- Muss ich meinen Chef informieren, wenn ich keine Aufgaben mehr habe?
- Darf der Arbeitgeber Aufgaben außerhalb des Berufsbilds vergeben?
- Was passiert, wenn ich Aufgaben außerhalb meines Berufsbilds verweigere?
Wenn du im Job plötzlich keine Aufgaben mehr hast, fragst du dich: Was tun? Du sitzt da, alles ist erledigt – und hast keine Ahnung, ob du deinen Chef informieren musst. Laut Fachanwalt für Arbeitsrecht besteht dafür keine gesetzliche Pflicht. Entscheidend ist aber, dass du weiterhin arbeitsbereit bleibst. Der Arbeitgeber darf dir neue Aufgaben zuteilen, allerdings nur im Rahmen seines Weisungsrechts – und das hat klare Grenzen.
Muss ich meinen Chef informieren, wenn ich keine Aufgaben mehr habe?
Nach aktueller Rechtslage bist du grundsätzlich nicht verpflichtet, den Chef aktiv zu informieren, wenn vorübergehend keine Aufgaben anstehen. Das Arbeitsrecht sieht keine ausdrückliche Pflicht des Arbeitnehmers, wenn er keine Arbeit hat, darauf hinzuweisen, erklärt Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Gütersloh, gegenüber wiwo.de. Deine Hauptpflicht ist, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung anzubieten. Wenn der Arbeitgeber sie nicht abruft oder dir keine Aufgaben zuweist, gerät er in die sogenannte Annahmeverzugs-Situation – das heißt: Du bekommst dein Gehalt trotzdem weiter.
Dennoch musst du als Arbeitnehmer arbeitsbereit bleiben. Das heißt, dass du deine Arbeitsleistung jederzeit erbringen könntest, sobald der Arbeitgeber sie anfordert. Du darfst also nicht einfach den Arbeitsplatz verlassen oder dich anderweitig beschäftigen. Bleib erreichbar und verfügbar, falls neue Aufgaben kommen. So erfüllst du deine Pflicht zur Arbeitsbereitschaft – auch dann, wenn du gerade tatsächlich keine Arbeit hast.
Übrigens: Der Arbeitgeber hat eine Beschäftigungspflicht. Arbeitnehmer haben grundsätzlich einen Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung, der aus §§ 611, 613 in Verbindung mit § 242 BGB hergeleitet wird. Daraus folgt zwar keine eigene Pflicht, fehlende Arbeit aktiv zu melden, aber es erklärt, warum die Verantwortung für die Aufgabenverteilung generell beim Arbeitgeber liegt.
Darf der Arbeitgeber Aufgaben außerhalb des Berufsbilds vergeben?
Das Weisungsrecht des Arbeitgebers – auch Direktionsrecht genannt – erlaubt es dem Arbeitgeber, im Rahmen des Arbeitsvertrags nähere Anweisungen zu Aufgaben und zur Arbeit zu geben. Dazu gehört etwa, wann, wo und wie du deine Aufgaben erfüllst. Wenn du keine Aufgaben mehr hast, darf der Arbeitgeber also neue oder zusätzliche Tätigkeiten anordnen, solange sie in deinem vertraglich vereinbarten Aufgabenbereich liegen.
Das Direktionsrecht des Arbeitgebers ist nicht grenzenlos. Es endet dort, wo der Arbeitsvertrag oder gesetzliche Regelungen etwas anderes festlegen. Bestimmte Aufgaben darfst du als Arbeitnehmer verweigern. Wenn du beispielsweise als Buchhalter angestellt bist, kann dein Arbeitgeber dich nicht einfach im Lager einsetzen oder handwerkliche Aufgaben verlangen, die nichts mit deiner Qualifikation zu tun haben. Solche Anweisungen gelten als Aufgaben außerhalb des vereinbarten Berufsbilds – und müssen von dir nicht akzeptiert werden.
Grundsätzlich darf der Arbeitgeber neue Aufgaben zuteilen, wenn sie sich innerhalb deines Tätigkeitsfeldes bewegen. Auch vorübergehend geänderte Tätigkeiten sind in Ordnung, solange sie deiner Position und Qualifikation entsprechen. Völlig fachfremde Aufgaben darfst du jedoch ablehnen. "Überschreitet der Arbeitgeber [die Grenzen des Direktionsrechts], ist [der Arbeitnehmer] zur Verweigerung der zugewiesenen Arbeit berechtigt", stellt Rechtsanwalt Kluge auf seiner Website klar. Dies gilt bei Verstoß gegen den Arbeitsvertrag oder unzumutbaren Tätigkeiten.
Was passiert, wenn ich Aufgaben außerhalb meines Berufsbilds verweigere?
Verweigerst du Tätigkeiten, die klar außerhalb deines Berufsbilds liegen, ist das in der Regel rechtlich zulässig. Wichtig ist jedoch, höflich zu bleiben und deine Ablehnung sachlich zu begründen – am besten mit Hinweis auf die vertragliche Vereinbarung. Anders sieht es aus, wenn du angemessene Aufgaben innerhalb deines Tätigkeitsbereiches verweigerst: Das kann als Arbeitsverweigerung gewertet werden und arbeitsrechtliche Folgen haben, etwa eine Abmahnung.
Wenn der Arbeitgeber dir hingegen dauerhaft keine Arbeit zuweist, verletzt er seine Beschäftigungspflicht. Das Arbeitsrecht verlangt, dass Arbeitnehmer im Rahmen des Arbeitsvertrags tatsächlich beschäftigt werden. Denn Arbeit gehört zur Würde des Jobs – sie sichert nicht nur das Einkommen, sondern auch den beruflichen Status. Hält die Situation länger an, solltest du den Arbeitgeber schriftlich auf die fehlenden Aufgaben hinweisen und ihn auffordern, dich vertragsgemäß zu beschäftigen. In schweren Fällen kann ein Fachanwalt für Arbeitsrecht Tipps geben, wie du deine Rechte geltend machst – bis hin zu einer Klage auf Beschäftigung.
Nach aktueller arbeitsrechtlicher Einschätzung besteht keine gesetzliche Pflicht, den Vorgesetzten von sich aus zu informieren, wenn vorübergehend keine Aufgaben anstehen. Arbeitnehmer müssen jedoch arbeitsbereit bleiben, während der Arbeitgeber seine Beschäftigungspflicht erfüllt.