- Mit der Volljährigkeit hat kaum ein Jugendlicher seinen Berufsabschluss
- Es gibt keine Altersgrenze für den Unterhalt
- Nicht bestandene Prüfung ist kein Grund für die Einstellung der Unterhaltszahlung
- Wie hoch ist der Kindesunterhalt ab 18?
- Zweigeteiltes Studium wirft neue Fragen auf
Bis zu welchem Alter müssen Eltern die Ausbildung ihrer Kinder finanzieren? Was genau versteht man unter "Erstausbildung"? Und wie hoch sollten die Unterhaltszahlungen sein? Auf diese und viele weitere Fragen geben wir Antworten.
Mit der Volljährigkeit hat kaum ein Jugendlicher einen Berufsabschluss
Die Eltern sind so lange verpflichtet, ihre Kinder zu unterstützen, bis sie ihre Erstausbildung abgeschlossen haben. Entscheidet sich ein Kind für ein Studium, kann dieses unter Umständen bis nach dem 25. Geburtstag dauern.
Bis zur Volljährigkeitsgrenze von 18 Jahren haben die meisten Jugendlichen weder eine betriebliche Ausbildung noch ein Studium gestartet. Der Berufsbildungsbericht notiert, dass das Durchschnittsalter bei Neustartern unter den Azubis bei 19,9 Jahren liegt. Bei den Studienanfängern ist es noch höher, nämlich bei 21,7 Jahren.
Der Anstieg des Alters der Auszubildenden mit einem neu abgeschlossenen Ausbildungsvertrag ergibt sich aus den längeren Schulzeiten und durch die zunehmend höheren allgemeinbildenden Schulabschlüsse der Lernenden. Nicht wenige besuchen nach der Schule noch eine Berufsfachschule oder machen ein freiwilliges soziales Jahr (FSJ). Insgesamt ist die Übergangsdauer in die Berufsausbildung heute länger. Gleiches gilt bei den Studierenden.
Es gibt keine Altersgrenze für den Unterhalt
Es ist also inzwischen nichts Außergewöhnliches, dass die nachwachsende Generation ihren ersten beruflichen Abschluss, der sie für ein Beschäftigungsverhältnis qualifiziert und dadurch für die Betriebe interessant macht, deutlich später erreicht. Normal und üblich ist es deshalb, dass die Eltern für ihre erwachsenen Kinder länger Unterhalt zahlen müssen.
Eine Altersgrenze gibt es übrigens nicht. Der Unterhaltsanspruch eines Kindes endet weder mit dem Erreichen der Volljährigkeit, noch mit dem Schulabschluss. Eltern sind unterhaltspflichtig für die Kosten einer optimalen begabungsbezogenen Berufsausbildung, die in aller Regel erst nach der Volljährigkeit abgeschlossen ist. Aber was verbirgt sich hinter einer optimalen, begabungsbezogenen Berufsausbildung? Eine Ausbildung sollte der Maxime folgen, dass sie den Begabungen und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten, nicht nur vorübergehenden Neigungen des einzelnen Kindes entspricht.
Auch für die Zeit der nachschulischen Bildungszeiten müssen die Eltern einstehen. Unabhängig davon, wie alt das Kind ist und wie lange die Ausbildung dauert. Die Eltern können allerdings erwarten, dass ihre Sprösslinge die Ausbildung planvoll und zielstrebig durchziehen. Der Azubi oder Studierende muss an den Studien- oder an den betrieblichen Ausbildungsveranstaltungen teilnehmen, im Berufsschulunterricht präsent sein und die erforderlichen Prüfungen ablegen.
Nicht bestandene Prüfung ist kein Grund für die Einstellung der Unterhaltszahlung
Eine nicht bestandene Prüfung und damit eine Verlängerung der Ausbildungszeit sind aber unschädlich, was den Unterhaltsanspruch betrifft. Die Zahlungen entfallen nicht, wenn der Azubi oder der Studierende eine Prüfung wiederholen muss.
Trotzdem gibt es zum Thema Prüfungsversagen und zulange Studienzeiten immer wieder Streit, der auch Gerichte beschäftigte. Denn: Wird die Regelstudienzeit erheblich überschritten, sind die Eltern nicht mehr zu Unterhaltszahlungen verpflichtet, das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil. (BGH vom 11.02.1987, Az.: IVb ZR 23/86). Das Gericht stellte ausdrücklich fest, dass die Eltern ein "Bummelstudium" nicht bezahlen müssen. Eine "Überlegungs- und Erfahrungszeit von insgesamt drei Semestern" wollte das Gericht dem Studenten allerdings zugestehen.
