Wer einen neuen Job beginnt, fragt sich oft, wie sicher die Anstellung in den ersten Monaten wirklich ist. Besonders das Thema Probezeit sorgt immer wieder für Unsicherheit. Viele glauben, dass ohne Probezeit automatisch der volle Kündigungsschutz ab dem ersten Tag gilt. Doch das stimmt nicht: Auch ohne Probezeit können Arbeitgeber in den ersten sechs Monaten ohne Angabe von Gründen kündigen. Der Kündigungsschutz greift erst nach einem halben Jahr – und das nur in Betrieben mit mehr als zehn Mitarbeitern. Die Probezeit ist dabei rechtlich vom Kündigungsschutz zu unterscheiden.

In Arbeitsverträgen kann eine Probezeit vereinbart werden, sie ist aber kein Muss. Wird darauf verzichtet, beginnt das Arbeitsverhältnis direkt ohne Kennenlernphase. Trotzdem bleibt die sogenannte Wartezeit von sechs Monaten bestehen, bevor der gesetzliche Kündigungsschutz gilt. Während dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis unkompliziert beendet werden. Erst danach braucht der Arbeitgeber einen triftigen Grund für eine Kündigung. Arbeitnehmer sollten diese Regelung kennen, um böse Überraschungen beim Jobstart zu vermeiden.

Ohne Probezeit hast du vom ersten Tag an vollen Kündigungsschutz – stimmt das?

Weil die Probezeit oftmals sechs Monate dauert, schleichen sich Missverständnisse ein: Die Probezeit, oder juristisch exakter formuliert die Wartezeit, überschneidet sich zeitlich häufig mit dem Zeitraum, bis dir der volle Kündigungsschutz zusteht, sie ist jedoch rechtlich davon klar zu trennen.

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) § 622 Abs. 3 kann eine Probezeit von maximal sechs Monaten vereinbart sein. Steht im Arbeitsvertrag ein geringerer Zeitraum, ist dieser ausschlaggebend. Wird im Vertrag für eine Festanstellung keine Probezeit erwähnt, gibt es auch keine. Es gibt keinen Zwang, dass jedes neue Arbeitsverhältnis mit einer Probezeit starten muss. Arbeitgebende und Arbeitnehmende können auf die Kennenlernphase verzichten.

Grundsätzlich gilt aber: Egal ob mit oder ohne Probezeit – in den ersten sechs Monaten deines neuen Arbeitsverhältnisses gibt es keine Absicherung nach dem Kündigungsschutzgesetz (§ 1 Abs. 1 KSchG). Der Arbeitgeber kann ohne Grund kündigen. Einen Kündigungsgrund braucht er erst nach Ablauf von sechs Monaten der Beschäftigung, erläutert Torsten Kleine, Rechtsberater bei der Arbeitnehmerkammer Bremen, gegenüber der Nachrichtenagentur dpa.

Die Sechsmonatsfrist ist zweideutig

Um das Risiko zu minimieren, in der Probezeit eine Kündigung zu kassieren, kommen einige auf die Idee, mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren, dass er auf eine Probezeit verzichtet. Dahinter steckt die Annahme, dass der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer dann allenfalls unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist entlassen könne. 

Der Kündigungsschutz greift allerdings immer erst nach sechs Monaten, und das auch nur in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten. Es gibt auch keine Möglichkeit, vor Ablauf der Frist die Kündigung durch ein Arbeitsgericht überprüfen zu lassen.

Die Probezeit eröffnet beiden Seiten, also Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis zu erproben. Eine Probezeit gilt aber nicht automatisch als vereinbart, wie Anke Marx, Juristin bei der Arbeitskammer des Saarlandes, gegenüber der dpa bestätigt. Sie bedarf immer der Vereinbarung im Arbeitsvertrag.