- Steuerklasse 0 nur für eng begrenzte Gruppe Steuerpflichtiger
- Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) beachten
- Steuerklasse VI vermeiden
Die "Familie" der deutschen Lohnsteuerklassen scheint Zuwachs bekommen zu haben. Zu den bisherigen hat sich nun die Lohnsteuerklasse 0 gesellt, die bei manchem Stirnrunzeln auslösen wird. Aber keine Angst – der scheinbare Widerspruch löst sich schnell auf, denn diese Steuerklasse betrifft nur eine begrenzte Zahl von Steuerpflichtigen.
Steuerklasse 0 nur für Grenzgänger und -pendler
Die Existenz einer Steuerklasse 0 dürfte manche verblüffen, werden die Steuerklassen in Deutschland seit eh und je mit den römischen Ziffern von I bis VI benannt. Die arabische "0" crasht dieses System daher doch recht auffällig. Kein Wunder: Sie ist nur für eine bestimmte Gruppe von Steuerpflichtigen gedacht: die sogenannten Grenzgänger beziehungsweise Grenzpendler. Und strenggenommen ist sie keine echte Steuerklasse, sondern ein Hilfskonstrukt für Steuerfälle mit Auslandsbezug.
Grenzgänger*innen oder Grenzpendler*innen im steuerrechtlichen Sinn sind ausländische Arbeitnehmer*innen ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, die hier arbeiten und prinzipiell Lohnsteuer zahlen müssten, vergleiche § 1 IV Einkommensteuergesetz (EStG). Da sie aber auch in ihrem Heimatland Einkommenssteuer zahlen müssen, würde dies zu einer unfairen Doppelbesteuerung führen. Denkbar wäre im schlimmsten Fall, dass die Summen beider Steuerzahlungen das erzielte Nettoeinkommen abzüglich Werbungskosten (zum Beispiel Fahrtkosten zur Arbeit) übersteigen beziehungsweise nur sehr wenig übriglassen. Die Steuerpflichtigen würden also im Verhältnis zu inländischen steuerpflichtigen Arbeitnehmer*innen beider Länder mit ausschließlich Inlandseinkünften massiv benachteiligt.
Zur Vermeidung dieser unschönen Konsequenz gibt es Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen einer Reihe von Staaten. Sie ordnen bei konkurrierender Steuergesetzgebung das Recht zur Steuererhebung nur einem von beiden Ländern zu.
Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) beachten
Deutschland mit seiner zentralen Lage in Europa hat vergleichsweise viele Anrainerstaaten. Im Uhrzeigersinn sind dies Dänemark, Polen, Tschechien, Österreich, Schweiz, Frankreich, Luxemburg, Belgien und die Niederlande. Hier sind steuerliche Grenzgänger und -pendler in vielen Fällen denkbar, weil nur zum Arbeiten nach Deutschland eingependelt wird. Mit allen diesen Nachbarländern besteht jeweils ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Die entsprechende Liste findest du hier. Suche das fragliche Land unter dem Anfangsbuchstaben und klicke es an, um staatenbezogene Informationen zu erhalten.
Auch außereuropäische Länder haben DBA mit der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen. Allerdings bestehen nicht mit allen der fast 200 anerkannten souveränen Staaten solche Abkommen. Insgesamt sind es derzeit circa 70 Doppelbesteuerungsabkommen, die die Steuerkonkurrenz zwischen Deutschland und einem anderen Staat regeln.
Immerhin kannst du, wenn du in Deutschland eine Steuererklärung abgeben musst, auch ohne DBA die gezahlte ausländische Einkommenssteuer gemäß § 34 c Einkommenssteuergesetz (EStG) auf Antrag abziehen.
Steuerklasse VI vermeiden
Im schlimmsten Fall wirst du als Grenzgänger*in in die Steuerklasse VI eingereiht. Die greift immer dann, wenn du ein zweites steuerpflichtiges Arbeitsverhältnis hast oder wenn dem Arbeitgeber die relevanten Merkmale für deine Lohnsteuerberechnung nicht bekannt sind, vergleiche Seite 6 des PDF-Dokuments, das du hinter diesem Link findest. Hier gilt der höchste Steuersatz, Freibeträge entfallen, da diese schon bei deinem Haupt-Arbeitsverhältnis berücksichtigt wurden oder der allgemeine Gedanke greift, dass den Finanzkassen keine Steuern entgehen sollen.
Von daher bist du als Grenzgänger*in gefordert, deinem deutschen Arbeitgeber rechtzeitig alle relevanten Lohnsteuermerkmale mitzuteilen. Wichtig ist auch, dass du die Tage im Auge behältst, an denen du in Deutschland deinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 9 der Abgabenordnung (A0) hast. Denn eine Überschreitung der erlaubten Tage würde dich vielleicht zu einem ausschließlich nach deutschem Steuerrecht zu behandelnden Steuerpflichtigen machen.
Unabhängig davon musst du bei Doppelbesteuerung auch die Steuergesetze deines Wohnorts auf dem Schirm haben.
Fazit: Keine Angst vor Steuerklasse 0
Das zuständige Finanzamt für deinen Betrieb wird dir die entsprechende Bescheinigung für deine persönlichen Unterlagen auf Antrag ausstellen. Der Betrieb wird die Steuerklasse 0 auf deiner Lohnabrechnung eintragen. Bei dir bleibt dann der Aufwand, gegebenenfalls für beide Staaten die Einkommenssteuererklärungen abzugeben, damit du nicht zu viel Steuern zahlst.
Im laufenden Jahr solltest du immer aufpassen, dass sich deine steuerliche Situation als Grenzgänger*in oder Grenzpendler*in nicht unversehens ändert, etwa, weil du die erlaubte Anzahl von Tagen überschreitest, die du dich in Deutschland aufgehalten hast.