Die finanziellen Mittel sind oft knapp in der Rente. Alles was hilft Geld zu sparen, sollten Senioren daher im Blick haben. So bleibt zum Beispiel die Zuzahlungsbefreiung bei Krankenkassen auch 2026 für gesetzlich Versicherte bestehen.
Heißt: Sobald eine individuell berechneten Belastungsgrenze bei Zahlungen für Medikamente und medizinische Leistungen erreicht wird, müssen keine Zuzahlungen geleistet werden. Und das gilt eben auch in der Rente.
Welche Berechnungsgrundlagen gelten für Zuzahlungen?
Wie das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) schreibt, gelten die entsprechenden Belastungsgrenzen für alle Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung.
Dazu heißt es beim BMG: "Bei der Berechnung der individuellen Belastungsgrenze wird auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Gesamthaushalts abgestellt, d. h., es werden die Zuzahlungen und die Bruttoeinnahmen der mit dem Versicherten im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen addiert. Für jeden Familienangehörigen wird dabei ein Freibetrag berücksichtigt, der vom Familienbruttoeinkommen abgezogen wird."
Und weiter: "Für Empfänger sozialer Leistungen (wie insbesondere Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe) gilt der Regelsatz des Haushaltsvorstands als Berechnungsgrundlage der Belastungsgrenze für die gesamte Bedarfsgemeinschaft."
Wie hoch ist die Belastungsgrenze?
Im Normalfall liegt die Belastungsgrenze bei zwei Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens eines Haushalts. Wie das Portal gegen-hartz.de informiert, gilt "für chronisch kranke Menschen, die in besonderer Weise auf ständige Versorgung angewiesen sind, eine abgesenkte Grenze von einem Prozent".
Wer eine gesetzlichen Krankenversicherung hat, kennt diese Zuzahlung als verpflichtenden Eigenanteil etwa bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, bei Hilfsmitteln oder bei einem Krankenhausaufenthalt.
Das Portal weist darauf hin, dass "Freibeträge für Ehepartner und Kinder die Bemessungsgrundlage mindern und damit die Höhe der maximalen Zuzahlungen reduzieren".
Was passiert bei einer niedrigen Rente?
Wie die Experten schreiben, profitieren Senioren mit einer niedrigen Rente, auf Bürgergeld angewiesen oder auf Grundsicherung im Alter, von einer entsprechend niedrigen Belastungsgrenze.
Demnach kommt e durch das geringere Einkommen zu einem geringeren Eigenanteil im Jahr. Auch hier gilt der Blick auf die Haushaltskonstellation: "Die Belastungsgrenze bezieht sich nicht ausschließlich auf die einzelne versicherte Person".
Dem Bericht von gegen-hartz.de zufolge richtet sich die Grenze auch hier nach dem gemeinsamen Bruttoeinkommen des Haushalts unter Berücksichtigung der anrechenbaren Freibeträge.
Liste mit Belastungsgrenzen und Befreiungen in der Rente*
- Alleinstehende Rentner mit 600 Euro monatlicher Grundsicherung (7.200 Euro jährlich)
Belastungsgrenze / Befreiung: Zwei Prozent (144 Euro im Jahr), bei Chronikerstatus 72 Euro - Ehepaar mit gemeinsamer Rente von 1.500 Euro monatlich (18.000 Euro jährlich), keine Kinder
Belastungsgrenze / Befreiung: Zwei Prozent (360 Euro im Jahr), bei Chronikerstatus 180 Euro - Rentner mit kleiner Zusatzrente: 900 Euro monatlich (10.800 Euro jährlich)
Belastungsgrenze / Befreiung: Zwei Prozent (216 Euro im Jahr), bei Chronikerstatus 108 Euro
Wie stellt man den Antrag auf Zuzahlungs-Befreiung?
Das Bundesministerium für Gesundheit weist ausdrücklich darauf hin, dass die jeweilige Krankenkasse ihre Versicherten nicht automatisch benachrichtigt, sobald diese ihre Belastungsgrenze erreicht haben. Man muss die Zuzahlungen im Auge behalten und die Quittungen sammeln.
Auch die gegen-hartz.de-Fachleute raten dazu von Beginn des Jahres an konsequent eine lückenlose Dokumentation aller Ausgaben zu führen, um die spätere Antragstellung zu erleichtern.
Sinnvoll sei es außerdem, "frühzeitig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Chronikerstatus vorliegen, da dieser die Belastungsgrenze auf ein Prozent des relevanten Einkommens senkt".
Wird der voraussichtliche Betrag ohnehin im Laufe des Jahres erreicht, kann demnach "eine Vorab-Befreiung die bürokratischen Abläufe vereinfachen, weil weitere Zuzahlungen dann gar nicht erst anfallen".