Die Rente bleibt weiter ein streitbares Thema in Deutschland. Eine Umfrage von inFranken.de zeigt, dass von fast 20.000 Teilnehmern über 75 Prozent davon ausgehen, dass ihnen das Geld nicht reichen wird. Das Vertrauen in die Rente scheint zu fehlen. Auch der Zeitpunkt, wann man in den Ruhestand gehen kann, ohne Geld zu verlieren, bleibt im Fokus. Und dabei sorgt eine Meldung für Unruhe in der Bevölkerung.
Rente mit 57 Jahren für Geflüchtete. Menschen aus der Ukraine sollen demnach bereits mit Mitte 50 in den Ruhestand gehen können. Dazu hat sich die Deutsche Rentenversicherung (DRV) geäußert und erklärt, wie die Lage ist.
Deutsche Rentenversicherung bezieht Stellung
Auf der Internetseite der DRV heißt es dazu sehr deutlich: "Immer wieder wird in Sozialen Netzwerken fälschlicherweise behauptet, dass geflüchtete Menschen aus der Ukraine in Deutschland bereits mit Mitte 50 in Rente gehen könnten. Dies trifft nicht zu".
Die verbreitete Meldung, wonach ukrainische Flüchtlinge in der Bundesrepublik bis zu zehn Jahre früher Rente erhalten als Deutsche, ist demnach klar als Fake-News einzustufen.
Was ist richtig? Dazu schreibt die Deutsche Rentenversicherung: "Altersrenten in Deutschland können frühestens ab einem Alter von 63 Jahren bezogen werden, sofern 35 Jahre rentenrechtliche Zeiten vorliegen, und dies auch nur mit Abschlägen. Diese „allgemeinen“ rentenrechtlichen Regelungen gelten auch für geflüchtete Menschen aus der Ukraine" - ein Spezialrecht gibt es nicht.
Anspruch auf Rente in Deutschland klar geregelt
Und die DRV wird noch klarer in ihrer Erklärung zu der Falsch-Meldung mit der Rente ab 57 für Geflüchtete: "Für den Bezug einer deutschen Rente gilt für Ausländer dasselbe Rentenrecht und dasselbe Renteneintrittsalter wie für deutsche Staatsbürger. Das gesetzlich vorgeschriebene Renteneintrittsalter variiert – je nach Art der Altersrente – zwischen 63 und 67 Jahren." Einen Anspruch auf eine Rente müsse grundsätzlich immer erst erworben werden.
Und diese Rentenansprüche, so heißt es, können frühestens nach fünf Jahren Beitragszahlung in die Deutsche Rentenversicherung und dem Erreichen des gesetzlich vorgeschriebenen Renteneintrittsalters entstehen. Allerdings kann die Mindestversicherungszeit auch durch Zusammenrechnung von deutschen Versicherungszeiten mit Zeiten in Mitgliedstaaten erreicht werden. Die Ukraine zählt allerdings nicht dazu:
- Europäischen Union
- Island
- Liechtenstein
- Norwegen
- Schweiz
- Vereinigtes Königreich Großbritannien
- Nordirland
- Staaten, mit denen Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat
Eine Ausnahme der Deutschen Rentenversicherung
Eine einzige Ausnahme gibt es dann aber doch noch, wie die Mitteilung der DRV verrät. Im Wortlaut heißt es dazu: "Lediglich für den sehr kleinen Personenkreis der nach dem Bundesvertriebenengesetz anerkannten Spätaussiedler unter den aus der Ukraine geflüchteten Menschen werden nach den Regelungen des Fremdrentengesetzes in der Ukraine zurückgelegte Zeiten als deutsche Versicherungszeiten anerkannt. Aber auch hier gelten die „üblichen“ Altersgrenzen ab 63".