Über die Rente wird weiter heftig diskutiert. Jetzt soll die Aktivrente ab Januar 2026 für Veränderungen im System sorgen. Doch die Probleme sind noch vielfältiger. Bei einer Rente mit einer Behinderung reicht aktuell ein einziger Fehler beim Antrag, und der Ruhestand kann sich ungewollt um zwei Jahre verschieben.

Blickt man auf eine Grafik des Statistischen Bundesamtes, dann zeigt sich, dass der Anteil an Schwerbehinderten Menschen ab 65 Jahren extrem hoch ist in Deutschland. Für sie ist der Zeitpunkt kurz vor dem Eintritt in die Rente entscheidend. Dabei kann eine besondere Regelung auch zum Vorteil für Menschen mit einer Schwerbehinderung werden

Rente mit Schwerbehinderung: Fehler beim Antrag

Wichtig: Für Menschen mit Schwerbehinderung ist es möglich bis zu zwei Jahre früher ohne Abschläge in Rente zu gehen. Es handelt sich dann dabei um die sogenannte Altersrente. Der entscheidende Fehler: Wer den Antrag auf eine Altersrente gestellt hat, noch bevor er den Schwerbehindertenausweis erhalten hat, muss weiter ganz normal Abschläge zahlen, als würde er weiter Arbeiten. 

Grafik von Statistisches Bundesamt

Die zwei Jahre, die man aufgrund der Schwerbehinderung früher ohne Abschläge in Rente hätte gehen können, verliert man. Man geht also einfach in Frührente. UND: Hat man einmal den Antrag ohne anerkannte Schwerbehinderung gestellt, kann man auch nachträglich nicht mehr in die Altersrente für schwerbehinderte Menschen wechseln. 

Vom Sozialverband Deutschland (SoVD) erklärt Christian Schultz auf YouTube zur Altersrente, dass ein Wechsel in eine andere Art der Altersrente nicht mehr möglich ist, sobald man einmal eine Altersrente bekommen hat. Wer also den Antrag stellen möchte, der sollte ausreichend Zeit für die Ausstellung des Schwerbehindertenausweises einplanen.

Voraussetzungen für die Altersrente

Nachrecherchiert bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV), lassen sich einige wesentliche Voraussetzungen für die Altersrente zusammenfassen: Das maßgebende Alter wurde erreicht, der Grad der Behinderung beträgt wenigstens 50, die Mindestversicherungszeit von 35 Jahren wurde erfüllt.

Innerhalb der Mindestversicherungszeit, auch Wartezeit genannt, können unterschiedliche Kriterien laut der DRV entscheidend sein:

  • Kindererziehungszeiten für die ersten 2,5 beziehungsweise 3 Lebensjahre
  • Monate aus einem Versorgungsausgleich bei Scheidung
  • Beiträge aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit. Regelmäßig zählen auch Monate, in denen Sie Krankengeld, Arbeitslosengeld, im Zeitraum von Januar 2005 bis Dezember 2010 Arbeitslosengeld II oder Übergangsgeld bezogen haben
  • Monate aus einem Rentensplitting unter Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern
  • Ersatzzeiten: zum Beispiel Monate der politischen Verfolgung in der DDR
  • Anrechnungszeiten: Zeiten, in denen Sie aus persönlichen Gründen keine Rentenversicherungsbeiträge zahlen können, zum Beispiel wegen Krankheit, Schwangerschaft, Arbeitslosigkeit,
    Schulausbildung und Studium
  • freiwillige Beiträge, die Sie allein gezahlt haben
  • Berücksichtigungszeiten: beispielsweise Zeiten der Erziehung eines Kindes, das noch keine 10 Jahre alt ist

    Weiter heißt es bei der DRV: Ob man die Voraussetzungen erfüllt, kann man in der ausführlichen Rentenauskunft einsehen, die man mit dem 50. Lebensjahr automatisch zugesendet bekommt. 

Rente mit Schwerbehinderung: So wird die Regel zum Vorteil 

Die Regelung, dass man eine Altersrente nicht mehr wechsel kann, wird für Menschen mit einem befristeten Schwerbehindertenausweis zum Vorteil

Wer noch zwei Jahre zum regulären Eintritt in die Rente hat und einen solchen befristeten Ausweis besitzt, der könnte einen Antrag auf Altersrente wegen Schwerbehinderung stellen. 

Auch mit dem Ablauf der Ausweisfrist kann dann die Altersrente nicht mehr gewechselt werden. Ein Hinweis, der auch bei der Rentenversicherung selbst zu finden ist: Die Schwerbehinderung muss zum Rentenbeginn vorliegen. Ein späterer Wegfall ist für den Rentenanspruch nicht von Bedeutung.

Wichtiger Hinweis vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Auf dem Portal einfach-teilhaben.de vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird auf das Thema "Reha vor der Rente" hingewiesen. Wichtig dabei: Bei jedem Antrag auf eine Rente wegen Erwerbsminderung prüft der Rentenversicherungsträger, ob Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitation) Vorrang vor der Rentengewährung haben.

Wer sich unsicher ist, ob er wegen der Erkrankung oder der Behinderung eine Rente beantragen soll, kann unbesorgt eine Rehabilitation beantragen. Sollte die Reha-Leistung abgelehnt werden, weil bereits eine Erwerbsminderung eingetreten ist und auch durch Reha-Leistungen nicht mehr positiv beeinflusst werden kann, dann gilt laut dem Beitrag: Der gestellte Antrag "auf Leistungen zur medizinischen oder beruflichen Rehabilitation automatisch als Antrag auf eine Rente wegen Erwerbsminderung".

UND: Wenn die Leistung zur medizinischen oder beruflichen Rehabilitation nicht erfolgreich ist und danach eine Erwerbsminderung vorliegt, gilt der Antrag auf Reha-Leistung ebenfalls als Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung.

Thalia-Buchtipp: Ihr Vermögens-Turbo ab 50

*Hinweis: In der Redaktion sind wir immer auf der Suche nach nützlichen Produkten für unsere Leser. Es handelt sich bei den in diesem Artikel bereitgestellten und mit einem Piktogramm beziehungsweise einem Einkaufswagen-Symbol, einem Ticket-Symbol, einem Hotel-/Reise-Symbol oder Sternchen gekennzeichneten Links um sogenannte Affiliate-Links/Werbelinks. Wenn du auf einen dieser Links klickst bzw. darüber einkaufst, bekommen wir eine Provision vom Händler oder Dienstleister. Für dich ändert sich dadurch nichts am Preis. Unsere redaktionelle Berichterstattung ist grundsätzlich unabhängig vom Bestehen oder der Höhe einer Provision.