• Schul- und Studienzeiten anrechnen lassen
  • Mehr Rente bekommen: So vermeidest du Rentenlücken
  • Wen betrifft das? Berechtigung zur Nachzahlung

Viele Menschen wissen gar nicht, dass ihre Zeit in der Schule oder Hochschule bereits die Anrechnungszeiten für die gesetzliche Rente beeinflussen kann. Du kannst sogar freiwillig Beiträge nachzahlen, um deine eventuellen Rentenlücken zu schließen. Wir verraten dir, worauf du achten solltest.

Schul- und Studienzeiten anrechnen lassen

Wusstest du, dass auch Schul- und Studienzeiten als Anrechnungszeiten bei deiner Rente relevant sind und nicht erst die Zeit, ab der du zu arbeiten beginnst? Ab deinem 17. Geburtstag können Zeiten an allgemeinbildenden Schulen, Fachschulen, Hochschulen oder in berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen als Anrechnungszeiten in deinem Rentenkonto berücksichtigt werden.

Das hört sich doch gut an, oder? Allerdings gibt es dabei eine wichtige Begrenzung. Maximal acht Jahre solcher Ausbildungszeiten können für die Rentenberechnung angerechnet werden. 

Wer darüber hinaus zusätzliche Ausbildungsjahre absolviert hat oder in bestimmten Phasen keine Beitragsmonate oder anrechenbaren Zeiten vorweisen kann, riskiert sogenannte Rentenlücken. Das sind Zeiträume, die später zu einer geringeren Rentenhöhe führen können.

So vermeidest du Rentenlücken

Um Rentenlücken zu vermeiden, gibt es eine Möglichkeit: Du kannst Rentenbeiträge nachzahlen. Wenn Schul- oder Ausbildungszeiten nicht vollständig als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden, kannst du gemäß § 207 SGB VI freiwillige Rentenversicherungsbeiträge nachzahlen. 

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Für die Nachzahlung gelten klare Voraussetzungen. Die Nachzahlung umfasst schulische Ausbildungszeiten nach dem 16. Lebensjahr, soweit für diese Zeiträume noch keine Beiträge gezahlt wurden. Außerdem ist eine Nachzahlung ausschließlich bis zum 45. Geburtstag möglich. 

Keine Sorge, die Beiträge für deine Nachzahlung müssen dabei nicht auf einmal geleistet werden. Du kannst deine Rentennachzahlung auch über mehrere Jahre, beispielsweise über einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren, verteilt zahlen.

Berechtigung zur Nachzahlung

Berechtigt zur Nachzahlung von Rentenbeiträgen während der Ausbildungs- und Studienzeit sind Personen, die entweder in einer Pflichtversicherung sind, etwa durch ein Arbeitsverhältnis, oder die grundsätzlich berechtigt sind, sich freiwillig zu versichern. Wichtig ist überdies, dass für die betreffenden Monate keine Beiträge vorliegen und die Zeiten nicht bereits als anrechenbar bewertet wurden. 

Bei der Beitragshöhe bist du flexibel: Du kannst zwischen dem Mindestbeitrag und dem Höchstbeitrag wählen. Höhere Beiträge führen dabei zu mehr Rentenpunkten und erhöhen somit deine spätere Rente.

Zusätzlich zu einer später höher ausfallenden gesetzlichen Rente lassen sich die freiwillig gezahlten Beiträge steuerlich als Vorsorgeaufwendungen absetzen. Sollte sich beim Rentenbeginn herausstellen, dass die nachgezahlten Monate doch als Anrechnungszeiten gewertet werden, kannst du beantragen, die gezahlten Beiträge zurückzuerhalten.

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