- Was bedeutet: Unterhalt zahlen?
- Welche Formen von Unterhalt gibt es?
- So kannst du Steuern sparen, wenn du Unterhalt zahlen musst
Womöglich kennst du jemanden in deinem Umfeld, der Unterhalt an eine*n Ex-Partner*in, die Kinder oder pflegebedürftige Eltern zahlt. Wer Unterhalt zahlt, hat eine Verpflichtung, die Lebensgrundlage eines anderen Menschen ganz oder teilweise zu sichern. Warum das so ist, erklären wir dir im Folgenden. Außerdem geben wir dir Tipps, wie du die Unterhaltszahlungen bei deiner Steuererklärung geltend machen kannst. Die wichtigsten Tipps kannst du auch bei Stiftung Warentest nachlesen.
Voraussetzungen für die steuerliche Absetzbarkeit
Es gibt viele verschiedene Arten von Unterhalt. Unterhalt zahlen ist auch unter der Begrifflichkeit "Alimente zahlen" bekannt. Der bekannteste Fall von Unterhalt ist der, den ein Ex-Partner nach einer Trennung für gemeinsame Kinder zahlt. Es gibt aber auch noch andere Arten von Unterhalt.
- Unterhalt an den oder die Ex-Partner*in gilt als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen
- Kindesunterhalt ist absetzbar, wenn du Kindergeld beziehst
- Bei Kindern über 25 Jahre gilt Unterhalt als außergewöhnliche Belastung
Unterhalt an den bzw. die Ex-Partner*in
In den Fällen, in denen Unterhalt an eine*n Expartner*in gezahlt werden muss, um die Existenz des anderen zu gewährleisten, kannst du diesen Trennungsunterhalt oder auch Ehegattenunterhalt nach der Scheidung steuerlich absetzen. Es gibt die Möglichkeit, den Trennungsunterhalt entweder als Sonderausgaben bis zu einer Höhe von 13.805 Euro steuerlich geltend zu machen. Die andere Möglichkeit besteht darin, den Unterhalt an den oder die Ex-Partner*in als außergewöhnliche Belastungen bis zu einer Höhe von 9.744 Euro geltend zu machen.
Unterhalt für gemeinsame Kinder
Wer nach einer Trennung für gemeinsame Kinder weiterhin Sorge trägt, zahlt in der Regel Unterhalt für die Kinder. Allerdings kannst du Kindesunterhalt nicht wie den Ehegattenunterhalt als außergewöhnliche Belastungen oder Sonderausgaben absetzen. Grund ist, dass Eltern bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes einen Anspruch auf Kindergeld haben oder den steuerlichen Kinderfreibetrag geltend machen können. Erst wenn beide Elternteile keinen Anspruch mehr auf Kindergeld haben und auch den steuerlichen Kinderfreibetrag nicht mehr geltend machen können, kannst du diese Zahlungen bei deiner Steuer geltend machen.
Unterhalt für Kinder über 25 Jahre
Anders sieht die Sachlage bei Kindern aus, die das 25. Lebensjahr vollendet haben. Dann nämlich entfallen der Anspruch der Eltern auf Kindergeld sowie der steuerliche Kinderfreibetrag. Wenn du dein Kind weiterhin finanziell unterstützt, kannst du diese Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen in deiner Steuererklärung geltend machen. Absetzbar sind diese Leistungen dann, wenn dein Kind selbst nicht für seinen Lebensunterhalt sorgen kann oder zu wenig verdient, um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren.
Wenn dein Kind selbst Einkommen hat, wird alles über den Freibetrag von 624 Euro hinaus von der Summe deiner Zahlungen abgezogen. Der Höchstbetrag der steuerlichen Absetzbarkeit beträgt 9.744 Euro (Stand 2023).
Unterhalt an pflegebedürftige Angehörige
Sind deine Eltern pflegebedürftig und können sich durch Einkommen oder Rente nicht selbst finanzieren, kann es sein, dass du auch für sie Unterhalt zahlen musst. Diese Leistungen können steuerlich abgesetzt werden. Um absetzbar zu sein, muss der oder die Pflegebedürftige weniger als 10.608 Euro an eigenen Einkünften und Bezügen pro Jahr haben. Der Betrag für Ehepaare wird mit 21.216 Euro im Jahr veranschlagt.
Unterhalt steuerlich absetzen: Schritt-für-Schritt-Anleitung
Nun erklären wir dir, wie du den Unterhalt an deine*n Ex-Partner*in, dein Kind oder auch die pflegebedürftigen Eltern von der Steuer absetzen kannst.
Splittingvorteil nutzen
Im ersten Trennungsjahr kannst du steuerliche Vorteile erhalten, wenn du in dem Jahr der Trennung noch den steuerlichen Splitting-Vorteil nutzen kannst. Dies kann in individuellen Fällen günstiger sein, als Unterhaltsleistungen an den bzw. die Ex-Partner*in zu leisten. Um diesen Vorteil noch steuerlich zu nutzen, solltest du mit deinem bzw. deiner Partner*in mindestens noch einen Tag im laufenden Jahr zusammengelebt haben.
