Zum 1. Juli 2022 trat die Grundsteuerreform in Kraft. Für Eigentümer*innen von Häusern, Wohnungen oder Grundstücken dürfte das viel Papierkram bedeuten, denn sie müssen bis zum 31. Oktober eine Erklärung abgeben. Doch unter bestimmten Bedingungen kannst du dich von der Grundsteuer befreien lassen.
Welche Daten erhoben werden, ist von Bundesland zu Bundesland etwas unterschiedlich. In Bayern sind die Vorgaben vergleichsweise unkompliziert: Hier zählen nur die Flächen von Grundstück und Gebäude sowie deren Nutzung.
Befreiung von der Grundsteuer: Unter diesen Bedingungen gilt sie
Die so erhobenen Daten bilden dann die Grundlage für die Neuberechnung der Grundsteuer, die dann erstmals im Jahr 2025 erhoben werden soll. Doch nicht jeder muss sie zahlen.
Laut § 3 im Grundsteuergesetz (GrStG) kann der Grundbesitz von folgenden Gruppen von der Grundsteuer befreit werden, allerdings müssen die Häuser oder Grundstücke für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke genutzt werden.
- Juristische Personen des öffentlichen Rechts (z. B. Bund, Länder, Gemeinden)
- Körperschaften oder Personenvereinigung (z. B. eingetragene Vereine oder Stiftungen)
Das gilt für Kirchen, Krankenhäuser und Studentenwohnheime
Die Befreiung gilt auch für den Grundbesitz von Religionsgesellschaften und deren Orden, Genossenschaften und Verbänden. Die Bedingung: Der Grundbesitz muss zur religiösen Unterweisung, Wissenschaft, Unterricht, Erziehung, Verwaltung oder zum Gottesdienst genutzt werden. Darunter fallen zum Beispiel Kirchen, aber auch Bestattungsplätze, wie Friedhöfe.
Auch Straßen, Wege und Plätze für den öffentlichen Verkehr, sind befreit. Genauso wie Schulen, Universitäten, Kindergärten und Krankenhäuser. Ebenso fällt für Studentenwohnheime und ähnliche Wohneinrichtungen keine Grundsteuer an.
Für land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitz gibt es eine Befreiung, sofern dieser Lehr- und Versuchszwecken dient. Wird nur ein räumlich abgegrenzter Teil für solche steuerbegünstigte Zwecke benutzt, so ist auch nur dieser Teil befreit.
So können Vermieter profitieren
Privatpersonen haben also auch nach der Reform schlechte Karten, wenn es um die Grundsteuerbefreiung geht. In bestimmten Fällen kannst du aber beantragen, dass dir die Grundsteuer ganz oder teilweise erlassen wird.
Wenn du Vermieter*in bist, gibt es laut § 34 GrStG Möglichkeiten einen Teil der Grundsteuer erlassen zu bekommen, wenn die vermietete Wohnung zeitweise leer stand und der Ausfall der Mieteinnahmen nicht selbst zu verantworten ist. So hast du einen Anspruch auf 25 Prozent Grundsteuer-Erlass, wenn du weniger als die Hälfte der üblichen Jahreskaltmiete eingenommen hast. Wenn du keine Einnahmen hattest, dann kann die Grundsteuer sogar halbiert werden. Das geht jedoch nur auf Antrag bis zum 31. März - immer für die Grundsteuer des Vorjahres. Der Antrag muss in der zuständigen Kommune eingereicht werden. Dein Anspruch besteht beispielsweise dann, wenn:
- du die Wohnung trotz Anzeigen oder Makler nicht vermieten konntest,
- die Wohnung durch eine Katastrophe oder Schadens (Wasserschaden, Brand) unbewohnbar wurde,
- die Mieter*innen zahlungsunfähig waren.
- Achtung: Ein Mietausfall aufgrund von Renovierungsmaßnahmen zählt jedoch nicht.
Denkmalschutz lohnt sich bei der Grundsteuer
Zum anderen kann die Grundsteuer auch dann erlassen werden, wenn es sich bei deinem Grundbesitz um Kulturgut handelt. Zum Beispiel ein unter Denkmalschutz stehendes Gebäude, für dessen Erhalt oder Umbau du hohe Kosten tragen musst. Dieser Antrag muss nicht jährlich gestellt werden. Allerdings bist du verpflichtet, eine Änderung der maßgeblichen Verhältnisse der Gemeinde binnen drei Monaten nach Eintritt der Änderung zu melden.
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