Wichtiges Urteil für Speicherbesitzende: Wird ein Photovoltaik-Speicher per eingebauter Software aus der Ferne durch den Hersteller gedrosselt, müssen Kunden dies laut einem Urteil des Landgerichts Traunstein und des Oberlandesgerichts München trotz anderer Leistungsversprechen beim Kauf als Sicherheitsmaßnahme akzeptieren. Die Linie ist klar: Wenn konkrete Sicherheitsbedenken bestehen, dürfen Hersteller eingreifen. Ein voller Funktionsumfang des Speichers ist in dem Fall zweitrangig. Materialmängel liegen in diesem Fall nicht vor, deshalb greifen die Garantiezusagen des Herstellers auch nicht.

Darf der Hersteller die Ladekapazität eines PV-Speichers drosseln?

Der Fall einer Herstellergarantie für einen Heimspeicher einer PV-Anlage liest sich nach Auffassung von heise online wie ein Krimi. Der Fall beschäftigte zunächst das Landgericht (LG) Traunstein (Urteil vom 11.3.2025, Az.: 2 O 312/24). Später bestätigte das Oberlandesgericht (OLG) in München (Urteil vom 2.7.2025, Az.: 28 U 1077/25 Bau e) in einem Hinweisbeschluss die Entscheidung aus Traunstein. Ein Eigenheimbesitzer investierte 17.200 Euro in einen hochmodernen Batteriespeicher mit 7,5 kWh Kapazität. Das Leistungsversprechen basiert auf den verbauten Zellen einer Lithium-Nickel-Cobalt-Aluminium-Oxid-Technologie (NCA-Zellen).

Eines Tages funktioniert der teure Speicher nicht mehr richtig – nicht weil er kaputt war, sondern weil der Hersteller ihn aus der Ferne drosselte. Berichte über drei Brandvorfälle und Verpuffungen bei baugleichen Modellen schreckten den Hersteller auf und veranlassten ihn zu diesem einschneidenden Schritt. Per Fernzugriff versetzte er die Speicher in einen Standby-Modus oder drosselte die Ladekapazität auf zeitweise 50 bis 70 Prozent, um das Risiko von Zellkurzschlüssen zu minimieren. Dadurch waren die beim Kauf garantierten Leistungswerte nicht mehr zu erreichen.

Der Kunde war damit nicht einverstanden und forderte vor dem Landgericht Traunstein die Wiederherstellung der vollen Leistung, die Beseitigung der Brandgefahr und den Austausch der Zellmodule gegen die als sicherer geltende Lithium-Eisenphosphat-Technologie (LFP). Er argumentierte, dass die Defekte der Hardware nicht durch Software-Updates zu beheben seien. Ferner sei die Brandgefahr bereits bei Auslieferung im Material vorhanden gewesen.

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Ist die digitale Drosselung der Speicherkapazität wirklich ein Garantiefall?

Doch schon die Richter am LG Traunstein und später dann auch beim OLG München sehen keine rechtliche Grundlage für die aufgestellten Forderungen. Im Kern musste das LG darüber entscheiden: War der digitale Eingriff eine unerlaubte Störung des Herstellers oder eine rechtlich gebotene Schutzmaßnahme? Der Speichernutzer berief sich darauf, dass ihm vertraglich eine nutzbare Kapazität von 100 Prozent der Nennkapazität für zehn Jahre zugesichert sei. Das Gericht urteilte jedoch, dass ein Garantiefall nicht vorlag.

Defekte am Speicher im Sinne einer Garantie konnte das LG nicht erkennen. Material- oder Verarbeitungsfehler, die die Funktion des Speichers beeinträchtigten oder die Kapazität, stellte das Gericht nicht fest. Da der Kläger keine individuellen Mängel oder Betriebsstörungen an seinem Gerät nachweisen konnte, kamen die Richter in Traunstein zu dem Ergebnis, es handele sich um "eine bloße Behauptung ins Blaue hinein".