Beispiel:
Wenn du mit deinem bzw. deiner Partner*in im Jahr 2023 noch am 1. Januar zusammengelebt hast und dich zum 2. Januar 2023 von ihm oder ihr trennst, dann bleibt dir der Splitting-Vorteil für das ganze Jahr 2023 erhalten. Erst im darauf folgenden Jahr wird dann die gemeinsame steuerliche Veranlagung aufgehoben. Selbstverständlich ist für diese vorübergehende Lösung das Einverständnis des Ex-Partners bzw. der Ex-Partnerin Voraussetzung.
Außergewöhnliche Belastungen bei Unterhalt an Ex-Partner*in
Es gibt die Möglichkeit, die Leistungen aus Ehegatten- bzw. Trennungsunterhalt entweder als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastungen geltend zu machen. Beides gleichzeitig funktioniert in der Steuererklärung nicht. Je nach Lebenssituation kann das eine oder das andere günstiger sein.
So ist es zum Beispiel möglich, anstelle von laufenden Unterhaltszahlungen auch eine einmalige Abfindung bei der Scheidung zu vereinbaren. Bei einer Abfindung kannst du nicht den vollen Abfindungsbetrag als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Hier liegt die Höchstgrenze bei 9.744 Euro.
Sonderausgaben bei Unterhalt an Ex-Partner*in
Als Sonderausgaben dürfen Unterhaltszahlungen an den bzw. die Ex-Partner*in nach einer Trennung oder Scheidung bis zu 13.805 Euro im Jahr steuerlich geltend gemacht werden. Außerdem darfst du auch die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ansetzen.
- Die Summe der Sonderausgaben werden im Mantelbogen der Einkommenssteuererklärung in Zeile 40 eingetragen
- Ausgaben für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden im Mantelbogen der Einkommenssteuererklärung in Zeile 41 eingetragen
- Zusätzlich musst du die Anlage U für "Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrenntlebenden Ehegatten" ausfüllen.
Wichtig zu wissen:
Achtung! Verwechsle die Anlage U nicht mit der Anlage Unterhalt. Denn diese betrifft alle Angaben zu Unterhaltsleistungen an Angehörige.
Wichtig ist, dass dein*e Ex-Partner*in diese Anlage U unterschreibt. Denn das Finanzamt erkennt diese Sonderausgabe nur an, wenn der andere Partner zustimmt, die empfangenen Zahlungen wiederum zu versteuern. Deswegen muss auch die Steuernummer des Ex-Partners angegeben werden.
Wenn du deine Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen geltend machen möchtest, besteht der Vorteil darin, dass der bzw. die Ex-Partner*in weder zustimmen noch die Unterhaltsleistungen selbst versteuern muss. Einkünfte über einen Freibetrag von 624 Euro werden dann angerechnet, wenn dein*e Ex-Partner*in eigenes Einkommen bezieht. Je nach Fall, kann es sein, dass du höchstens 624 Euro geltend machen könntest.
Häufige Fragen zum Thema
Zum Schluss haben wir hier noch einmal kurz alle wichtigen Fragen und Antworten für dich zusammengefasst. Bei Fragen zur Absetzbarkeit von Unterhaltsverpflichtungen kannst du dich darüber hinaus auch an einen Lohnsteuerhilfeverein in deiner Nähe wenden. Die Beitragszahlungen zu einem Lohnsteuerhilfeverein richten sich nach deinem Einkommen. Hier kann dir bei deiner Einkommenssteuererklärung geholfen werden, wenn du Arbeitnehmer*in bist. Für Menschen mit Einkommen aus selbstständiger Arbeit, auch wenn die nur in Nebentätigkeit ist, sind Steuerberater*innen zuständig.
Welche Angehörigen können berücksichtigt werden?
Unterhaltszahlungen an nahe Angehörige können berücksichtigt werden. Dazu gehören die ehemaligen Partner bzw. Partner*innen einer eingetragenen Lebensgemeinschaft. Es zählen des Weiteren gemeinsame Kinder und nahe Angehörige, wie zum Beispiel pflegebedürftige Eltern dazu.
Welche Formen gibt es?
Es können Unterhaltszahlungen zum einen als Sonderausgaben oder auch als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Sofern bei Kindern unter 25 Jahren noch ein Anspruch der Eltern auf Kindergeld besteht und der steuerlichen Kinderfreibetrag geltend gemacht werden kann, können keine Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen berücksichtigt werden.
Welche Belege sind erforderlich?
Auszufüllen sind die Zeilen 40 und 41 im Mantelbogen der Einkommensteuererklärung sowie die Anlage U bei der Angabe als Sonderausgabe. Diese muss vom bzw. von der Ex-Partner*in mit unterschrieben werden. Es wird darüber hinaus auch die Steuernummer des Ex-Partners benötigt. Du solltest zudem deine Kontoauszüge des laufenden Jahres aufbewahren.