Die Eltern brauchen auch nicht mehr zahlen, wenn das Kind zweimal durch die Zwischenprüfung fällt und deshalb sein Studium nicht mehr fortsetzen kann (Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe, vom 25.03.1994, Az.: 2 UF 195/93). Um überprüfen zu können, ob der Azubi und der Student lernen, stehen den Eltern Auskunfts- und Kontrollrechte zu. Der Jugendliche ist verpflichtet, die Erziehungsberechtigten über den wesentlichen Gang der Ausbildung zu informieren und ihnen auf Verlangen Studienbescheinigungen, Zeugnisse und Prüfungsergebnisse vorzulegen.
Düsseldorfer Tabelle ist maßgeblich
Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach der Wohnsituation und dem eigenen Einkommen des Kindes.
Für den Unterhalt ab 18 gelten folgende Regeln:
- Wohnt das Kind noch bei den Eltern, wird der Unterhalt durch die Düsseldorfer Tabelle 2025 in der Stufe ab 18 Jahren anhand des Einkommens der Eltern berechnet.
- Von der Unterhaltssumme dürfen Eltern den Betrag abziehen, der für Kost und Logis in der elterlichen Wohnung anfällt.
- Lebt das Kind dagegen in einer eigenen Wohnung, stehen ihm monatlich pauschal 990 Euro unabhängig von der Einkommenshöhe der Eltern zu (Düsseldorfer Tabelle für 2025). Hierin sind bis 440 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten.
- Da für ein volljähriges Kind kein Betreuungsbedarf mehr anfällt, sind beide Elternteile zum Barunterhalt verpflichtet.
Erhält der oder die Lernende eine Ausbildungsvergütung, mindert das den Unterhaltsanspruch. Von der Vergütung werden eine Ausbildungspauschale von 100 Euro sowie die Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte abgezogen. Der Unterhalt reduziert sich um die verbleibende Summe.
Wie hoch ist der Kindesunterhalt ab 18?
Die Düsseldorfer Tabelle enthält Richtwerte für die Ermittlung des angemessenen Unterhalts von Kindern. Sie wird von sämtlichen Oberlandesgerichten zur Bestimmung des Kindesunterhalts genutzt. Sie beruht auf Koordinierungsgesprächen, die unter Beteiligung aller Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages erarbeitet worden sind. Die Tabelle gliedert sich nach dem Nettoeinkommen der unterhaltspflichtigen Eltern und ist gestaffelt nach Altersjahren der Kinder in vier Gruppen. Azubis und Studierende fallen in die Gruppe der ab 18-Jährigen und älter (Altersstufe 4).
- Netto-Einkommen bis 2.100 Euro:
- Unterhaltszahlung in Höhe von 693 Euro
- Netto-Einkommen 2.101 bis 2.500 Euro:
- Unterhaltszahlung in Höhe von 728 Euro
- Netto-Einkommen 2.501 bis2.900 Euro:
- Unterhaltszahlung in Höhe von 763 Euro
- Netto-Einkommen 2.901 bis 3.300 Euro:
- Unterhaltszahlung in Höhe von 797 Euro
- Netto-Einkommen 3.301 bis 3.700 Euro:
- Unterhaltszahlung in Höhe von 832 Euro
- Netto-Einkommen 3.701 bis 4.100 Euro:
- Unterhaltszahlung in Höhe von 888 Euro
- Netto-Einkommen 4.101 bis 4.500 Euro:
- Unterhaltszahlung in Höhe von 943 Euro
- Netto-Einkommen 4.501 bis 4.900 Euro:
- Unterhaltszahlung in Höhe von 998 Euro
- Netto-Einkommen 4.901 bis 5.300 Euro:
- Unterhaltszahlung in Höhe von1.054 Euro
- Netto-Einkommen 5.301 bis 5.700 Euro:
- Unterhaltszahlung in Höhe von 1.109 Euro
- Netto-Einkommen 5.701 bis 6.400 Euro:
- Unterhaltszahlung in Höhe von 1.165 Euro
- Netto-Einkommen 6.401 bis 7.200 Euro:
- Unterhaltszahlung in Höhe von 1.220 Euro
- Netto-Einkommen 7.201 bis 8.200 Euro:
- Unterhaltszahlung in Höhe von 1.276 Euro
- Netto-Einkommen 8.201 bis 9.700 Euro:
- Unterhaltszahlung in Höhe von 1.331 Euro
- Netto-Einkommen 9.701 bis 11.200 Euro:
- Unterhaltszahlung in Höhe von 1.386 Euro
Kindergeld geht in der Regel bis zum 25. Lebensjahr
Können Eltern den Unterhalt für volljährige Kinder in Ausbildung nicht leisten, besteht die Möglichkeit bei Schülern und Studierenden, einen Antrag auf Bafög zu stellen. Der Höchstsatz liegt mit Kranken- und Pflegeversicherung bei 992 Euro. Das Kindergeld, das während der Ausbildungszeit mindestens bis zum 25. Lebensjahr weitergezahlt wird, steht dem volljährigen Sprössling zu und verringert den Anspruch auf Unterhalt ab 18 Jahren.
