beschäftigten den ganzen Tag so machen. Zum Beispiel, welche Webseiten sie ansteuern. Vor allem interessiert sie, wie viel Arbeitszeit so versurft wird. Viele Beschäftigte surfen privat während der Arbeitszeit und machen sich darüber keine Gedanken. Ganz so sorglos solltest du mit dem Equipment deines Arbeitgebers aber nicht umgehen.
Privat surfen und telefonieren während der Arbeitszeit sind weit verbreitet
YouGov wollte es genau wissen und befragte 543 Arbeitnehmer*innen zu ihrem privaten Umgang mit dienstlichen Computern und Smartphones. Die Ergebnisse zeigen, wie fließend die Grenzen sind:
- 59 Prozent surfen im Internet,
- 28 Prozent besuchen während der Arbeitszeit Social-Media-Portale,
- 24 Prozent gehen Online shoppen,
- 76 Prozent telefonieren privat.
Bei diesen Aktivitäten im Job haben 66 Prozent kein schlechtes Gewissen. 77 Prozent der Beschäftigten gehen zudem davon aus, dass ihre Vorgesetzten ebenfalls Privates mit dem Diensthandy oder PC erledigen.
Der zeitliche Umfang der privaten Tätigkeiten im Büro ist aber gering. 57 Prozent der Befragten sagen, sie verwenden nur 15 Minuten pro Tag für private Angelegenheiten. Acht von zehn Deutschen (82 Prozent) geben an, dass sie nach 30 Minuten Arbeitszeit pro Tag die privaten Angelegenheiten erledigt haben. 14 Prozent verwenden mehr als 30 Minuten tägliche Arbeitszeit für Privates.
Private Internetnutzung am Arbeitsplatz kann verboten sein
Variante eins: Dein*e Arbeitgeber*in schreibt dir vor, dass du den PC oder das Notebook nicht für private Zwecke nutzen darfst. Du hast keine Möglichkeit, deine*n Arbeitgeber*in zu verpflichten, dir eine private Internetnutzung zu erlauben. Im Rahmen des Direktionsrechts kann das so beschlossen werden. Im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung ist das dann konkret niedergeschrieben. In dieser Konstellation hat dein*e Arbeitgeber*in im konkreten Verdachtsfall auch das Recht, E-Mail zu lesen. Dazu gehört ebenso, den Browserverlauf zu kontrollieren.
Hintergrund für diese klare Ansage: Das Verhalten, die Bewertung der Leistung, der Umgang mit Technik und vieles mehr unterliegt, so weit es im beruflichen Zusammenhang steht, der Kontrolle der Betriebe. Gibt es Verbote, in diesem Fall die private Nutzung des Computers, kann deine* Arbeitgeber*in diese überwachen. Der E-Mail-Verkehr oder der Besuch von Internetseiten kann nur im beruflichen Zusammenhang stehen und ist kein Eingriff in die Privatsphäre. Es gibt nur eine kleine Einschränkung: Ist eine E-Mail auf dem dienstlichen Rechner als privat gekennzeichnet, zum Beispiel in der Betreffzeile, dann ist diese Mail tabu. Trotzdem wird dies für die Beschäftigten zum Problem: Denn es bleibt ein dokumentierter Verstoß gegen die Anweisung des Betriebs, den PC nicht für private Zwecke zu nutzen.
Dein*e Arbeitgeber*in kann die Einhaltung der Regeln stichprobenartig kontrollieren. Die Protokollierung der Internetnutzung ist dabei eine übliche Methode. Dies ist möglich, wenn dabei die Grundsätze der Datensparsamkeit und Datenvermeidung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gewahrt bleiben. Werden beispielsweise personenbezogene Daten erhoben, sind die Mitarbeitenden darüber zu informieren. Eine Datenerhebung zur Leistungsüberwachung ist dagegen ein absolutes No-Go.
Verlauf des Browser-Cache als Beweismaterial zulässig
Die private Nutzung desInternets und der Versand von E-Mail am Arbeitsplatz trotz eines ausdrücklichen Verbots während der Arbeitszeit kann arbeitsrechtliche Folgen haben. Dies zeigt folgendes Beispiel eines Programmierers: Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hatte in zweiter Instanz über die Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers zu entscheiden, dem fristlos gekündigt worden war. Der Mann war als Software-Programmierer bei einem Unternehmen angestellt, das IT-Dienstleistungen im Bereich Webdesign, Social Media und Online-Marketing anbietet.
Vertraglich war vereinbart, dass die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte IT-Infrastruktur nicht zu privaten Zwecken zu benutzen war. Der Mitarbeiter missachtete dieses Verbot: Er nutzte den Dienst-Laptop an mehreren Tagen über Monate hinweg regelmäßig für URL-Aufrufe und E-Mails zu privaten Zwecken. An einem Tag schaffte es der Arbeitnehmer, 860 URLs aufzurufen, um nach einem Auto zu fahnden. Wohlgemerkt, es ging um einen neuen Privatwagen, kein Dienstfahrzeug. Der Arbeitgeber kündigte dem Mitarbeiter und konnte vor Gericht das verbotene Surfen durch die Inhalte des Browser-Cache belegen. Außerdem legte er private E-Mails vor.
