Die Krise der Krankenkassen ist aktuell in den Medien nicht zu überlesen. Doch auch wenn die finanzielle Lage angespannt ist, bieten zahlreiche Kassen weiterhin Bonusprogramme an. Dabei sind im Optimalfall bis zu 400 Euro als Prämie möglich. Doch genau hier sollte man aufpassen.
Wie die Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) schreibt, müssen die Prämien oder Boni der Krankenkassen ab einem bestimmten Betrag "in der Anlage Vorsorgeaufwand der Steuererklärung eingetragen werden". Wichtig ist bei dem Thema laut VLH besonders die Unterscheidung zwischen Bonuszahlung und Beitragserstattung.
Die Kasse überweist Geld: Unterschied Bonuszahlung und Beitragsrückerstattung
Auf Nachfrage von inFranken.de verweist man beim VLH auf eine offizielle Stellungnahme zum Thema. Hier heißt es zum Krankenkassen-Bonus: "Steuerlich gesehen sind solche Bonuszahlungen lediglich bis zu einer Höhe von maximal 150 Euro grundsätzlich unschädlich."
Erhält man mehr, muss man demnach unter Umständen dem Finanzamt darlegen, "dass es sich um eine reine Bonusleistung handelt – und nicht etwa um eine Beitragsrückerstattung".
- Bonuszahlung der gesetzlichen Krankenkassen: Solche Zahlungen belohnen laut Definition gesundes Verhalten durch Vorsorge und Sport. Beträge bis 150 Euro pro Jahr sind steuerfrei. Beträge, die diese Summe übersteigen, können als Rückerstattung gelten.
- Beitragsrückerstattung (gesetzliche und private Krankenkassen): Hierzu heißt es, dass dies oft eine direkte Rückzahlung von Beiträgen ist, bei Nichtinanspruchnahme von Leistungen. Diese mindern dann in voller Höhe die absetzbaren Sonderausgaben in der Steuererklärung. Die Folge ist eine geringere Steuererstattung.
Zahlungen der Krankenkassen: Was gehört zu Sonderausgaben?
Wie die Vereinigte Lohnsteuerhilfe erläutert, hat das Bundesfinanzministerium (BMF) im Dezember 2021 aufgrund von zahlreichen Streitfällen entschieden, dass Zahlungen aus Bonusprogrammen der Krankenkassen bis zu einer Höhe von 150 Euro nicht als Beitragserstattungen gelten und sich somit nicht mindernd auf die Sonderausgaben auswirken.
- VLH: "Zu den Sonderausgaben gehören unter anderem sogenannte Vorsorgeaufwendungen wie Beiträge zur Kranken- oder Pflegeversicherung. Diese können unter bestimmten Voraussetzungen in der Steuererklärung geltend gemacht werden."
Diese Regelung durch das BMF war zunächst nur bis zum 31. Dezember 2024 gültig, wurde aber – allerdings wurde ab dem 1. Januar 2025 dauerhaft gesetzlich festgeschrieben.
Krankenkassen-Bonus: Was muss man tun, wenn man über die 150 Euro kommt?
Was, wenn die Krankenkasse in einem Jahr dann doch mehr als 150 Euro an Bonuszahlungen überweist? Mindert das sofort den Sonderausgabenabzug?
Dazu gibt die VLH eine klare Antwort: "Im Grunde ja, zumindest was den übersteigenden Betrag angeht. Denn dann geht das Finanzamt erst einmal von einer Beitragsrückerstattung aus. Das lässt sich aber verhindern."
Man sollte die Krankenkasse um eine Bescheinigung für die entsprechenden Zahlungen bitten. Die Lohnsteuerhilfe-Experten empfehlen, dass darin bestätigt werden soll, "dass die Bonuszahlungen, die über 150 Euro hinausgehen, Gesundheitsmaßnahmen betreffen, die nicht im Basisversicherungsschutz enthalten sind, oder der Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens dienen. Und dass diese Leistungen von der versicherten Person privat finanziert wurden."