Voneinander getrennt lebende Eltern müssen den Regelsatz anteilig zahlen, und zwar im Verhältnis zu ihrem jeweiligen Einkommen. Einkünfte der Studierenden (beispielsweise aus regelmäßiger Erwerbstätigkeit), ein Erbe oder erspartes Geld der Studierenden kann die Unterhaltspflicht der Eltern mindern.
Die Eltern können den Unterhalt statt in Geld auch in Naturalien (Unterkunft und Nahrungsmittel) leisten (§ 1612 Absatz 2 BGB). Das lässt sich auf Antrag des Studierenden durch ein Gericht ändern.
Zweigeteiltes Studium wirft neue Fragen auf
Seitdem es die Bologna-Reform an den Hochschulen gibt, ist das Studium geteilt, und zwar in einen Bachelor- und einen Masterstudiengang. Seit der Trennung gibt es die Frage, ob der Unterhaltsanspruch sich auf beide Studienwege bezieht. Im Bafög-Bereich hat der Gesetzgeber eine eindeutige Klärung getroffen, dass Förderungsmöglichkeiten nicht nur für die Bachelorausbildung bestehen, sondern auch für die Masterstudiengänge.
Bei den Unterhaltsansprüchen gegenüber den Eltern fehlt es aber an dieser Eindeutigkeit. Es gibt jedoch zwei Gerichtsurteile, die die bereits beschriebene "Abitur-Lehre-Studium-Variante" (Schreinerlehre und Architekturstudium) favorisieren. Diese sind auf die "Bachelor-Master-Konstellationen" übertragbar. Das OLG Celle hat in einer Entscheidung (OLG Celle vom 2.2.2010, Az.: 15 WF 17/10) erkennen lassen, dass es das Bachelor- und Masterstudium als einheitlichen Ausbildungsgang ansieht und deshalb ein Unterhaltsanspruch eines Kindes gegen den unterhaltspflichtigen Elternteil auch für die Dauer des Masterstudiums besteht.
Das OLG Brandenburg argumentiert in seiner Entscheidung (Urteil vom 18.1.2011, Az.: UF 161/10) in die gleiche Richtung. Die Richter erklärten ausdrücklich, dass ein konsekutives Masterstudium (Studiengänge, die direkt nacheinander absolviert werden) auch von der Unterhaltspflicht der Eltern umfasst ist. Dabei ist allerdings ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Bachelor- und dem Masterstudiengang erforderlich. Außerdem, so argumentierte das Gericht, ist es notwendig, dass sich die Fortsetzung des Studiums nach dem erfolgreichen Bachelorabschluss als fachliche Ergänzung und Weiterführung oder Vertiefung dieses ersten Studiums erweist.
Offene Baustelle bis zur BGH-Entscheidung
Das fachliche Kriterium wird immer dann zu bejahen sein, wenn die Hochschulen den Bachelorabsolventen zum Masterstudiengang zulassen. Die Gerichte können dann kaum anders, als den fachlichen Zusammenhang von Bachelor und Master zu bestätigen.
Wichtig ist in jedem Fall die zeitliche Nähe. Der Bachelorabsolvent wird zum nächstmöglichen Zeitpunkt das Masterstudium aufnehmen müssen. Längere Unterbrechungen oder Berufstätigkeiten führen dazu, dass nicht mehr von einem konsekutiven Studiengang (eine sich unmittelbar anschließende Ausbildung), sondern von einem weiterbildenden Masterstudiengang zu sprechen ist. Diese Formate sind dann nicht mehr von der elterlichen Unterhaltsförderung erfasst.
Für die Mehrzahl der Bachelorabsolventen in den konsekutiven Masterstudiengängen gibt es also, obwohl der Bachelor bereits berufsqualifizierend ist, gute Aussichten, einen Unterhaltsanspruch durchsetzen zu können. Solange allerdings keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vorliegt, ist diese Frage nicht endgültig geklärt.