Der bloße Verweis auf drei Brände bei einer verkauften Gesamtstückzahl von rund 66.000 installierten Speichern genügte den Richtern jedenfalls nicht, um generell auf Materialmängel zu schließen. Ohne den Nachweis eines Materialfehlers könne der Garantiefall nicht eintreten. Die Leistungsreduzierung anzuführen, sei falsch, weil es sich um eine notwendige und rechtmäßige Sicherheitsmaßnahme des Herstellers zur Gefahrenabwehr handele. Wenn der Speicher aus Sicherheitsgründen gedrosselt würde, greife die Leistungsgarantie nicht. 

Muss bei Brandgefahr der Hersteller eingreifen?

Auch der Versuch, über das Eigentumsrecht nach § 1004 BGB eine Beseitigung der Software-Drossel zu erzwingen, scheiterte. Zwar räumten die Richter ein, dass die Fernabschaltung oder Reduzierung der Leistung einen Eingriff in das Eigentum der PV-Besitzenden darstellt. Dieser sei jedoch nicht rechtswidrig.

Der Grund liegt in der sogenannten Verkehrssicherungspflicht des Herstellers. Das LG stellt dazu fest: "Der Hersteller von Produkten ist zum einen verpflichtet, sein Produkt zu beobachten, und zum anderen dann, wenn er Gefahren erkannt hat, Maßnahmen zu ergreifen", um sie abzuwenden. Konkreter: Sobald es Anhaltspunkte für eine Brandgefahr gibt, ist der Produzent nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, schnell und effektiv zu handeln.

Die Reaktion des Herstellers – eine vorübergehende Abschaltung und spätere Leistungsreduzierung per Software – war aus Sicht des Gerichts "eine wirksame und vor allem schnell zu vollziehende Maßnahme zum Schutz vor weiteren Bränden, so dass die Gründe für die Vorfälle untersucht werden können. Die Beklagte war unter diesem Gesichtspunkt zur Abschaltung bzw. Leistungsreduzierung jedenfalls berechtigt; ob sie dazu sogar verpflichtet war, kann dahinstehen." Dass der Speicherhersteller für die Zeit der Einschränkung eine pauschale finanzielle Entschädigung zwischen 7,50 und 25 Euro pro Woche leistete, untermauerte für die Richter in Traunstein die Angemessenheit des Vorgehens.

Muss der PV-Besitzer dauerhaft die Speichereinschränkung akzeptieren?

Der IT-Rechtsanwalt Jens Ferner aus Aachen sieht in der Entscheidung eine Weichenstellung für die Branche. "Für Betreiber von Batteriespeichern bedeutet dies, dass sie Leistungsreduzierungen hinnehmen müssen, wenn diese aus Sicherheitsgründen erfolgen. Wenn ein Hersteller jedoch dauerhaft oder ohne nachvollziehbare Gründe in die Nutzung eingreift, ist das etwas anderes: Die dauerhafte Reduzierung ist ein rechtlicher Mangel, der Konsequenzen nach sich zieht." 

Wer als Produzent über das notwendige Maß der Gefahrenabwehr hinausgeht oder die Einschränkungen ohne transparente Kommunikation dauerhaft aufrechterhält, muss allerdings mit Schadenersatzforderungen rechnen. Für Solarspeicher-Besitzer bedeutet das Urteil: Technische Innovation bringt Restrisiken mit sich. Solange eine Drosselung der Sicherheit dient und durch den Hersteller untersucht wird, müssen Kunden diesen Eingriff dulden.

Die Fälle des Speicherherstellers Senec sorgten schon in der Vergangenheit für Schlagzeilen: Binnen zweier Monate brannten 2022 drei Solarstromspeicher des Leipziger Herstellers bei ihren Besitzern. Die EnBW-Tochterfirma schaltete daraufhin die Solarspeicher ihrer Kunden einfach aus und begrenzte später die Speicherkapazität. Betroffene wollten sich damit nicht abfinden und verklagten die Senec-Händler auf Erstattung des Kaufpreises. Mitte 2024 startete die Firma Senec eine Austauschaktion, seitdem sind die Speicher mit Lithium-Eisenphosphat-Technologie (LFP) bestückt. Doch auch bei dieser Technologie verbleiben Risiken, meint heise online.

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