Im Prozess stellte sich die Frage, ob der Arbeitgeber berechtigt war, die Inhalte zu speichern, auszuwerten und vor Gericht als Beweismittel zu verwenden. Der Arbeitnehmer machte vor Gericht "massive Verstöße gegen den Datenschutz" durch den Arbeitgeber geltend. Dabei hatte er in einer Anlage zum Arbeitsvertrag das Nutzungsverbot ausdrücklich durch Unterschrift bestätigt. Im Ergebnis wies das LAG Köln die Klage des Programmierers ab und hielt die fristlose Kündigung für zulässig (Urteil vom 7.2.2020, Az.: 4 Sa 329/19).
Erlaubte private Nutzung hat ebenfalls Grenzen
Völlig anders ist die Lage in der zweiten Variante: Ist die private Internetnutzung im Betrieb mit den dienstlichen Geräten erlaubt, sind die Zugriffsrechte der Arbeitgeber*innen eingeschränkt. Wo es generell gestattet ist, Geräte privat zu nutzen, können Vorgesetzte die Browserverläufe in der Regel nicht ohne weiteres prüfen.
Oftmals gibt es in Betrieben zwar ein privates Nutzungsrecht für das Internet, aber es bestehen Regeln (festgeschrieben in Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag), die einzuhalten sind:
- Eine private Nutzung darf nur in bestimmten Zeiten (z.B. den Pausen) erfolgen.
- Die vertraglich festgelegte Arbeitsleistung und -zeit ist uneingeschränkt zu erbringen.
- Bei Downloads oder Installation von Fremdsoftware ist sehr sorgfältig vorzugehen, um das Betriebssystem vor Vireninfizierungen zu schützen.
- Der Besuch von pornografischen Seiten ist verboten.
- Es dürfen durch die private Nutzung keine zusätzlichen Kosten für den Betrieb entstehen.
Diese Einschränkungen verschaffen deinen Vorgesetzten das Recht, die Browserverläufe daraufhin zu prüfen, ob die Vorgaben eingehalten sind. Für Kontrollen muss es konkrete Anhaltspunkte geben. Einfach nur mal so, sind sie nicht anzusetzen.
Arbeitgeberinteressen können Datenschutz aushebeln
Es kann Situationen im Berufsalltag geben, die Arbeitgeber*innen unmittelbare Zugriffsrechte einräumen. In einem vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg verhandelten Fall war eine Vertriebsmitarbeiterin, die den PC für private Zwecke nutzen konnte, zwei Monate lang krank und hatte auf die Nachfragen des Arbeitgebers, den Zugriff auf ihr E-Mail-Konto zu gestatten, nicht reagiert. Das LAG stellte fest, dass bei einer derart langen Abwesenheit das Interesse des Arbeitgebers an einem ungestörten Arbeitsablauf und damit am Zugriff auf E-Mails von Kundschaft das Interesse der Arbeitnehmerin an ihrer Privatsphäre überwiege (Urteil vom 16.02.2011, Az.: 4 Sa 2132/10).
In einem anderen Fall, den ebenfalls das LAG Berlin-Brandenburg zu entscheiden hatte, ging es um einen Arbeitnehmer, der im Verdacht stand, seine Arbeitszeit intensiv für die private Internetnutzung zu verwenden. In dem Betrieb war die private Internetnutzung zwar gestattet, aber nur in geringem Umfang während der Pausen. Der Arbeitgeber wertete ohne Wissen des Mitarbeiters dessen Browserverlauf aus. Als sich herausstellte, dass auf die letzten 30 Arbeitstage fünf für die private Internetnutzung kamen, folgte die fristlose Kündigung. Der Mitarbeiter hielt diese für unberechtigt.
Das Gericht war anderer Ansicht: Zwar handle es sich beim Browserverlauf um persönliche Daten. Ein heimlicher Zugriff auf den Browserverlauf sei jedoch zum Zweck der Missbrauchskontrolle datenschutzrechtlich zulässig. Der Browserverlauf durfte als Beweismittel dienen, die Kündigung wegen der privat genutzten Arbeitszeit war wirksam. (Urteil vom 14.1.2016, Az.: 5 Sa 657/15). Im konkreten Fall ging es um Arbeitszeitbetrug.
Fazit
Die private Nutzung des Internets mit dem Equipment des Betriebs hat so seine Tücken. Selbst wenn sie gestattet ist, sind PC und Notebook, inklusive. Browserverlauf, nicht unbedingt vor dem Zugriff der Arbeitgeber*innen geschützt. Die Datenschutzbestimmungen gelten zwar, aber es gibt Schlupflöcher. Wer da sichergehen will, sollte auf die private Internetnutzung am Arbeitsplatz mit den Geräten des Betriebes verzichten. Die private Internetnutzung am Arbeitsplatz kann sich zu einem äußerst streitigen und heiklen Thema zwischen den Beteiligten entwickeln.