Eine Kündigung trifft Arbeitnehmer oft unerwartet und kann eine erhebliche finanzielle Belastung darstellen. Dabei stellt sich vor allem die Frage, ob ein Anspruch auf eine Abfindung besteht und welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen. Grundsätzlich besteht in Deutschland kein automatischer Rechtsanspruch auf eine Abfindung.

Dennoch gibt es verschiedene Wege, auf denen Arbeitnehmer eine Ausgleichszahlung erhalten können. Wir erläutern, wann Betroffene nach einer Kündigung eine Abfindung erhalten können und wie hoch diese ausfallen könnte.

Gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung?

Nicht jeder Arbeitnehmer hat bei einer Kündigung automatisch Anspruch auf eine Abfindung. Es gibt jedoch gesetzliche Regelungen, die in bestimmten Fällen eine Abfindung vorsehen: Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) bietet eine rechtliche Grundlage für Abfindungen, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. So haben nach § 1a Abs. 2 KSchG Arbeitnehmer Anspruch auf eine Abfindung, wenn der Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung ausspricht und im Kündigungsschreiben auf die Abfindung hinweist. In diesem Fall beträgt die gesetzliche Abfindung ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Das Kündigungsschutzgesetz gilt jedoch nicht für Kleinbetriebe mit weniger als zehn Vollzeitbeschäftigten, sodass Arbeitnehmer in solchen Betrieben keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung haben.

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Ein häufiger Irrtum ist zudem, dass eine Kündigungsschutzklage automatisch zu einer Abfindung führt. Das ist nicht der Fall. Dennoch endet eine solche Klage oft mit einem gerichtlichen Vergleich, bei dem eine Abfindung ausgehandelt werden kann. Unabhängig vom gesetzlichen Anspruch können Abfindungen auch auf freiwilliger Basis gezahlt werden. Arbeitgeber sind hauptsächlich dann zu einer Zahlung bereit, wenn sie eine schnelle und reibungslose Trennung anstreben. Arbeitnehmer, die eine möglichst hohe Abfindung aushandeln möchten, sollten sich frühzeitig von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten lassen.

Welche weiteren Regelungen können einen Anspruch auf eine Abfindung begründen?

Neben den gesetzlichen Vorgaben gibt es weitere Möglichkeiten, um eine Abfindung zu erhalten. In vielen Branchen existieren Tarifverträge, die konkrete Abfindungsregelungen enthalten. Hier wird festgelegt, unter welchen Bedingungen und in welcher Höhe eine Abfindung gezahlt wird. Diese tariflichen Regelungen können die gesetzlichen Mindestanforderungen übersteigen und für Arbeitnehmer oft vorteilhafter sein.

Auch in individuellen Arbeitsverträgen können Abfindungsklauseln festgehalten sein. Diese greifen häufig bei einer betriebsbedingten Kündigung oder einer einvernehmlichen Trennung. Arbeitgeber nutzen solche Klauseln, um den Beschäftigten finanzielle Sicherheit zu bieten und mögliche Kündigungsschutzklagen zu vermeiden. In wirtschaftlich schwierigen Zeiten, etwa bei Betriebsschließungen oder größeren Entlassungswellen, werden zudem häufig Sozialpläne aufgestellt, die Abfindungszahlungen für betroffene Arbeitnehmer vorsehen.

Eine weitere Möglichkeit ist ein Aufhebungsvertrag, bei dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine einvernehmliche Trennung vereinbaren. In solchen Fällen kann eine Abfindung als finanzieller Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden. Der Vorteil für den Arbeitgeber liegt darin, dass dadurch langwierige Kündigungsschutzverfahren vermieden werden, während der Arbeitnehmer eine bessere Ausgangsposition für Verhandlungen hat. Arbeitnehmer sollten aber bedenken, dass ein Aufhebungsvertrag Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld haben kann, insbesondere wenn dadurch eine Sperrzeit eintritt.

Wie wird die Höhe einer Abfindung berechnet?

Die Höhe der Abfindung hängt von verschiedenen Faktoren ab. Die gesetzliche Berechnungsformel nach § 1a Abs. 2 KSchG lautet: ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Ein Arbeitnehmer, der monatlich 2.500 Euro brutto verdient und 10 Jahre im Unternehmen beschäftigt war, hätte demnach Anspruch auf 12.500 Euro Abfindung. Allerdings sind individuelle Abfindungen oft Verhandlungssache und können je nach Tarifvertrag oder Aufhebungsvertrag abweichen. 

Abfindungen unterliegen nicht der Sozialversicherungspflicht, sodass keine Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- oder Arbeitslosenversicherung abgeführt werden müssen. Allerdings sind sie einkommensteuerpflichtig.

Die Fünftelregelung nach § 34 EStG kann helfen, die Steuerlast zu senken, indem die Abfindung steuerlich so behandelt wird, als würde sie über fünf Jahre hinweg ausgezahlt. Zu beachten ist hierbei, dass die Fünftelregelung bisher direkt vom Arbeitgeber angewendet wurde. Seit Januar 2025 müssen Arbeitnehmer die Anwendung selbst in ihrer Einkommensteuererklärung beantragen. Wer eine Abfindung erhält, sollte sich daher frühzeitig steuerlich beraten lassen, um unnötige Steuerlasten zu vermeiden. Neues Buch der Verbraucherzentrale: 'Geld zurück von Vater Staat - Steuererklärung für Rentner und Pensionäre 2024/2025'*

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