Für die Rente gibt es immer wieder Regelungen, die man nicht gut kennt oder gar nicht kennt, über die man aber durchaus informiert sein sollte. Eine davon ist der Versorgungsausgleich. Laut der Deutschen Rentenversicherung (DRV) klärt dieser Versorgungsanrechte, die während einer Ehe zwischen den Ehepartnern entstehen.
Zum Einsatz kommt der Versorgungsausgleich zum einen im Falle einer Scheidung – allerdings greift der Ausgleich auch noch, wenn ein Partner verstirbt.
Renten-Abzüge durch Versorgungsausgleich
Grundsätzlich geht es darum, Rentenansprüche, die man in der Zeit einer Ehe erworben hat, als gemeinschaftliche Lebensleistung betrachtet. Sie gehören beiden Partnern somit zu gleichen Teilen. Bei einer Scheidung gilt dann laut DRV: "Lassen Sie sich scheiden, werden beim Versorgungsausgleich alle Ansprüche auf Versorgung und Rente beider Partnerinnen und Partner ausgeglichen. Das Ziel ist, dass Sie beide mit gleich vielen Versorgungsanrechten die Ehe oder Partnerschaft beenden".
Das Problem: Stirbt der Partner mehr als drei Jahren nach der Eheschließung, bleibt ein Versorgungsausgleich aktiv. Nur beim Todesfall innerhalb von drei Jahren nach Beginn der Ehe kann der Versorgungsausgleich ausgesetzt werden.
WICHTIG: Die DRV weist darauf hin, dass das Stoppen des Versorgungsausgleichs bei der Rentenversicherung beantragt werden muss. Die Zahlung der ungekürzten Rente erfolge dann in dem Monat, der auf die Antragstellung folgt. Außerdem würden nach der Antragsstellung auch Ansprüche außerhalb der Rentenversicherung entfallen können, "die aufgrund des Versorgungsausgleichs erworben wurden. Darum sollten Betroffene nur aktiv werden, wenn sich das Gesamteinkommen dadurch erhöht".
Rente: Ehepartner stirbt nach über drei Jahren Ehe
Stoppen kann man den Versorgungsausgleich aber nicht, wenn die Ehe beim Tod des Partners länger als drei Jahre gedauert hat. Kurios ist dann, dass die hinterbliebene Person dennoch mit Kürzungen der Rentenansprüche rechnen muss.
Die Hälfte geht an den verstorbenen Partner über. Eine Vorgehensweise, die beim Bundesverband der Rentenberater auf Unverständnis stößt. Auf Nachfrage von inFranken.de heißt es dazu in einer Mitteilung, dass dies für die Betroffenen oft schwer nachvollziehbar sei. Wilfried Hauptmann, Mitglied im Bundesverband der Rentenberater erklärt dazu: "Der Ex-Partner lebt nicht mehr, doch der Versorgungsausgleich wird weiter abgezogen – dauerhaft und ohne erkennbaren Nutzen für die verstorbene Person."
Nutznießer dieser Situation sind dem Verband nach dann Rentenversicherungen, Beamtenversorgungsträger oder berufsständische Versorgungseinrichtungen.
Familiengericht entscheidet über Versorgungsausgleich für die Rente
Die Deutsche Rentenversicherung informiert auf ihrer Seite darüber, dass das Familiengericht über den Versorgungsausgleich entscheidet. Dieser sei Teil des Scheidungs- beziehungsweise Aufhebungsverfahrens.
Und weiter heißt es: Das Familiengericht stellt fest, ob und in welcher Höhe einer ehemaligen Partnerin oder einem ehemaligem Partner Rentenansprüche abgezogen und dem anderen gutgeschrieben werden.
Ein Antrag zur Durchführung muss nicht gestellt werden. Die DRV und andere Versicherer setzen den Versorgungsausgleich nach den Vorgaben des Gerichts um und informieren danach über die konkreten Auswirkungen auf das Rentenkonto.
Versorgungsausgleich für Rente betrifft alle Lebenspartnerschaften
Ein weiterer wichtiger Hinweis der DRV: "Diese Regelungen treffen auch für alle eingetragenen Lebenspartnerschaften zu, die seit 1. Januar 2005 begründet wurden."
Ausnahme: Wurde die Lebenspartnerschaft früher geschlossen, gilt in diesem Fall der Versorgungsausgleich nicht.
ABER: Die Ausnahme von der Ausnahme greift, wenn man bis zum 31. Dezember 2005 vor dem Amtsgericht für den Fall einer Aufhebung der Partnerschaft einen Versorgungsausgleich beantragt hat.
Versorgungsausgleich: Hilfe gegen die Abzüge in der Rente
Die laut Bundesverband der Rentenberater "absurde Regelung" lässt sich aber durchaus bekämpfen. Denn laut einem Beitrag muss man das, von den Behörden als gegeben angesehene Vorgehen, nicht hinnehmen.
Die Rentenberater geben dazu an, dass "der Schlüssel dazu in einem Abänderungsantrag beim Familiengericht liegt. Dieser Antrag kann gestellt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind":
- Die Entscheidung über den Versorgungsausgleich muss auf dem bis 31.08.2009 geltenden Recht beruhen.
- Es muss sich an mindestens einem Bestandteil der Altersversorgung etwas in einem maßgeblichen Umfang geändert haben – zum Beispiel durch die Einführung der "Mütterrente" im Jahr 2014.
- Die ausgleichspflichtige Person muss durch die Änderung tatsächlich entlastet werden.
Wilfried Hauptmann, Mitglied im Bundesverband der Rentenberater: "Diese Möglichkeit ist vielen gar nicht bekannt, und die Hürden scheinen auf den ersten Blick hoch. Doch mit der richtigen Unterstützung können Betroffene ihre Situation oft nachhaltig verbessern."
WICHTIGER HINWEIS vom Bundesverband der Rentenberater: Der Abänderungsantrag kann grundsätzlich von den Betroffenen selbst beim zuständigen Familiengericht gestellt werden. Allerdings ist es ratsam sich im Vorfeld die notwendige Unterstützung zu holen.
Rente für Hinterbliebene
Gerade bei Renten-Themen für Hinterbliebene geht oft darum, dass man genau hinschauen muss und bestimmte Dinge auch erstmal kennen muss. So bleibt das Sterbevierteljahr meist unbeachtet. Dabei kann es bei Einhaltung gewisser Fristen finanzielle Lasten abfangen.
Und auch bei der Witwen- oder Witwerrente sollte man gut aufpassen. Im Dezember 2025 endet hier eine Übergangsregelung.
Ohne diese Maßnahme droht vielen eine Rentenkürzung. Steuerliche Folgen für zahlreiche Senioren sind ebenfalls zu erwarten.