Die Rente ist oft schon sehr knapp. Die Auszahlungstermine für das Jahr 2025 stehen bereits fest. Doch was, wenn dann auch noch weniger Geld auf dem Konto landet zum nächsten Termin? Wenn die Rentenversicherung die Rente kürzt – wann kann das passieren?

Laut einem Bericht von rentenbescheid24.de kann die Rentenversicherung im Einzelfall eine laufende Rente kürzen.  Die Gründe dafür sind durchaus vielfältig.

Gründe für eine Kürzung der Rente

Wichtig: Die Rentenversicherung darf auch im Rahmen ihrer Möglichkeiten nicht wahllos die Rente kürzen. Passieren kann es laut dem Portal bei:

  • Überzahlung einer Monatsrente wegen fehlerhafter Angaben des Versicherten
  • Überzahlung einer Rente wegen Falschberechnung der Rentenversicherung
  • Kürzung der Altersrente wegen „Anrechnung“ einer gesetzlichen Unfallrente
  • Kürzung der Witwen- oder Witwerrente wegen Anrechnung eines Einkommens neben der Rente
  • Kürzung der Rente wegen Erwerbsminderung wegen Anrechnung des Hinzuverdienstes
  • Kürzung der Rente wegen Aufrechnung eigener Forderungen oder Forderungen Dritter

Hat der Versicherte falsche Angaben beim Rentenantrag gemacht und damit zu Unrecht eine höhere Rente erhalten, so kann die Rentenversicherung die überzahlte Rente zurückfordern.

Eine solche Rückforderung erfolgt, dem Bericht nach aber grundsätzlich nach den Regelungen eines rechtsstaatlichen und vor allem überprüfbaren Kürzungs-Verfahrens.  Die Rentenversicherung ist verpflichtet den betroffenen Rentner vor einer Rückforderung anzuhören und erst dann einen Änderungs- und Rückforderungsbescheid zu erlassen.

Nur mit einem entsprechenden Bescheid darf die Rentenkasse in einem solchem Fall die Rente kürzen. Es müssen zudem nach §§ 45, 48 SGB X Ausschlussfristen beachtet werden.

Was passiert bei einer Falschberechnung der Rentenversicherung?

Kommt es zu einer fehlerhaften berechneten Rente durch die Rentenversicherung, sind laut rentenbescheid24.de, "an einer Rückforderung der überzahlten Rente enge Grenzen gesetzt". 

Heißt: Es gelten Jahresfristen, nach deren Ablauf "die Rentenversicherung nichts mehr zurückfordern kann". Die Experten weisen darauf hin, dass die Rentenversicherung in solchen Fällen immer wieder versucht die Schuld bei den Rentnern zu suchen. Sie hätten demnach den Rentenbescheid prüfen und Fehler erkennen müssen.

Eine solche Vorgehensweise hat dem Beitrag zufolge aber vor Gericht wenig Chancen auf Erfolg, da "die Berechnung der Rente für einen Laien nicht nachvollziehbar ist". 

Häufige Fehler im Rentenbescheid

Auch wenn man die komplette Berechnung der Rente nicht zu hundert Prozent verstehen kann, so lohnt sich der Blick in den Rentenbescheid. 

Stichproben des Bundesversicherungsamtes haben laut rentenbescheid24.de gezeigt, dass ein erheblicher Teil der Bescheide fehlerhaft ist, oft zwischen 30 und 50 Prozent. Das Bundesamt für Soziale Sicherung rät dazu, bei entdeckten Fehlern innerhalb der Frist einen Widerspruch einzulegen. Häufige Fehler:

  • Anrechnung von Berufsausbildungszeiten.
  • Berücksichtigung von Zeiten der Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung, hauptsächlich bei Zeiten im Ausland.
  • Zuordnung zum richtigen Rechtskreis, also Zeiten in den alten (Rechtskreis West) oder neuen Bundesländern (Rechtskreis Ost).
  • Nicht erfasste Sozialversicherungsmeldungen, hier werden Änderungsmeldungen gerne vergessen
  • Nicht erfasster Wehrdienst während eines Hochschulstudiums. Viele Versicherte vergessen dies zu melden.
  • Nicht erfasste Ausfallzeiten, z. B. bei Schwangerschaft, Mutterschutz, Krankheit, Arbeitslosigkeit. 

Bei der Deutschen Rentenversicherung sieht man die Zahlen etwas anders und hat einen Fakten-Check zum Rentenbescheid vorgelegt. Doch auch hier Reagiert ein Renten-Experte auf Nachfrage von inFranken.de und äußert sich zu den darin genannten Fakten

Was bedeutet Aufrechnung eigener Forderungen oder Forderungen Dritter?

Den Punkt de Aufrechnung erklärt die Deutsche Rentenversicherung wie folgt: Hat der Rentenversicherungsträger finanzielle Ansprüche gegen einen Rentner (zum Beispiel wegen einer überzahlten Rente), kann er seine Ansprüche gegen den Rentenanspruch aufrechnen.

Bei Aufrechnung gilt es aber zu beachten, dass der Rentner dadurch nicht sozialhilfebedürftig werden darf. Es werden Teilbeträge der Rente zur Tilgung der bestehenden Forderung einbehalten.

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