Der Krankenstand in Deutschland und das damit verbundene Thema Krankschreibungen werden in Deutschland derzeit heiß diskutiert. Nachdem Bundeskanzler Friedrich Merz (CDU) auf einer Wahlkampfveranstaltung in Bad Rappenau bei Heilbronn bereits im Januar den aus seiner Sicht zu hohen Krankenstand im Land bemängelte, fordert seine Partei nun laut der Deutschen Presse-Agentur (dpa) das Aus für telefonische Krankschreibungen. Die SPD hingegen hält das Konzept für "absolut sinnvoll" wie Dirk Wiese, Parlamentarischer Geschäftsführer der SPD im Bundestag, gegenüber der Bild bekräftigte.

Auch das Thüringer Landesarbeitsgericht beschäftigte sich mit dem Thema Krankschreibungen, wie der Bund-Verlag berichtet. Dabei ging es um die Frage, ob ein Arbeitnehmer weiterhin Lohn erhält, wenn er sich mit zwei unterschiedlichen, aufeinanderfolgenden Attesten ohne Unterbrechung krankschreiben lässt. Das Urteil ist eindeutig.

Länger Geld dank zwei aufeinander folgender Krankschreibungen? Gericht fällt Urteil

Der Fall: Ein Monteur erlitt im März 2022 einen Arbeitsunfall und war infolge dessen bis zum 18.4.2022 wegen Knieproblemen arbeitsunfähig. Vier Tage vor Auslaufen des Attests, am 14. April, meldete sich der Arbeitnehmer telefonisch beim Arbeitgeber und kündigte einen Folgetermin bei seinem Arzt wegen fortwährender Kniebeschwerden an. 

Das Thüringer Landesarbeitsgericht hat entschieden: Das Gehalt wird im Krankheitsfall für maximal sechs Wochen gezahlt. Erkrankt der Arbeitnehmer während dieser Zeit erneut, gilt die Sechs-Wochen-Frist trotzdem nur einmal. Es gibt jedoch Ausnahmen.
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Am 15. April ging beim Arbeitgeber die Kündigung des Monteurs innerhalb der Probezeit ein. Kündigungstermin: 30. Aprill 2022. Wie es mit der Kündigung während einer Krankschreibung aussieht, haben wir in einem anderen Artikel bereits für dich geklärt. Zudem reichte der Arbeitnehmer am 19. April eine weitere Krankschreibung bis zum 30. April ein, diesmal aufgrund von Rückenschmerzen. Für die Zeit der zweiten Krankschreibung erhielt er jedoch kein Geld vom Arbeitgeber. Am 29. April 2022 überprüfte der medizinische Dienst den Fall und befand, dass Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit begründet seien.

Das Gericht urteilte: Anspruch hat der Arbeitnehmer auf Lohnfortzahlung im vorliegenden Fall nicht. Denn: Das Gehalt wird im Krankheitsfall für maximal sechs Wochen gezahlt. Erkrankt der Arbeitnehmer während dieser Zeit erneut, gilt die Sechs-Wochen-Frist trotzdem nur einmal. Eine Ausnahme gelte dann, wenn der Arbeitnehmer zwischen zwei Krankschreibungen gearbeitet hat oder arbeitsfähig war - auch wenn dies nur für wenige außerhalb der Arbeitszeit liegende Stunden der Fall war.

Wichtig zu wissen: Das gilt für Arbeitnehmer bei der Krankschreibung

Es gilt also: Wenn jemand krank ist und direkt im Anschluss erneut krankgeschrieben wird, kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass es sich möglicherweise um eine durchgehende Krankheit handelt. In diesem Fall muss der Arbeitnehmer selbst beweisen, dass er tatsächlich erneut und nicht weiterhin krank ist. Die neue Krankschreibung allein reicht dann nicht mehr aus.

Auch gut zu wissen: Eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall gibt es nur, wenn die Krankheit nicht selbstverschuldet ist. In dem Fall einer Pflegerin urteilte das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein vergangenes Jahr, dass eine Entzündung infolge einer Tätowierung dieser Vorgabe nicht entspricht. Für sie gab es daher während ihres Arbeitsausfalls kein Geld. Das Argument der Selbstverschuldung trifft jedoch bei einer ganzen Reihe von Krankheiten zu.