Einige Dinge scheinen im Straßenverkehr ganz klar geregelt. Doch es gibt immer auch Ausnahmen. Die wenigsten Autofahrer kennen diese Regelungen. So bedeutet eine grüne Ampel nicht automatisch auch Freie Fahrt. Dabei können sogar Strafen drohen. Und auch bei der Vorfahrtsregel – rechts vor links – gibt es jetzt eine Ausnahme. Der Bundesgerichtshof (BGH ) in Karlsruhe hat jedenfalls für Veränderung gesorgt.
Anlass hierfür war ein Rechtsstreit aus dem Jahre 2018 aufgrund eines Schadensfalls. Und auch, wenn der Fall schon einige Jahre her ist, die wenigsten kennen die Auswirkungen auf den Straßenverkehr. Hinter einer Ampel stand ein Schild, welches auf "beidseitige Fahrbahnverengung" hinwies. Als der Lkw auf der linken Spur beim Einfädeln nach rechts ein Auto übersah und rammte, klagte die Fahrerin gegen den Fahrzeugführer des Lkws. Die Fahrerin des beschädigten Autos war der Überzeugung, sie habe Vorfahrt.
BGH beschließt Verkehrsregel für die "Verengte Fahrbahn"
Was nach dem Urteil durch den BGH bleibt, ist das klar definierte Gesetz für die Vorfahrtsregel mit Schildern. Hierbei sagt die Straßenverkehrsordnung (StVO) klar aus, dass an Kreuzungen und Einmündungen immer die vorhanden Verkehrszeichen gelten. Sind an einer Kreuzung Ampeln vorhanden, so müssen sich die Autofahrer an diesen orientieren.
Der Bundesgerichtshof hat sich bei seinem Urteil damit befasst, wer Vorfahrt hat, wenn aus zwei Fahrspuren eine Fahrspur wird. Es handelt sich um die Verkehrssituation nach dem Verkehrszeichen "Verengte Fahrbahn". In diesem Fall hat kein Fahrzeug Vorfahrt vor einem anderen – egal auf welcher Spur und mit welcher Geschwindigkeit es fährt.
Urteil legt für Autofahrer das Gebot der wechselseitigen Rücksichtnahme fest
Dies führe laut BGH "zu einer erhöhten Sorgfalts- und Rücksichtnahmepflicht der auf beiden Fahrstreifen auf die Engstelle zufahrenden Verkehrsteilnehmer", entschieden die obersten Zivilrichterinnen und -richter dem Urteil zufolge.
"Insbesondere in dem Fall, dass beide Fahrzeuge vor einer Fahrbahnverengung gleichauf und mit gleicher Geschwindigkeit führen, bedürfe es besonderer gegenseitiger Aufmerksamkeit, Besonnenheit und Geistesgegenwertigkeit, um eine Abstimmung über das Einordnen vor- bzw. hintereinander zu erzielen" heißt es weiter. Die Zivilrichter verlangen mit der Entscheidung außerdem: "Gelingt die Verständigung nicht, sind sie dazu verpflichtet, im Zweifel jeweils dem anderen den Vortritt zu lassen."