- Denkfehler bei den Steuerklassen
- Wie kann man Nachzahlungen vermeiden?
- Alternative: Diese Steuerklassen bieten sich an
Paare nutzen gerne die Lohnsteuerklassen III und V. Jedoch werden sie häufig bei ihrer Steuererklärung mit einer Nachzahlung konfrontiert. Dies liegt häufig an einem Denkfehler der Paare. Diese lassen sich jedoch verhindern und gegebenenfalls ausgleichen.
Denkfehler bei den Steuerklassen
Bei der Kombination der Steuerklassen III und V haben Paare den Eindruck, dass sie dadurch Steuern sparen können. Doch das kann sich als Trugschluss erweisen. Tatsächlich bedeutet dies nur, dass sie weniger Lohnsteuer direkt von ihrem Gehalt abgezogen bekommen, jedoch nicht, dass sie insgesamt weniger Steuern zahlen müssen.
Das Finanzamt legt somit bereits im Voraus die Steuerrückerstattung vor, die diese normalerweise erst nach der Steuererklärung erhalten. Dadurch wird das monatliche Nettoeinkommen zwar erhöht, jedoch kann es vorkommen, dass dadurch zu wenig Lohnsteuer vorausbezahlt wird, weshalb eine Nachzahlung fällig wird.
Dies entsteht dadurch, dass das Einkommen beider Partner zusammengezählt und anhand der Einkommensteuertabelle besteuert wird. Die Tabelle geht jedoch davon aus, dass der Partner in Steuerklasse V etwa 40 Prozent des Gesamteinkommens beiträgt. Wenn diese Annahme nicht zutrifft, kann es sein, dass zu wenig Lohnsteuer vorausbezahlt wurde. Als Folge muss bei der gemeinsamen Steuererklärung nachgezahlt werden, um die Differenz zwischen der bereits gezahlten Lohnsteuer und der tatsächlich fälligen Einkommensteuer auszugleichen.
Nachzahlungen vermeiden und ausgleichen
Wenn Paare die Steuerklassenkombination III und V wählen und der Partner mit Steuerklasse V weniger als 40 Prozent des gemeinsamen Arbeitslohns beiträgt, kann es zu einer Nachzahlung kommen. Um das zu vermeiden, sollten die Arbeitseinkommen der Partner im Verhältnis III zu 2 stehen, wobei der Partner in der dritten Steuerklasse 60 Prozent und der andere 40 Prozent zum gemeinsamen Einkommen beitragen sollte. Diese Konstellation ist jedoch selten anzutreffen.
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Eine weitere Möglichkeit ist der Wechsel zu den Steuerklassen IV und IV mit Faktorverfahren. Dabei berechnet das Finanzamt die Steuerschuld im Voraus, sodass der Arbeitgeber bereits die richtigen Abzüge vornehmen kann.